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Problematik bei eBay.de: Notwendigkeit eines eigenen Impressums im Rahmen eines „eBay-Shops“

06.10.2017, 08:28 Uhr | Lesezeit: 6 min
Problematik bei eBay.de: Notwendigkeit eines eigenen Impressums im Rahmen eines „eBay-Shops“

Viele eBay-Verkäufer nutzen die Möglichkeit, neben den normalen eBay-Artikelseiten ihre Produkte auch im Rahmen eines eigenen „Shops“ bei eBay.de zu bewerben. Leider ist die standardmäßige von eBay.de vorgegebene Gestaltung eines solchen „eBay-Shops“ nach hiesiger Auffassung unzureichend in Bezug auf die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung.

Worum geht es?

eBay.de ermöglicht es bestimmten gewerblichen Verkäufern, gegen monatliche Gebühren einen eignen „eBay Shop“ zu eröffnen (Details siehe hier.

In diesem Falle stellt eBay.de dem Verkäufer über die eigentlichen Verkaufsangebote hinaus einen eigenständigen „Shop“ bei eBay.de zur Verfügung, den der Verkäufer zum Teil auch selbst gestalten kann (z.B. indem er ein eigenes Layout hinterlegt und individuelle Informationen, z.B. über sein Unternehmen hinzufügt).

Sofern ein solcher Shop betrieben wird, kann dieser über den folgenden Link aufgerufen werden:

http://stores.ebay.de/xxxxx

(xxxxx ist dabei durch den eigenen Mitgliedsnamen zu ersetzen).

Wo liegt das Problem?

Problematisch dabei ist, dass im Rahmen der Standardeinstellungen auf diesen „Shopseiten“ dann kein Impressum des Verkäufers dargestellt wird.

Ein solches ist zwar theoretisch erreichbar, wenn ein im Shop dargestelltes Angebot aufgerufen wird. Es fehlt jedoch an einem eindeutigen Hinweis darauf, dass das Impressum auf diese Art erreicht werden kann.

Der Betrachter dieser Seiten erschließt sich damit nicht auf Anhieb, wie er zum Impressum des „Shopbetreibers“ gelangen kann.

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Impressumsverstoß ist abmahnbar!

Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten. Da der eBay-Verkäufer über einen solchen „eBay-Shop“ gewerblich seine Produkt absetzt und diesen „Shop“ – zumindest in Teilen – eigenständig gestalten kann, handelt es sich hierbei um ein solches geschäftsmäßiges Telemedium.

Die Anbieterkennzeichnung („Impressum“) muss dabei gemäß § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar vorgehalten werden.

Im Falle eines „eBay-Shops“ in der Standardkonfiguration mangels es nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei bereits am Kriterium „leicht erkennbar“. Der Nutzer dieser Webseiten weiß nicht zwingend, dass er das jeweilige Verkäuferimpressum durch das Aufrufen eines einzelnen Artikels erreichen kann (sofern der Verkäufer es auf der jeweiligen Artikelseite hinterlegt hat).

Unstreitig sind Verstöße gegen die Pflicht nach § 5 TMG wettbewerbsrechtlich abmahnbar und ganz vorne in der Hitliste der „Abmahnklassiker“ dabei.

Signalwörter wie „Impressum“ oder „Kontakt“ fehlen

Zur gesetzlich angeordneten „leichten Erkennbarkeit“ gehört insbesondere, dass ein Nutzer der Webseiten im „eBay-Shop“ auf die Anbieterkennzeichnung – sollte diese nicht auf jeder Seite des Internetangebots vorhanden sein – „gelenkt“ wird, ihm also deutlich gemacht wird, wo er diese finden kann.

Dies sollte durch eindeutige Signalwörter wie „Impressum“ oder „Kontakt“ geschehen. Von Experimenten mit Ausdrücken wie „Wir über uns“ oder „Info“ ist abzuraten.

Nachbesserung nötig!

Die IT-Recht Kanzlei rät Verkäufern, die einen solchen „eBay-Shop“ betreiben, das Impressum auch in den jeweiligen eBay-Shop zu integrieren.

Dabei sollte das Impressum durch ein entsprechendes Signalwort wie „Impressum“ oder „Kontakt“, welches auf jeder „Shop-Seite“ vorhanden ist, auffindbar bzw. aufrufbar sein.

eBay Frühjahrsupdate 2017 - Verbot der Darstellung von Kontaktinformationen vs. Impressumspflicht

Zum Herbst 2017 hat eBay.de die Darstellung von Kontaktinformationen wie Telefonnummer oder Email-Adresse im Rahmen der Artikelbeschreibungen untersagt, vgl. diesen Beitrag.

