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LG Karlsruhe bestätigt Abmahnung wegen falscher Wertersatzklausel bei eBay

11.10.2007, 13:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Karlsruhe bestätigt Abmahnung wegen falscher Wertersatzklausel bei eBay

Bei der Fülle von Gerichtsentscheidungen, die mittlerweile zum Thema „Widerrufsbelehrung bei eBay“ ergangen sind, gibt es wohl kaum einen Bereich, der so kontrovers diskutiert und durchentschieden wird, wie das Thema Wertersatzklausel.

Nun hat das LG Karlsruhe neuen Zündstoff zu diesem Thema geliefert

Mit Urteil vom 08.08.2007 (Az. 13 O 76/07 KfH I) entschied es unter anderem, dass die Verwendung folgender Wertersatzklausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei Angeboten auf der Internetplattform eBay wettbewerbswidrig ist: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.

Im Übrigen können sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt". Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung auf § 357 Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur dann zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Der vom OLG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007 - 5 W 92/07) vertretenen Auffassung, wonach es sich bei § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB um eine allgemeine Vorschrift handele, der § 312 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB als Spezialvorschriften auch bezüglich der Rechtsfolgen vorgingen, schloss sich das Gericht nicht an.

 

Im einzelnen führte das Gericht hierzu folgendes aus:

„Die Auffassung bei § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB handle es sich um eine allgemeine Vorschrift denen § 312 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB als Spezialvorschriften auch bezüglich der Rechtsfolgen vorgingen, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass hier durch das Erfordernis einer Belehrung In Textform bereits vor Vertragsschluss für die verschärfte Haftung des Verbrauchers modifiziert werden sollte. Dem Erfordernis der Belehrung in Textform kommt insoweit ersichtlich Warnfunktion bei Verschärfter, die Rücktrittsvorschriften zu Lasten des Verbrauchers modifizierender Haftung zu. Dies wird auch durch die Information nach § 312 c Abs. 1 BGB, welche wie dargelegt, vorliegend der Textform nicht genügt, nicht entbehrlich (anders aber [% Urteil id="3184" text="OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2007 - 5 W 9207)." %]“/

Darüber hinaus schloss sich das Gericht in seiner Entscheidung der mittlerweile fast flächendeckend vertretenen Auffassung an, dass bei Angeboten, welche über die Internetplattform eBay an Verbraucher gerichtet werden, im Rahmen der Widerrufsbelehrung über ein einmonatiges Widerrufsrecht zu belehren ist.

Ferner entschied es, dass die Verwendung der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ im Rahmen der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei eBay nicht mit §§ 355 BGB, 312 d Abs. 2 BGB in Einklang stehe und daher wettbewerbswidrig sei.

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Fazit:

Die Frage, ob der Verbraucher im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen bei eBay darüber zu informieren ist, dass die Wertersatzpflicht im Falle einer bloß bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware außer Betracht bleibt, bleibt umstritten. Solange es zu diesem Thema keine klärende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, sollte man sich als Online-Händler bei eBay jedoch nicht unnötig in die Gefahr einer Abmahnung begeben und die Wertersatzklausel entsprechend anpassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Hans Peter Dehn / PIXELIO

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1 Kommentar

B
BIKE+ 24.09.2008, 16:27 Uhr
Nutzung kann nicht mehr berechnet werden?
Heißt das nun, dass falls ein eBay-Kunde einen Artikel kauft, einen Monat nutzt, vom Widerrufsrecht Gebrauch macht und seinen Kaufpreis vollständig Geld erstattet haben will, diesen auch erhält?

Soll es wettbewerbswidrig sein die zwischenzeitliche Nutzung nicht zu berechnen? Wie soll man dann den Artikel wieder verkaufen können? Als gebrauchter Artikel dürfte man nicht mal mehr den Einkaufspreis erzielen.

Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, dürfte eBay zukünftig den Großteil der gewerblichen Verkäufer verlieren.

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