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Negative Bewertungen bei eBay - wie kann man als Händler reagieren?

03.01.2008, 17:47 Uhr | Lesezeit: 7 min
Negative Bewertungen bei eBay - wie kann man als Händler reagieren?

Kein Online-Händler muss sich negative Bewertungen bei eBay gefallen lassen, die nicht den Tatsachen entsprechen oder unsachlich sind. Der nachfolgende Beitrag setzt sich ausführlich mit der Thematik „Negative Bewertung bei eBay" auseinander und beschreibt, wie man sich als Händler rechtlich zur Wehr setzen kann.

 

Hintergrund

Wer die Internetplattform eBay als Anbieter oder als Nachfrager von Waren nutzen möchte, muss bei der Registrierung der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zustimmen. Nach beendeten Auktionen bewerten sich die Nutzer der Internetauktions-Plattform gegenseitig. In dem Bewertungssystem gibt es dabei die Stufen "positiv", "neutral" und "negativ". eBay greift nach eigener Aussage grundsätzlich nicht in das Bewertungssystem ein. Abgegebene Bewertungen werden durch eBay weder verändert noch entfernt. Zusätzlich haben eBay-Mitglieder jedoch die Möglichkeit, Bewertungspunkte im gegenseitigen Einvernehmen entfernen zu lassen.

Die Bewertungen sind für jedermann über das Internet einsehbar und haben großen Einfluss auf die Kaufentscheidung potenzieller Käufer. In § 6 der eBay-AGB heißt es zum Punkt Bewertungssystem:

/*§ 6 Bewertungssystem und Vertrauenssymbole*/

1. Die eBay-Website ermöglicht es Mitgliedern, sich nach der Durchführung einer Transaktion gegenseitig zu bewerten. Zudem gibt es die Möglichkeit, dass Mitglieder von anderen Mitgliedern veröffentlichte Inhalte danach bewerten, ob sie hilfreich, relevant oder nützlich sind. Die Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und können unzutreffend oder irreführend sein.

2. Mitglieder sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.

3. Jede Nutzung des Bewertungssystems, die dem Zweck des Bewertungssystems zuwider läuft, ist verboten. Insbesondere ist es untersagt:

unzutreffende Bewertungen abzugeben.

Bewertungen über sich selbst abzugeben oder über Dritte zu veranlassen.

in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.

Bewertungen zu einem anderen Zweck zu verwenden als dem Handel auf dem eBay-Marktplatz.

4. Für die Entfernung von Bewertungen gilt der Grundsatz für die Rücknahme und Entfernung von Bewertungen.

 

Wer bei eBay dauerhaft erfolgreich handeln will, sollte sich vor negativen Bewertungen durch andere eBay-Nutzer hüten. Schließlich dient das von eBay eingeführte Bewertungssystem dazu, potentiellen Käufern einen Eindruck von der Zuverlässigkeit des jeweiligen Händlers und der von diesem angebotenen Produktqualität zu vermitteln. So ist es auch kein Wunder, dass sich derartige Bewertungen unmittelbar auf den Umsatz eines Händlers auswirken können. Die Bedeutung des Bewertungssystems für die Nutzer wurde auch von eBay nicht verkannt und findet deshalb nicht nur in § 6 der eBay-AGB sondern auch in den eBay-Grundsätzen Erwähnung.

Auch für die Nutzer von eBay stellt das Mittel einer negativen Bewertung ein scharfes Schwert dar, welches der eine oder andere gerne mal einsetzt, um einem unliebsamen Vertragspartner eins auszuwischen. Ist eine negative Bewertung erst einmal abgegeben, so wird diese durch eBay grundsätzlich nicht mehr entfernt oder verändert. Eine Ausnahme macht eBay nur in solchen Fällen, in denen die negative Bewertung missbräuchlich eingesetzt wurde, etwa wenn der Bewertungskommentar vulgäre, obszöne, rassistische, nicht jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinn beleidigende Bemerkungen beinhaltet. Ansonsten wird eine negative Bewertung nur dann entfernt, wenn die Parteien eine einvernehmliche Regelung finden oder wenn eine vollstreckbare richterliche Entscheidung dies vorsieht.

