EU-Entwaldungsverordnung: Erneute Verschiebung und Vereinfachung
Zum 30.12.2025 sollte die EU-Entwaldungsverordnung den Handel mit Rohstoffen und Agrarerzeugnissen durch viele neue Pflichten regulieren. Nun haben sich die EU-Organe auf eine erneute Verschiebung und diverse Erleichterungen geeinigt.
Die EU-Entwaldungsverordnung
Die EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115 bezweckt, den Handel mit Rohstoffen und Agrarerzeugnissen aus Waldschädigung EU-weit zu unterbinden.
Dafür legt sie Marktakteuren in der Lieferkette diverse Prüf-, Dokumentations- und Zertifizierungspflichten auf.
Die wohl bedeutsamste besteht darin, durch eine kleinteilige Risikobewertung die Herkunft und das Waldschädigungspotenzial gehandelter Erzeugnisse zu überprüfen und
- bei festgestellten Risiken die Verbreitung zu unterbinden oder
- bei festgestellter Unbedenklichkeit durch Ausstellung und Übermittlung von sog. Sorgfaltserklärungen die Verkehrsfähigkeit zu bescheinigen
Der Geltungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung wurde aufgrund von Bedenken der rechtzeitigen Umsetzbarkeit bereits einmal um 12 Monate vom 30.12.2024 auf den 30.12.2025 verschoben.
Neue Verschiebung und inhaltliche Änderung
Kurz vor dem anberaumten Geltungsbeginn haben, ausgehend von einem Modifizierungsvorschlag der EU-Kommission, der EU-Rat und das EU-Parlament weitergehende Änderungen des Rechtsakts beschlossen.
1. Geltungsbeginn auf 30.12.2026 verschoben
Die wohl wichtigste Anpassung besteht in einer erneuten Verschiebung des Geltungsbeginns für alle Marktakteure um ein Jahr auf den 30.12.2026.
Betroffene Unternehmen müssen die Verordnungsbestimmungen also nicht bereits zum 30.12.2025 erfüllen.
Für Kleinst- und Kleinunternehmen wird eine zusätzliche Schonfrist bis zum 30.06.2027 eingeführt.
2. Neue Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Ebenfalls werden neue Erzeugnisse vom Anwendungsbereich der Anti-Entwaldungsvorschriften ausgeklammert.
Bestimmte Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitungen sollen von der Verordnung nicht mehr erfasst werden.
3. Erleichterung bei Sorgfaltserklärungen
Bisher war geplant, dass jeder Nicht-KMU-Marktakteur, der ein erfasstes Erzeugnis in der Lieferkette weitergibt, auf Basis einer eigenen Risikobewertung eine eigene Sorgfaltserklärung ausstellen und übermitteln muss.
Für ein und dasselbe Erzeugnis hätten so zahlreiche Sorgfaltserklärungen diverser Marktstufen existieren können.
Dieses Prinzip soll zugunsten eines sogenannten „First-Touch-Ansatzes“ aufgegeben werden:
Zur Ausstellung und Übermittlung der Sorgfaltserklärung soll künftig nur noch der Marktakteur verpflichtet sein, der das Erzeugnis in der EU herstellt, in die EU einführt oder aus ihr ausführt.
Nachgelagerte Unternehmen sollen nur noch die Referenznummer der ersten Sorgfaltserklärung speichern und entlang der Lieferkette keine weiteren Sorgfaltserklärungen mehr anfertigen müssen.
Sofern ein Kleinst- oder Kleinunternehmen Erstverantwortlicher ist, soll eine Pflichterleichterung greifen und nur eine vereinfachte Sorgfaltserklärung abzugeben sein.
Ausblick
Kurz vor dem geplanten Geltungsbeginn werden der Start der EU-Entwaldungsverordnung um ein weiteres Jahr verschoben und neue Erleichterungen eingeführt.
Rat und Parlament der EU haben sich auf diese gemeinsame Position geeignet. Sie muss nun (Stand 16.12.2025) noch gebilligt und von beiden Organen förmlich angenommen werden.
Da dies als reine Formsache gilt, ist wahrscheinlich, dass die geänderte Verordnung noch rechtzeitig vor dem 30.12.2025 die bisherige Fassung ersetzt.
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