Problematik bei eBay.de: Notwendigkeit eines eigenen Impressums im Rahmen eines „eBay-Shops“
Viele eBay-Verkäufer nutzen die Möglichkeit, neben den normalen eBay-Artikelseiten ihre Produkte auch im Rahmen eines eigenen „Shops“ bei eBay.de zu bewerben. Leider ist die standardmäßige von eBay.de vorgegebene Gestaltung eines solchen „eBay-Shops“ nach hiesiger Auffassung unzureichend in Bezug auf die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung.
Inhaltsverzeichnis
- Worum geht es?
- Wo liegt das Problem?
- Impressumsverstoß ist abmahnbar!
- Signalwörter wie „Impressum“ oder „Kontakt“ fehlen
- Nachbesserung nötig!
- eBay Frühjahrsupdate 2017 - Verbot der Darstellung von Kontaktinformationen vs. Impressumspflicht
- eBay-Shops nach altem Design
- eBay-Shops nach neuem Design
- Generelle Hinweise
- Fazit:
Worum geht es?
eBay.de ermöglicht es bestimmten gewerblichen Verkäufern, gegen monatliche Gebühren einen eignen „eBay Shop“ zu eröffnen (Details siehe hier.
In diesem Falle stellt eBay.de dem Verkäufer über die eigentlichen Verkaufsangebote hinaus einen eigenständigen „Shop“ bei eBay.de zur Verfügung, den der Verkäufer zum Teil auch selbst gestalten kann (z.B. indem er ein eigenes Layout hinterlegt und individuelle Informationen, z.B. über sein Unternehmen hinzufügt).
Sofern ein solcher Shop betrieben wird, kann dieser über den folgenden Link aufgerufen werden:
http://stores.ebay.de/xxxxx
(xxxxx ist dabei durch den eigenen Mitgliedsnamen zu ersetzen).
Wo liegt das Problem?
Problematisch dabei ist, dass im Rahmen der Standardeinstellungen auf diesen „Shopseiten“ dann kein Impressum des Verkäufers dargestellt wird.
Ein solches ist zwar theoretisch erreichbar, wenn ein im Shop dargestelltes Angebot aufgerufen wird. Es fehlt jedoch an einem eindeutigen Hinweis darauf, dass das Impressum auf diese Art erreicht werden kann.
Der Betrachter dieser Seiten erschließt sich damit nicht auf Anhieb, wie er zum Impressum des „Shopbetreibers“ gelangen kann.
Impressumsverstoß ist abmahnbar!
Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten. Da der eBay-Verkäufer über einen solchen „eBay-Shop“ gewerblich seine Produkt absetzt und diesen „Shop“ – zumindest in Teilen – eigenständig gestalten kann, handelt es sich hierbei um ein solches geschäftsmäßiges Telemedium.
Die Anbieterkennzeichnung („Impressum“) muss dabei gemäß § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar vorgehalten werden.
Im Falle eines „eBay-Shops“ in der Standardkonfiguration mangels es nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei bereits am Kriterium „leicht erkennbar“. Der Nutzer dieser Webseiten weiß nicht zwingend, dass er das jeweilige Verkäuferimpressum durch das Aufrufen eines einzelnen Artikels erreichen kann (sofern der Verkäufer es auf der jeweiligen Artikelseite hinterlegt hat).
Unstreitig sind Verstöße gegen die Pflicht nach § 5 TMG wettbewerbsrechtlich abmahnbar und ganz vorne in der Hitliste der „Abmahnklassiker“ dabei.
Signalwörter wie „Impressum“ oder „Kontakt“ fehlen
Zur gesetzlich angeordneten „leichten Erkennbarkeit“ gehört insbesondere, dass ein Nutzer der Webseiten im „eBay-Shop“ auf die Anbieterkennzeichnung – sollte diese nicht auf jeder Seite des Internetangebots vorhanden sein – „gelenkt“ wird, ihm also deutlich gemacht wird, wo er diese finden kann.
Dies sollte durch eindeutige Signalwörter wie „Impressum“ oder „Kontakt“ geschehen. Von Experimenten mit Ausdrücken wie „Wir über uns“ oder „Info“ ist abzuraten.