Obwohl ausweislich der Informationsseiten eBays auch der eBay Shop vom neuen Verbot in Bezug auf die Darstellung von Kontaktinformationen betroffen sein soll, können wir nicht dazu raten, dort künftig kein Impressum mehr darzustellen bzw. dieses ohne Kontaktdaten wie Telefon oder Email vorzuhalten.

Die Rechtsabteilung von eBay.de hatte uns gegenüber bestätigt, dass die Darstellung des notwendigen vollständigen Impressums im Rahmen des eBay-Shops (und auch die dortige Angabe „böser“ Kontaktdaten) weiterhin zulässig bleiben wird.

Auch dahingehend lassen die Informationsseiten in der aktuellen Fassung anderes vermuten. Zudem wird uns aktuell zugetragen, dass manche eBay-Mitarbeiter dazu raten, das Impressum "zwingend aus dem eBay-Shop zu entfernen".

Es muss jedoch eine ganz klare Regel gelten: Verkäufer sollten Abmahnsicherheit der Einhaltung von (fragwürdigen bzw. widersprüchlichen) eBay-Grundsätzen eindeutig vorziehen und daher im eBay-Shop ein Impressum vorhalten (welches natürlich auch Kontaktdaten wie Telefon und Email beinhalten muss).

eBay-Shops nach altem Design

Eine korrekte Hinterlegung des Impressum bei eBay-Shops nach altem Design kann z.B. dadurch geschehen, dass eine entsprechende „Shop-Seite“ mit der Bezeichnung „Impressum“ erstellt wird und auf dieser Seite dann das vollständige Impressum hinterlegt wird.

Dann sollte im „eBay-Shop“ links in der Übersicht der „Shop-Seiten“ eine Seite mit der Bezeichnung „Impressum“ angezeigt werden. Durch Klicken auf diese wird dann die Seite mit den Impressumsangaben geöffnet.

Die Darstellung sollte dann wie folgt aussehen:

1

Über den korrekt bezeichneten Link „Impressum“ gelangt der Nutzer dann auf die „Shop-Seite“, auf welcher das Impressum vollständig hinterlegt sein muss.

UPDATE: Nach Berichten von eBay-Nutzern lässt sich über den Menüpunkt "Shop-Kopfzeile bearbeiten" das Impressum auch in Textform einfügen. Auf diese Weise soll auch der Link zur OS-Plattform anklickbar dargestellt werden können.

eBay-Shops nach neuem Design

Alternativ können die Impressumsangaben beim neuen eBay-Shopdesign im gestaltbaren Kopfbereich des „eBay Shops“ (wo sich meist Logos / Banner des Verkäufers finden) als Text eingebunden werden. Hierfür eignet sich die Shop-Beschreibung, die sich für die Darstellung des Impressums zweckentfremden läßt.

1

Achtung: Entscheidend ist hier, dass das Impressum nicht erst dann erscheint, wenn man auf den Button "Mehr zum Thema" klickt. Vielmehr sollte bereits am Anfang der Shop-Beschreibung das Impressum dargestellt werden.

Es soll zudem möglich sein, auf das "alte" Shopdesign zurückzuwechseln, bei welchem sich die Einbindung des Impressum einfacher realisieren lässt (s.o.).

Problem: Klickbarer Link auf EU-Streitschlichtungsplattform nicht möglich

Online-Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen, müssen seit dem 09.01.2016 im Impressum wie folgt auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken: „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach jüngster Rechtsprechung muss der Teil der Information "https://ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus! Im oben erwähnten Kopfbereich des "eBay-Shops" ist es jedoch technisch nicht möglich, einen klickbaren Link zu hinterlegen.

UPDATE: Bei dem oben geschilderten Vorgehen über den Menüpunkt "Shop-Kopfzeile bearbeiten" im alten Shopdesign scheint der Link zur OS-Plattform anklickbar hinterlegbar zu sein.

Kann der Link im Shop nicht anklickbar hinterlegt werden, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei zusätzlich zu der Darstellung der Impressumsangaben folgenden abschließenden Hinweis zu platzieren:

„Unser vollständiges Impressum sowie die Informationen und den Link zur OS-Plattform finden Sie in jedem unserer Angebote. Dazu klicken Sie bitte einfach auf einen beliebigen unserer Artikel“.

Generelle Hinweise

Zu beachten ist generell, dass es sich bei der Darstellung der notwendigen Impressumangaben um Text handeln muss (d.h., die Angaben müssen markierbar und kopierbar sein), und nicht um eine reine Grafik- oder Bilddatei, die eingeblendet wird.

