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Kann man das Programm eBay Plus überhaupt rechtssicher nutzen?

30.04.2020, 08:14 Uhr | Lesezeit: 11 min
Kann man das Programm eBay Plus überhaupt rechtssicher nutzen?

Immer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei Anfragen von eBay-Händlern, ob denn die Nutzung des Programms eBay Plus rechtssicher möglich ist. Detailregelungen und wenig eindeutige Hinweise für die Programmteilnehmer sorgen für Verwirrung. Die Widerrufsbelehrung sollte diese Details abbilden, damit der Händler rechtssicher verkaufen kann. Darüber möchten wir Sie im folgenden Beitrag detailliert informieren.

Das Wichtigste in Kürze vorweg: Die Rücksendemodalitäten bei eBay Plus sorgen nicht selten für Verwirrung. eBay stellt dem Käufer, der eBay Plus-Mitglied ist, hier in vielen Fällen ein Hermes-Rücksendeetikett zur Verfügung. eBay-Händler sollten auf die Regelungen bzw. Besonderheiten bei eBay Plus im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung informieren. Dazu stehen nun endlich ausreichend Zeichen zur Verfügung: Mindestens 7.400 statt bisher nur 5.000 Zeichen. Die IT-Recht Kanzlei hat daher die deutschen eBay-Widerrufsbelehrungen entsprechend aktualisiert.

Worum geht es?

Seit einigen Jahren bietet eBay.de ein Kundenbindungsprogramm namens eBay Plus an. Dieses soll wohl in Konkurrenz zu „Amazon Prime“ treten. In erster Linie zeichnet sich eine (kostenpflichtige) Mitgliedschaft bei eBay Plus dadurch aus, dass der Käufer seitens eBay die Möglichkeit für eine kostenfreie Rücksendung vieler Sendungen im Widerrufsfall eingeräumt bekommt.

Dies geschieht, indem eBay dem Käufer dann ein Hermes-Rücksendeetikett zum Ausdrucken in digitaler Form zur Verfügung stellt. Mittels dieses Etiketts kann der Kunde dann eine kostenlose Rücksendung der Ware per Hermes-Paket in einem Hermes-Paketshop in Deutschland einleiten.

Dabei gelten jedoch einige Beschränkungen. So können Pakete nur bis max. 25kg, nur innerhalb bestimmter Packmaße und nur innerhalb Deutschlands mittels dieses Etiketts kostenfrei versendet werden.

Neben der Teilnahme der eBay-Käufer am Programm eBay Plus können auch qualifizierte Verkäufer an diesem Programm teilnehmen, die dann eBay Plus-Artikel anbieten und in diesem Rahmen von einem besseren Listung und geringeren Verkaufsgebühren profitieren können.

Dafür muss der Versand ganz besonders schnell abgewickelt werden und eine Widerrufsfrist von mindestens einem Monat eingeräumt werden.

Bereits von Beginn an bestehen leider gewisse Bedenken bezüglich der Rechtssicherheit von eBay Plus.

Was ist das Dilemma?

Die Problematik besteht grundsätzlich bereits einmal darin, dass eBay hier in gewisser Weise in einen Bereich „hineinfunkt“, der die Vertragsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer betrifft.

Schließt ein Verbraucher bei eBay einen Kaufvertrag mit einem Unternehmer, etwa via eBay, steht dem Verbraucher dabei in aller Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über das Bestehen des Widerrufsrechts und dessen Einzelheiten, etwa wer die Kosten für die Rücksendung der Ware im Widerrufsfall zu tragen hat, hat der Verkäufer im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu informieren.

Nun verhält es sich so, dass der Verbraucher, der bei einem Verkäufer kauft, welcher die Rücksendekosten im Widerrufsfall nicht tragen möchte zwei Optionen hat, ist der Käufer eBay Plus-Mitglied.

Sendet er die Ware „in Eigenregie“ an den Verkäufer zurück, muss er die Rücksendekosten dafür tragen. Nutzt er die Möglichkeit des kostenlosen Rücksendeetiketts via eBay Plus, trägt er keinerlei Rücksendekoste. Die Rücksendung ist dann (zumindest für viele Sendungen) ja kostenfrei möglich.

Wenngleich es sich bei der Bereitstellung des Rücksendeetiketts gerade nicht um eine Leistung des Verkäufers handelt, sondern um eine von eBay, muss nach hiesiger Rechtsauffassung dennoch über diese Besonderheit bei der Rücksendung infolge Widerrufs für eBay Plus-Mitglieder informiert werden.

Selbst wenn man aus der gesetzlichen Informationspflicht hinsichtlich der Modalitäten des Widerrufsrechts keine umfassende Informationspflicht bezüglich der beiden genannten Optionen bei den Kosten für die Rücksendung herleiten möchte, wäre die bloße Information, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe (wie dies das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung vorsieht), für sich genommen wohl irreführend. Denn eBay Plus-Mitglieder haben im Widerrufsfall ja u.U. gar keine Rücksendekosten zu tragen.