Nachbesserung nötig!
Die IT-Recht Kanzlei rät Verkäufern, die einen solchen „eBay-Shop“ betreiben, das Impressum auch in den jeweiligen eBay-Shop zu integrieren.
Dabei sollte das Impressum durch ein entsprechendes Signalwort wie „Impressum“ oder „Kontakt“, welches auf jeder „Shop-Seite“ vorhanden ist, auffindbar bzw. aufrufbar sein.
eBay Frühjahrsupdate 2017 - Verbot der Darstellung von Kontaktinformationen vs. Impressumspflicht
Zum Herbst 2017 hat eBay.de die Darstellung von Kontaktinformationen wie Telefonnummer oder Email-Adresse im Rahmen der Artikelbeschreibungen untersagt, vgl. diesen Beitrag.
Obwohl ausweislich der Informationsseiten eBays auch der eBay Shop vom neuen Verbot in Bezug auf die Darstellung von Kontaktinformationen betroffen sein soll, können wir nicht dazu raten, dort künftig kein Impressum mehr darzustellen bzw. dieses ohne Kontaktdaten wie Telefon oder Email vorzuhalten.
Die Rechtsabteilung von eBay.de hatte uns gegenüber bestätigt, dass die Darstellung des notwendigen vollständigen Impressums im Rahmen des eBay-Shops (und auch die dortige Angabe „böser“ Kontaktdaten) weiterhin zulässig bleiben wird.
Auch dahingehend lassen die Informationsseiten in der aktuellen Fassung anderes vermuten. Zudem wird uns aktuell zugetragen, dass manche eBay-Mitarbeiter dazu raten, das Impressum "zwingend aus dem eBay-Shop zu entfernen".
Es muss jedoch eine ganz klare Regel gelten: Verkäufer sollten Abmahnsicherheit der Einhaltung von (fragwürdigen bzw. widersprüchlichen) eBay-Grundsätzen eindeutig vorziehen und daher im eBay-Shop ein Impressum vorhalten (welches natürlich auch Kontaktdaten wie Telefon und Email beinhalten muss).
eBay-Shops nach altem Design
Eine korrekte Hinterlegung des Impressum bei eBay-Shops nach altem Design kann z.B. dadurch geschehen, dass eine entsprechende „Shop-Seite“ mit der Bezeichnung „Impressum“ erstellt wird und auf dieser Seite dann das vollständige Impressum hinterlegt wird.
Dann sollte im „eBay-Shop“ links in der Übersicht der „Shop-Seiten“ eine Seite mit der Bezeichnung „Impressum“ angezeigt werden. Durch Klicken auf diese wird dann die Seite mit den Impressumsangaben geöffnet.
Die Darstellung sollte dann wie folgt aussehen:
Über den korrekt bezeichneten Link „Impressum“ gelangt der Nutzer dann auf die „Shop-Seite“, auf welcher das Impressum vollständig hinterlegt sein muss.
UPDATE: Nach Berichten von eBay-Nutzern lässt sich über den Menüpunkt "Shop-Kopfzeile bearbeiten" das Impressum auch in Textform einfügen. Auf diese Weise soll auch der Link zur OS-Plattform anklickbar dargestellt werden können.
eBay-Shops nach neuem Design
Alternativ können die Impressumsangaben beim neuen eBay-Shopdesign im gestaltbaren Kopfbereich des „eBay Shops“ (wo sich meist Logos / Banner des Verkäufers finden) als Text eingebunden werden. Hierfür eignet sich die Shop-Beschreibung, die sich für die Darstellung des Impressums zweckentfremden läßt.
Achtung: Entscheidend ist hier, dass das Impressum nicht erst dann erscheint, wenn man auf den Button "Mehr zum Thema" klickt. Vielmehr sollte bereits am Anfang der Shop-Beschreibung das Impressum dargestellt werden.
Es soll zudem möglich sein, auf das "alte" Shopdesign zurückzuwechseln, bei welchem sich die Einbindung des Impressum einfacher realisieren lässt (s.o.).
