Neues Ungemach: Drohen den Händlern auf eBay Abmahnungen wegen mangelnder Darstellung von Pflichtangaben via WAP?
„Ein Gespenst geht um…“ auf der größten deutschen Internetauktionsplattform eBay. Durch eine fehlende oder unzureichende Darstellung zwingend vorgeschriebener Informations- bzw. Belehrungspflichten auf wap.ebay.de laufen gewerbliche Verkäufer zurzeit Gefahr, abgemahnt zu werden. Spätestens mit der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 06.11.2007; Az.:6 W 203/06) wurde diese Büchse der Pandora im Bereich des m-commerce geöffnet. Der Erlass neuer Entscheidungen in diesem Feld lohnt es, die Problematik genauer zu betrachten.
I. Erläuterung: eBay und die Technik des WAP
Die meisten Nutzer des Online-Auktionshauses eBay verwenden einen herkömmlichen Browser ihres Computers, um auf dem virtuellen Marktplatz zu kaufen und/oder zu verkaufen. Weiterhin leisten moderne Handys computergleiche Browserdienste um ohne Inhaltsverlust Onlineinhalte auf eBay (oder woanders) zu verwenden. Darüber hinaus existiert seit Ende der 90er Jahre des letzten Jahrtausends auch die Möglichkeit über WAP (Wireless Application Protocol) eine vereinfachte und stark eingeschränkte Internetlandschaft zu nutzen. Dabei können nur Internetseiten auf einem sogenannten WAP-Server aufgerufen werden. Die bereitgestellten Seiten müssen hierfür in die vereinfachte „Internetsprache“ WML (Wireless Markup Language) umgeschrieben bzw. angepasst werden, um der geringen Datenübertragungsrate im Mobilfunk Rechnung tragen zu können. Auf diese WAP-basierten Anwendungen können WAP-fähige Handys über einen Micro-Browser dann zugreifen.
Auch die Internetauktionsplattform eBay hat eine WAP-Version bereitgestellt, damit interessierte eBay-Nutzer auch unterwegs über Handy auf dem Markt teilnehmen können. Der Verkäufer hat auf eBay im Rahmen des Einstellens eines Angebots die Möglichkeit in vorgegebenen Textfeldern wichtige rechtliche Informationen zu hinterlegen (Widerrufsbelehrung, AGB und Impressum). Wird das eingestellte Angebot via WAP aufgerufen, so werden dem Nutzer die Angaben nicht gleich auf der Angebotsseite wiedergegeben, vielmehr befinden sich am Ende des Angebots unter dem Punkt Verkäuferangaben sogenannte sprechende Links mit den Bezeichnungen „Impressum“, „AGB“ und „Widerrufsbelehrung“. Klickt der Nutzer auf diesen Link wird er auf die zuvor hinterlegten Inhalte weitergeleitet.
II. Aufriss der wettbewerbsrechtlichen Problematik
1. Die wettbewerbsrechtliche Diskussion entzündete sich mit der Gerichtsentscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 06.11.2007; Az.:6 W 203/06), in dieser Entscheidung ging es um die nach § 312c I BGB notwendigen Verbraucherinformationen i.V.m. § 1 I BGB-InfoV. Das Gericht entschied, dass die Bereitstellung dieser Informationen auf einer externen Grafikdatei nicht ausreiche, da die Inhalte über den WAP-Browser nicht angezeigt werden können. Das Gericht hierzu wörtlich:
„Die Einblendung der nach § 312c I BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht, weil (…) diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.“
Das OLG Frankfurt a.M. legte mit seiner Entscheidung eine allgemeine Messlatte für die gewerblichen Verkäufer fest, die notwendigen Angaben auf der Angebotsseite nicht als externe Grafikdatei in das Angebot einzubinden.
2. Das Landgericht Berlin (Urteil 09.10.2007; Az.: 137 C 293/07) bestätigte die Rechtsprechung des OLG Frankfurt zur Verwendung von externen Grafikdateien. Das Gericht hielt einen Link auf die Belehrung (im dortigen Fall die Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht) für ausreichend und stellte an den Link folgende Anforderung:
„Die Kennzeichung des Links muss klar erkennen lassen, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann (…), was sich aber aus dem schlichten Begriff „Rechtbelehrung“ keineswegs ergibt, da eine Vielzahl von Rechten denkbar ist, über die die Beklagte hätte belehren können wollen.“
Das Landgericht Berlin geht bei der Benutzung der WAP-Seite von eBay davon aus, dass ein Setzen eines sprechenden Links ausreichend ist. Die Informations- und Belehrungsangaben müssten nicht im laufenden Text untergebracht werden.