Wichtig: Die Impressumsangaben müssten dann auf jeder Seite des „eBay-Shops“ dargestellt werden bzw. über eine entsprechende Verlinkung mit der Bezeichnung „Impressum“ oder „Kontakt“ aufrufbar sein.

Fazit:

Betreiber eines „eBay-Shops“ sollten durch die geschilderte „Nachbesserung“ Rechtssicherheit in puncto „Impressum“ in ihrem „eBay-Shop“ schaffen, um entsprechende Abmahnungen zu vermeiden.

Neben abmahnsicheren Rechtstexten kommt auch einem korrekten (und korrekt eingebundenen) Impressum eine erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit des Verkaufsauftritts zu.

Möchten auch Sie von den Vorteilen des Update-Service der IT-Recht Kanzlei profitieren? Abmahnsichere Rechtstexte, z.B. für den Verkauf bei eBay.de, erhalten Sie bereits ab 9,90 Euro (zzgl. MwSt.) monatlich. Bereits über 40.000 Internetpräsenzen vertrauen auf die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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16 Kommentare

M
Markus 22.12.2021, 14:37 Uhr
ebay Shop und das Impressum
Hallo, soweit ich feststellen konnte taucht das anklickbare "Impressum" Feld im Shop nur auf wenn eine Info zum Shop geschrieben wird. Ohne Info auch kein "Impressum" Feld. So war zumindest bei mir.
A
ANC 03.12.2021, 09:47 Uhr
Stimmen die Angaben noch?
Hallo zusammen,

wie bei dem Kommentar zuvor, ist auch bei uns Mittlerweile ein "Impressum" Feld im Shop sichtbar und klickbar. Kann das bitte einmal geprüft werden, ob die Änderungen im Ebay Shop nun entsprechend passen und keine "Krücke" genutzt werden muss?

Danke
S
Szymon 05.05.2021, 19:53 Uhr
Ist das noch aktuell?
Hallo, 

ich habe das eben überprüft und es scheint so als hätte Ebay das nachgebessert in unserem Ebay-Shop ist auf der höhe des Shop Logos ein Tab mit Impressum vorhanden. Bitte um Prüfung.

Viele Grüße
Szymon 
M
Maik 10.08.2020, 08:48 Uhr
Wieso braucht Ebay kein Impressum?
Hallo, mich würde mal interessieren wieso es legal ist dass Ebay selbst kein Impressum hat? Es ist weder eine Adresse, Email-Adresse, Telefonnummer oder das Impressum selbst zu finden auf der Seite von Ebay. Somit ist es auch unmöglich Ebay zu kontaktieren.
Vielen Dank.
G
Gerd Morlock 10.10.2017, 12:11 Uhr
Geschäftsführer
Guten Tag liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich frage ich mich schon lange, warum unser Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, mit Minister Heiko Mass an der Spitze, ebay nicht wegen Beihilfe zum Verstoß gegen den § 5 TMG verklagt. Denn:
Wie allseits bekannt, hindert ebay seine gewerblichen Kunden, die auf ebay einen „Shop“ betreiben daran, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und ihr eigenes Impressum für den Verbraucher deutlich erkennbar, an prädestinierter Stelle seines „Shops“ zu veröffentlichen. Geschieht dies vielleicht aus niedrigen Motiven wie Gewinnmaximierung durch Unterbindung eines direkten Kontakts eines Interessenten mit dem Anbieter?

Hauptsache die Kohle stimmt: Neben einer monatlichen Grundgebühr kassiert ebay satte Provisionen und verdient noch am Paypal Bezahldienst, den ebay jedem seiner gewerblichen Verkäufern aufoktroyiert hat. Argument: „Käuferschutz“, vordergründig: „Kasse machen“?. Ebay nimmt billigend in Kauf, dass seine gewerblichen „Shopteilnehmer“ abgemahnt werden und teuer für das sträfliche Verbot der Impressumsveröf-fentlichung seitens ebay teuer bezahlen muss.

Es wäre höchste Zeit, dass gegen diese egoistische Verfahrensweise von ebay durch das BMJV exemplarische Maßnahmen ergriffen würden.

Freundliche Grüße
Gerd
A
Andreas 09.10.2017, 10:16 Uhr
Promotion Box nutzen
Ich habe einfach eine individuelle Promotion Box angelegt und dort mein Impressum eingepflegt. Diese Box wird nun im Shop permanent links unter den Kategorien angezeigt.
Ich hoffe, das reicht rechtlich aus und Ebay macht mir mit Ihren Kontaktdaten-Verbot keinen Strich durch die Rechnung.

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