 

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Ansprüche bei einer ungerechtfertigten Negativbewertung

Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen

Beruht die negative Bewertung auf einer Schmähkritik oder auf einer unwahren Tatsachenbehauptung, so kann der hierdurch beeinträchtigte Vertragspartner wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB sowie gem. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 1004 BGB analog die Zustimmung des Bewertenden zur Rücknahme der innerhalb der Bewertung veröffentlichten Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptung verlangen.

So sahen es beispielsweise das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, 03.04.2006 – 13 U 71/05) und das AG Koblenz (AG Koblenz, 21.06.2006 – 151 C 624/06) in zwei jüngeren Entscheidungen zu diesem Thema:

OLG Oldenburg: Das OLG Oldenburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob die von der dortigen Beklagten abgegebene negative Bewertung „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer” die dortige Klägerin in ihren Rechten beeinträchtigt. Hintergrund des Streits war eine Meinungsverschiedenheit der beiden Parteien über von der Käuferin geltend gemachte Gewährleistungsrechte, die von der Verkäuferin bestritten wurden.

Das Gericht bejahte eine entsprechende Rechtsverletzung mit dem Hinweis, die Erklärung "nimmt die Ware nicht ab", werde auch von einem juristischen Laien, jedenfalls, wenn sie im Zusammenhang als negative Beurteilung abgegeben wird, so verstanden, dass die Klägerin sich nicht vertragstreu verhalten hat. Sobald jedoch ein Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Lieferung erfolgt, erscheine die Behauptung der Nichtabnahme in einem anderen Licht. Dann sei offen, ob nicht vielleicht die Beklagte eine mangelhafte Sache geliefert hat. Ein vertragsuntreues Verhalten der Klägerin ergebe sich daraus nicht zwingend. Selbst wenn man daher die Erklärung an sich als wahr, allerdings unvollständig ansieht, so sei das Verschweigen des Hintergrunds für die "Nichtabnahme" wesentlich und gebe der gesamten Erklärung ein anderes Gewicht. Bei einem Hinweis über Streitigkeiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware, bliebe offen, ob die Klägerin letztlich nicht nur die ihr zustehenden Rechte wahrgenommen hat, während bei einem Weglassen dieses Hinweises von einem vertragsuntreuen Verhalten der Klägerin ausgegangen werde.

 

AG Koblenz: Im vom AG Koblenz zu entscheidenden Fall ging es um die von dem dortigen Beklagten abgegebene negative Bewertung ”Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!!!!”.

Hintergrund dieses Streits war eine Meinungsverschiedenheit der Parteien über die Verpflichtung des Käufers, neben dem vereinbarten Kaufpreis auch noch die Versandkosten für die erworbene Ware zu tragen. Der Käufer wollte die Ware direkt beim Verkäufer abholen und weigerte sich daher, die Versandkosten zu zahlen. Den Kaufpreis, der hier weit unter den Versandkosten lag, hatte der Käufer aber bereits überwiesen. Das Gericht führte hier aus, dass der vorgenannte Bewertungskommentar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des dortigen Klägers verletze und auch dessen wirtschaftliche Belange als Käufer und Verkäufer bei Teilnahme an Auktionen im Auktionshaus eBay, weil der vorgenannte Bewertungskommentar einerseits in der Formulierung "Vorsicht Spaßbieter" eine verbale Beleidigung und Verunglimpfung des Klägers enthalte, zum anderen in der Formulierung "Bietet erst und zahlt dann nicht" eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte.

Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot

Enthält die negative Bewertung zwar keine Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptung, ist sie jedoch aus anderen Gründen unsachlich, so kann sich der bewertete Vertragspartner wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten zumindest auf den Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB stützen.

Entsprechend entschied etwa das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek mit Urteil vom 22.12.2005, Az. 712 C 465/05:

„Es gehört zu den Nebenpflichten eines jeden eBay-Benutzers, andere Nutzer unter Berücksichtigung des § 6 Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bewerten (vgl. auch AG Erlangen, NJW 2004, 3720 ff.). Wie § 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeigt (und im Übrigen gerichtsbekannt ist), stellt das Bewertungssystem nämlich ein überaus wichtiges Element der Geschäftsabwicklung bei eBay dar. Allein mit Hilfe dieses Systems ist es den Nutzern möglich, sich über andere Mitglieder zu informieren und "die Zuverlässigkeit anderer Mitglieder einzuschätzen" (§ 6 Ziffer 2 S. 2 der AGB). Positive wie negative Bewertungen sind auch nicht ohne Folgen, da Mitglieder aus negativen Bewertungen offenkundig Konsequenzen – etwa bezüglich der Entscheidung, bei einem anderem Nutzer etwas ersteigern zu wollen – ziehen können.