Problem: Klickbarer Link auf EU-Streitschlichtungsplattform nicht möglich
Online-Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen, müssen seit dem 09.01.2016 im Impressum wie folgt auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken: „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr“
Nach jüngster Rechtsprechung muss der Teil der Information "https://ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus! Im oben erwähnten Kopfbereich des "eBay-Shops" ist es jedoch technisch nicht möglich, einen klickbaren Link zu hinterlegen.
UPDATE: Bei dem oben geschilderten Vorgehen über den Menüpunkt "Shop-Kopfzeile bearbeiten" im alten Shopdesign scheint der Link zur OS-Plattform anklickbar hinterlegbar zu sein.
Kann der Link im Shop nicht anklickbar hinterlegt werden, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei zusätzlich zu der Darstellung der Impressumsangaben folgenden abschließenden Hinweis zu platzieren:
„Unser vollständiges Impressum sowie die Informationen und den Link zur OS-Plattform finden Sie in jedem unserer Angebote. Dazu klicken Sie bitte einfach auf einen beliebigen unserer Artikel“.
Generelle Hinweise
Zu beachten ist generell, dass es sich bei der Darstellung der notwendigen Impressumangaben um Text handeln muss (d.h., die Angaben müssen markierbar und kopierbar sein), und nicht um eine reine Grafik- oder Bilddatei, die eingeblendet wird.
Wichtig: Die Impressumsangaben müssten dann auf jeder Seite des „eBay-Shops“ dargestellt werden bzw. über eine entsprechende Verlinkung mit der Bezeichnung „Impressum“ oder „Kontakt“ aufrufbar sein.
Fazit:
Betreiber eines „eBay-Shops“ sollten durch die geschilderte „Nachbesserung“ Rechtssicherheit in puncto „Impressum“ in ihrem „eBay-Shop“ schaffen, um entsprechende Abmahnungen zu vermeiden.
Neben abmahnsicheren Rechtstexten kommt auch einem korrekten (und korrekt eingebundenen) Impressum eine erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit des Verkaufsauftritts zu.
Möchten auch Sie von den Vorteilen des Update-Service der IT-Recht Kanzlei profitieren? Abmahnsichere Rechtstexte, z.B. für den Verkauf bei eBay.de, erhalten Sie bereits ab 9,90 Euro (zzgl. MwSt.) monatlich. Bereits über 40.000 Internetpräsenzen vertrauen auf die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
16 Kommentare
wie bei dem Kommentar zuvor, ist auch bei uns Mittlerweile ein "Impressum" Feld im Shop sichtbar und klickbar. Kann das bitte einmal geprüft werden, ob die Änderungen im Ebay Shop nun entsprechend passen und keine "Krücke" genutzt werden muss?
Danke
ich habe das eben überprüft und es scheint so als hätte Ebay das nachgebessert in unserem Ebay-Shop ist auf der höhe des Shop Logos ein Tab mit Impressum vorhanden. Bitte um Prüfung.
Viele Grüße
Szymon
Vielen Dank.
ich frage ich mich schon lange, warum unser Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, mit Minister Heiko Mass an der Spitze, ebay nicht wegen Beihilfe zum Verstoß gegen den § 5 TMG verklagt. Denn:
Wie allseits bekannt, hindert ebay seine gewerblichen Kunden, die auf ebay einen „Shop“ betreiben daran, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und ihr eigenes Impressum für den Verbraucher deutlich erkennbar, an prädestinierter Stelle seines „Shops“ zu veröffentlichen. Geschieht dies vielleicht aus niedrigen Motiven wie Gewinnmaximierung durch Unterbindung eines direkten Kontakts eines Interessenten mit dem Anbieter?
Hauptsache die Kohle stimmt: Neben einer monatlichen Grundgebühr kassiert ebay satte Provisionen und verdient noch am Paypal Bezahldienst, den ebay jedem seiner gewerblichen Verkäufern aufoktroyiert hat. Argument: „Käuferschutz“, vordergründig: „Kasse machen“?. Ebay nimmt billigend in Kauf, dass seine gewerblichen „Shopteilnehmer“ abgemahnt werden und teuer für das sträfliche Verbot der Impressumsveröf-fentlichung seitens ebay teuer bezahlen muss.