3. Das Landgericht Köln (Beschluss vom 03.12.2008; Az.: 33 O 381/08) gab einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz statt, mit der eine einstweilige Verfügung durchgesetzt wurde. Nach dem Tenor der Entscheidung zu urteilen, kam der Antragsgegner seinen Belehrungs- und Informationspflichten (Widerrufsrecht und Versandkosten) nicht (ausreichend) nach. Allerdings ergibt sich aus dem bloßen Tenor der Entscheidung nicht, ob der Antragsgegner Grafikdateien verwendete oder keine Belehrungs- und Informationspflichten oder diese lediglich nicht in die von eBay vorgefertigten Textfelder eingefügt hatte. Es ist aufgrund der fehlenden Entscheidungsgründe eine Beurteilung nicht möglich, ob das Gericht auch einen sprechenden Link auf der WAP-Angebotsseite für ungenügend eingestuft befunden hatte oder nicht.
4. Das LG Bochum (Urteil vom 21.01.2009; Az.: I-13 O 277/08) vertrat hingegen einen ganz anderen Standpunkt, als es die naturgemäße Schwäche des Internetzugangs über WAP als Rechtfertigung dafür heranzog, dass es sich bei der Art der WAP-Darstellung nur um einen Auszug des Angebots handeln kann. Darüber hinaus enthalte die WAP-Darstellung ausdrücklich einen Hinweis auf die die Unvollständigkeit der Angaben, das Gericht hierzu:
„Nach Auffassung der Kammer ist im Hinblick darauf, dass die technischen Kapazitäten bei den über die Portale mobil.ebay.de und wap.ebay.de angesprochenen Handys und Smartphones begrenzter sind, nicht zu beanstanden, dass die Informationen nicht direkt auf dem Handy ausgegeben werden sondern auf jeder Seite darauf hingewiesen wird, dass es sich nur um den Auszug eines Angebotes handelt und das Angebot mit allen Details bei www.ebay.de eingesehen werden kann, verbunden mit der Aufforderung, sich über diese Seite vollständig zu informieren, bevor ein Gebot abgegeben oder ein Artikel gekauft wird. Insofern ist die Situation nach Auffassung des Gerichts mit dem Erreichen der Information über einen Link vergleichbar. Dem Nutzer der Portale wird eindringlich vor Augen geführt, dass er die erforderlichen weiteren detaillierten Informationen über die Seite www.ebay.de erhält. Dies reicht zur Erfüllung der Informationspflichten aus."
Die Entscheidung des LG Bochum wurde vom OLG Hamm erst kürzlich (Urteil vom 16.06.2009; Az.: I-4 U 59/09) aufgehoben. Die Entscheidungen des LG Bochum und des OLG Hamm wurden nach unserer Kenntnis bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in voller Länge veröffentlicht, so dass nicht beurteilt werden kann, ob der abgemahnte Verkäufer die Pflichtangaben in den Textfeldern hinterlassen hatte oder nicht. Bei letztgenanntem Urteil wird in den folgenden Wochen eine ausführliche Begründung erwartet. Bis zu diesem Zeitpunkt sieht sich die IT-Recht Kanzlei außer Stande eine endgültige Besprechung abzugeben, wird dies aber nach Veröffentlichung der Entscheidung nachholen.
III. Stellungnahme
1. Festzuhalten bleibt, dass die Gerichte eine zwingende Textdarstellung als externe Grafikdatei als nicht ausreichend ansehen (so OLG Frankfurt a.M. a.a.O., LG Berlin a.a.O. und zur Problematik der Auslandsversandkosten ebenfalls LG Berlin mit Entscheidung vom 24.06.2008; Az.: 16 O 894/07). Die Bereitstellung gesetzlich geforderter Angaben als externe Grafikdatei ist zu vermeiden, da nicht gewährleistet wird, dass der abgelegte Text vom verwendeten Browser abrufbar ist und weiter auch der Inhalt der Grafik jederzeit geändert werden könne, ohne dass dem Verbraucher dies dem Verbraucher klar wird.
2. Die anderenorts postulierte Warnung vor einem generellen Abmahnrisiko wegen der Darstellungen auf WAP kann so im Augenblick keinen Anspruch auf Richtigkeit erheben. Zwar werden eine Reihe von Gerichtsentscheidungen zitiert, die eine Vermutung nahe legen könnten, allerdings kann eine ernsthafte Warnung erst angenommen werden, wenn aufgrund Studiums der Einzelheiten der Entscheidungen tatsächlich eine Abmahngefahr bejaht werden sollte. Solange die Entscheidungen nicht vollständig veröffentlicht sind, kann eine endgültige Einschätzung nicht getroffen werden.