Erklärter Zweck des § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist dabei die Gewährleistung größtmöglicher Sachlichkeit, um eine objektive Beurteilung anderer Nutzer zu ermöglichen, und gerade keine freie, für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung.

Hiervon ausgehend, ist – trotz des sicher immer vorhandenen subjektiven Einschlags der Bewertungen – Inhalt der vertraglichen Nebenpflicht nicht allein das Weglassen von "Schmähkritik".

Vielmehr dürfen bei Bewertungen keine evidenten Verstöße gegen das Gebot der Sachlichkeit begangen werden. Sachfremd sind dabei insbesondere Behauptungen, die für Dritte mangels Sachbezug nicht nachvollziehbar sind und bei denen unklar bleibt, ob der Vertragspartner vielleicht sogar betrügerisch gehandelt hat oder was genau sonst an seinem Verhalten eine negative Beurteilung aus Sicht des Bewertenden rechtfertigt. Liegt eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug vor, die durch das dem Geschäft zu Grunde liegende Verhalten nicht gerechtfertigt ist, so stellt dies in evidenten Fällen eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht dar, welche einen Anspruch auf Löschungsbewilligung auslöst (vgl. AG Erlangen, aaO).“

Fazit

Niemand muss sich negative Bewertungen bei eBay gefallen lassen, die nicht den Tatsachen entsprechen oder unsachlich sind. Das Bewertungssystem bei eBay sollte nicht dazu missbraucht werden, private Rachefeldzüge gegen unliebsame Vertragspartner zu führen. Dies kann – wie in den oben dargestellten Fällen – zu unangenehmen rechtlichen Konsequenzen für den Verletzer führen.

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Ines Friedrich / PIXELIO

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7 Kommentare

S
S.B. 05.04.2015, 00:45 Uhr
Keine Chance.
Ja ohne Anwalt wird es nicht gehen! Aber auch da nicht viele Chancen und viel Ärger und Zeitaufwand, jedoch sollte man nicht die Möglickeit weglassen.
Ich habe vor kurzem mit Verkäuferschutzt telefoniert, was aber als Abteilung abgeschaft werden kann, den die Verkäuferschutz gar nicht bieten...bei mir ist folgendes passiert, am einem Tag, ich bat ein Versichertes und Unversichertes Versand an, der Kunde hat sich für Unversichertes entschieden, die Ware kamen nicht an, Ebay sagte wir Zahlen das Geld grundsätzlich aus...Pech, der ZWEITE, mit Einschreiben, sagte ich weiß von nichts, habe ich nicht, entweder schickst du mir die Ware oder du bekommst schlechte Bewertung., Ebay sagte lassen Sie sich nicht erpressen, das Geld bekommt er nicht, aha aber ich kassiere schlechte Bewertung ...ja das kann passieren, bei 3 Schlechten Bewertungen pro JAHR! wird mein Umsatz auf max 600 Euro abgestufft und bei 4-5 wäre ich gespecht, ich mache momentan ca. 3000 Euro Umsatz., spricht, jeder kann es machen und ich kann mich nicht verteidigen! Geil was ist das für ein Verkäuferschutz???
ICH MACHE ES JETZT über AMAZON! Und Empfähle es jeden, zwar ist Gebühr höcher aber es ist meiner Meinung sicher, dass du nicht einfach auf 10000 Euro Ware sitzen bleibst, wenn da plötzlich in einem Monat bei 100 Verkäufern 3-5 schlechte Bewertungen kommen. DER VERKÄUFER IST EBAY EGAL!!! wenn die so weiter machen, dann laufen bald viele Händlicher weg! Und ebay geht in 10 Jahren wie "Arcor" pleiten!
M
Manfred 23.08.2011, 10:40 Uhr
Goldene Zeiten für Ebay-Käufer !
Durch die eingeführte einseitige Negativ-Bewertung nur für Käufer,sind bei Ebay prächtige Zeiten für Käufer angebrochen !
Gekaufte Waren werden nachträglich Grundlos bemängelt und sogar manipuliert um Preisminderung mit Negativ-Bewertungen zu erpressen ! Gibt man dem nicht nach,gibt es eine Negativbewertung.
Immer mehr Käufer haben diese Lücke bereits erkannt und nutzen es.Der Verkäufer kann dagegen nichts tun, denn welcher kann sich schon mehrere Negativ-Bewertungen leisten bevor er dadurch seine Ware wegen der roten Punkte nicht mehr verkaufen kann.
Diese Ungerechtigkeit verstößt grob gegen den Gleichheitsgrundsatz und sollte verboten werden müssen.
M
Mirror 07.04.2011, 18:13 Uhr
Nie stattgefundene Transaktion
Guten Tag,
ich bin auch von einem User Negativ Bewertet worden obwohl die Transaktion nie Stattgefunden hat, schon komisch so mancher einer.
Vor eins/zwei Monaten hat ein User was bei mir gekauft und wollte unbedingt abholen, aber das war zu dem Zeitpunkt nicht möglich, habe auch expliziet nur Versand angeboten für 5€, wäre ja alles kein Problem gewähsen wenn der Käufer vor dem Kauf mal nachgefragt hätte, hat er aber nicht, nun habe ich den ärger...