Es wäre höchste Zeit, dass gegen diese egoistische Verfahrensweise von ebay durch das BMJV exemplarische Maßnahmen ergriffen würden.
Freundliche Grüße
Gerd
Ich hoffe, das reicht rechtlich aus und Ebay macht mir mit Ihren Kontaktdaten-Verbot keinen Strich durch die Rechnung.
Ich bin an einem Punkt angekommen, wo ich Ebay (Deutschland) gerne abmahnen würde. Die Sache mit der App, das Impressum und noch weitere Dinge gehen einfach gar nicht mehr. Im Jahr dick 5-stellig an Gebühren kassieren und nicht die Grundlagen im deutschen Online Recht für Händler bereitstellen ist ungenügend.
Hat die IT Kanzlei mal druck gemacht und gesagt, so geht das nicht weiter oder schaut man sich das immer nur weiter an und bearbeitet Abmahnungen des I** Verbandes (die warten doch nur darauf)? Es kann doch nicht sein, dass hier rein gar nichts passiert.
Die Tipps sind nicht umsetzbar wie Ihr es vorgibt! Man kann kein Impressum im neuen Shop umsetzen. Auch oben nicht wo der rote Pfeil ist. Fakt: Jeder Ebay Händler mit Shop im neuen Design ist aktuell abmahngefährdet:
Und "on Top": Jeder Ebay Händler egal welches Design er nutzt ist abmahngefährdet - Ebay App - OS Link.
zur Info: Ein Update braucht ca. 20 Minuten für die App / Apps.
Oder man schließt einfach seinen Ebay Shop (ich denke das wäre das einfachste).
sehr geehrter Hr. Amereller, gerade habe Ich ein Telefonat mit Ebay hinter mir, in dem es um die Herbständerungen für 2017 geht. Dort habe Ich angerufen um nachzuhaken bzgl. des Impressums, dass bei mir in meinem Ebay Shop hinterlegt ist. Der Sachbearbeiter vom EbayPlus/Shop Service machte mir klar, dass dieses dort unbedingt raus muss. Was soll ich denn jetzt machen? Ebay sagt Raus, das geltende Recht sagt Impressumspflicht?! Habe das Unlimited Paket und denke viele andere wären aufgrund der Email die diese Woche an die Ebay Verkäufer ging bzgl. der Herbständerungen, sehr froh um zu wissen was jetzt Sache ist.
Liebe Grüße
Wieso müssen Verkäufer Hintertüren und Schlupflöcher nutzen, um deutsches Recht zu erfüllen? Wieso wird Ebay hier nicht in die Pflicht genommen?
Weiter ist die Beschreibung auch für Marketing und Google gedacht. Dürfte man nun einen Werbesatz nehmen, um dann -> Impressum <- kurz vor -> Mehr zum Thema <- zu schreiben? Dann könnte man etwas Marketing betreiben und das Wort Impressum wäre zu sehen.
ist dann nicht auch die User Seite davon betroffen, da auch hier Angebotene Artikel mit vorhanden sind?
http://www.ebay.de/usr/****** (***** = Username)
Mit freundlichen Gruß
Heiko Grieff
danke für ihre nette Hilfe für die Umsetzung.
Leider kann man in dem neuen Design in der Beschreibung nur reinen Text hinterlegen.
Dadurch ist eine klickbare Verlinkung zum Impressum nicht möglich.
Gibt es überhaupt eine Impressum Seite bei Ebay von einem Shop?
Diese stehen doch nur unter den jeweiligen Angeboten?
Gruß Heiko
"Alternativ können die Impressumsangaben auch im gestaltbaren Kopf- und Fußbereich des „eBay Shops“ (wo sich meist Logos / Banner des Verkäufers finden) als Text eingebunden werden.
Zu beachten ist dann, dass es sich bei der Darstellung der notwendigen Impressumangaben um Text handeln muss (d.h., die Angaben müssen markierbar und kopierbar sein), und nicht um eine reine Grafik- oder Bilddatei, die eingeblendet wird."