3. Bisher erscheint die Entscheidung des LG Berlin im Ergebnis sehr gut nachvollziehbar und wird zusätzlich durch zwei Entscheidungen des BGH gestützt (Urteil vom 07.04.2005; Az.:I ZR 314/02 und Urteil vom 20.07.2006; Az.:I ZR 228/03). Der BGH hatte entschieden, dass ein Setzen von sprechenden Links ausreicht, um den Anforderungen des § 312c I BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S.v. § 1 I BGB-InfoV nachzukommen. Diese Angaben müssen nicht notwendigerweise im Laufe des Bestellungvorgangs abgerufen werden müssen. Der BGH hierzu wörtlich:
„Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener Verbraucher (…) verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. (…) Der Kaufinteressent wird dabei gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten aufrufen, die (…) er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluß geführt wird (…).“ (Urteil vom 07.04.2005; Az.:I ZR 314/02)
In der zweiten Entscheidung erläutert der BGH weiter:
„Um den Anforderungen des § 312c I BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S von. § 1 I BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.“ (Urteil vom 20.07.2006; Az.:I ZR 228/03)
Diese vom BGH aufgestellten Grundsätze beanspruchen für andere Pflichtangaben ebenfalls Geltung (ob AGB zu den Pflichtangaben gehören ist streitig, einige gute Argumente sprechen jedoch dafür).
4. Nur für den Fall, dass auf dem WAP-Angebot keine Informationen zu Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung abrufbar sind, droht die Abmahngefahr. Solange der gewerbliche Verkäufer diese Informationen nicht als Grafikdatei bereitstellt, sondern in den von eBay bereitgestellten Textfeldern einfügt und diese dann über den sprechenden Link abrufbar sind, genügt den augenblicklichen Anforderungen der Rechtsprechung und läuft nicht Gefahr abgemahnt zu werden.
Unterlässt der gewerbliche Verkäufer diese Angaben in den entsprechenden Textfeldern läuft er allerdings tatsächlich Gefahr abgemahnt zu werden. In diesem Fall werden die hinterlegten Informationen nämlich nicht durch Klick auf den sprechenden Link dargestellt und die gesetzliche Vorgabe nicht erfüllt.
IV. Fazit
Der gewerbliche Verkäufer sollte die von eBay bereitgestellten Textfelder für rechtliche Erklärungen (Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung) ausfüllen und bereitstellen, damit gewährleistet wird, dass die Inhalte durch einen sprechenden Link auch im WAP-Modus erreichbar sind. Nach augenblicklicher Rechtsprechung ist der gewerbliche Verkäufer damit auf der sicheren Seite. Über die weitere Entwicklung zu dieser Thematik werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
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7 Kommentare
1) Jeder kann jeden abmahnen. Es ist eine sekundäre Frage, ob diese Abmahnung juristischen Spezifikationen standhält. Wenn mich jemand telefonisch abmahnt (ist schon mehrfach geschehen und ich finde es sogar fairer als sofort 350 Euro für 1 Brief zu kassieren), kann ich mir überlegen, ob ich darauf eingehe (z.B. wie gefordert einen Link von meinem Webauftritt entferne) oder nicht.
2) Wenn ich von einem Rechtsanwalt formgerecht abgemahnt werde und ich entscheide mich: ein Komma vergessen im Impressum kann doch nicht strafbar sein und ich mache deshalb nichts, habe ich schon verloren!
3) Ein "Verfügungsverfahren" (oder was immer man als Abgemahnter anstrengen kann; ich bin kein Jurist) gibt es nur, wenn ich mich als Abgemahnter wehre und selbst zu einem Rechtsanwalt gehe. Dessen Erstberatung war z.B. bei mir, dass seine zweite Beratung pauschal 300 Euro plus Mwst. kostet.
4) Wer mit Rechtsbeistand die Abmahnung abwehrt könnte nun vielleicht die eigenen Kosten geltend machen. Doch nicht jeder hat Zeit, Lust und Risikobereitschaft (hier bei it-recht gibt es zahllose Fälle nachzulesen, wo der Abgemahnte auf seinen Kosten sitzen bleibt) sich mich Abmahnspezialisten auseinander zu setzen.
Es bleibt dabei: das Abmahnverfahren spottet jeder Rechtsstaatlichkeit, da es den schwarzen Peter sofort dem Abgemahnten zuschiebt. Verständlicherweise wollen die Juristen im Justizministerium sich und ihren Kollegen diese Goldquelle nicht verschließen.
Und nein, ich bin selber auch schon mal abgemahnt worden. Das gehört nun mal mit zu einem der unternehmerischen Risiken, die man als Online-Händler zu tragen hat und auch tragen kann. Deshalb kann man trotzdem sachlich korrekt diskutieren und nicht einfach falsche Dinge und Halbwahrheiten anonym in die Welt setzen.
Sich kann nicht nicht JEDER Mensch jeden abmahnen aber Abzocker Anwälte können das sehr wohl und manchesmal sieht es aus als würden diese dann mit einem Wohnmobil durch die gesamte BRD reisen um richtig fett abzuzocken.
ICH weiss wovon ich rede und deshalb auch anonym