Erst: Nicht die feine englische Art!
Danach: In Limburg soll es Autos mit AA auf dem Nummernschild geben

Ich finde das ist sogar eine Beleidigung!

Ich habe zu anfangs, wie er gekauft hatte, versucht vernünftig zu reden und nur nach ablauf der Warte Zeit habe ich dann die Profi zurück bekommen, stellt sich einfach Tot, würde gerne, da ebay im Moment garnicht reagiert, mit einem Anwalt dagegen vorgehen. Also beide Reagieren garnicht mehr.. sehr nervige sache. Einer eine Idee? Ich habe jetzt ebay nochmal auf ihren §6 hingewiesen, den ich hier gefunden habe, vieleicht hilft es.. wenn es einer liest.
t
trockenbauprofi Bernhard Neumaier 22.11.2010, 12:38 Uhr
Negativbewertung
Am 10.11. kaufte meistertimo23 eine Revisionsklappe.
Da dieser nach 7 Tagen noch nicht bezahlt hatte, meldete ich bei Ebay einen unbezahlten Artikel. Diese Meldung hätte laut Ebay Statuten schon nach 4 Tage erfolgen können. Einige Tage später zahlte der Käufer und meinerseits wurde der Fall geschlossen.
Aus Verärgerung über die Meldung meinerseits bewertete mich der Käufer negativ, was zur Folge hat bzw. haben kann das mir die Rückvergütung als Powerseller gekürzt werden kann, bzw. wird wenn mich nochmals jemand evtl. auch gerechtfertigt negativ bewertet oder niedrige Bewertungen im Detail abgibt. Uns kann z. B. dadurch ein monatlicher Schaden von mehreren hundert Euros entstehen.
O
Onuseit 07.02.2010, 15:09 Uhr
Danke!
Bei eBay wird es immer mehr zur Käufermasche, irgendetwas an dem Artikel zu bemängeln, was der Verkäufer nach Versand der Ware nicht (mehr) nachvollziehen und somit auch nicht widerlegen kann. Damit versuchen leider immer mehr Käufer, den Verkäufer in die Enge zu treiben und nachträgliche Preisminderung zu "erpressen". Da der Verkäufer wegen fehlender Bewertungsmöglichkeiten keine Handhabe dagegen hat, eBay sich aber generell enthält, sind diese hier beschriebenen Informationen für Käufer sehr wichtig.

Und wenn sich jeder ordentlich benimmt und an die eBay-Bedingungen und ggf. die erweiterten Bedingungen des Verkäufers, die er ja akzeptiert hat, hält, braucht auch keiner "mit dem Anwalt kommen".
K
Käufer 22.11.2009, 23:26 Uhr
Super
Jetzt kommt jeder Verkäufer bei eBay direkt mit dem Anwalt ... sinnvoll ist das nur für den Anwalt.

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