Will der Verkäufer die Kosten der Rücksendekosten im Widerrufsfall nicht tragen, hat der Verkäufer nach Rechtsauffassung der IT-Recht Kanzlei in seiner Widerrufsbelehrung daher zum einen auf diese Kostentragungspflicht des Verbrauchers hinzuweisen. Das ist keine Kunst.

Zum anderen muss der Verkäufer aber auch auf die Besonderheit der (in vielen Fällen) kostenfreien Rücksendemöglichkeit für eBay-Plus-Mitglieder hinweisen.

Das Problem liegt hierbei in der zutreffenden und zugleich transparenten Information des Käufers über die Modalitäten bei eBay Plus im Rahmen der Widerrufsbelehrung des Verkäufers. Hier besteht unter Umständen eine Abmahngefahr, wenn diesen Vorgaben nicht genüge getan wird.

1

Kein Umschiffen seitens der eBay-Verkäufer mehr möglich

Um die rechtlichen Fallstricke bei eBay Plus zu umschiffen, konnten eBay-Verkäufer sich bis November 2019 einfach dafür entscheiden, gar keine eBay Plus-Artikel anzubieten. Damit bestand bis dahin für Käufer nicht die Möglichkeit der kostenfreien Rücksendung via Hermes-Rücksendeetikett.

Nach den alten Regeln des Programms eBay Plus war dafür Voraussetzung, dass der Käufer eBay Plus-Mitglied ist und es sich bei dem gekauften Artikel um einen eBay Plus-Artikel handelt (also dessen Verkäufer auch an eBay Plus aktiv teilnahm).

Wer als Verkäufer seinerzeit also gar keine eBay Plus-Artikel listete, war von der Problematik der abweichenden Modalitäten bezüglich der Rücksendekosten gar nicht betroffen.

Das funktioniert aber nun nicht mehr.

Seit Ende des Jahres 2019 knüpft eBay den Vorteil der kostenfreien Rücksendung für den Käufer nicht mehr an die Eigenschaft des gekauften Artikels als eBay Plus-Artikel. Vielmehr können Käufer, die eBay Plus Mitglied sind, seitdem quasi jeden Artikel mittels des Hermes-Rücksendeetiketts kostenfrei zurücksenden.

Damit kann der eBay-Verkäufer dies nicht mehr steuern, indem er keine eBay Plus-Artikel (die es weiterhin gibt) anbietet.

Von einer Abmahnung der Widerrufsbelehrung, weil diese die Besonderheiten von eBay Plus nicht oder nicht transparent abbildet, kann somit seitdem jeder eBay-Verkäufer betroffen sein.

Leider keine eindeutigen Informationen für Käufer seitens eBay

Die Informationen, die zu Rücksendungen für eBay Plus-Mitglieder auf den Erläuterungsseiten von eBay zur Verfügung gestellt werden, sind leider auch alles andere als eindeutig.

So informiert eBay etwa hier wie folgt:

1

Der erste Absatz scheint nicht in Einklang zu bringen zu sein mit den tatsächlichen Regelungen beim Programm eBay Plus. Dies zum einen deswegen, weil die Rede davon ist, dass eBay die Kosten für den Rückversand übernimmt bzw. trägt. Tatsächlich stellt eBay aber immer nur ein digitales Hermes-Rücksendeetikett bereit. Zum anderen deswegen, weil überhaupt nicht hervorgeht, dass zwingende Voraussetzung für eine kostenfreie Rücksendemöglichkeit via Hermes die Eigenschaft des Käufers als eBay Plus Mitglied ist.

Auch hier erfolgt eine unseres Erachtens falsche Information:

2


Seit Ende 2019 muss es sich ja gerade nicht mehr um einen eBay Plus-Artikel handeln. Ferner kann der Artikel natürlich nicht „immer“ kostenlos zurückgesendet werden, sondern nur, wenn die bestehenden Einschränkungen beachtet werden (z.B. Rücksendung nur von Deutschland aus möglich).

Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, warum der folgende Hinweis oberhalb der Widerrufsbelehrung nicht bei jedem Artikel dargestellt wird, sondern nur bei eBay Plus-Artikeln (unabhängig davon, dass der Hinweis in dieser Pauschalität auch nicht unproblematisch sein dürfte):

3

Es muss sich seit Ende 2019 ja gerade nicht mehr um einen eBay Plus-Artikel handeln, damit der Rückversand (zumindest in den meisten Fällen) für den Käufer kostenlos ist, sofern er eBay Plus-Mitglied ist.

Demnach ist der bei Nicht-eBay Plus-Artikeln dargestellte Hinweis zur Tragung der Rücksendekosten

4

eigentlich falsch. Denn ist der Käufer eBay Plus-Mitglied, stellt eBay ihm (der vorstehende Hinweis wurde bei einem Paar Socken, nicht bei Speditionsware oder Sperrgut dargestellt) ja ein kostenfreies Rücksendeetikett.

Auch in Bezug auf die Mindestvoraussetzungen für das Anbieten von eBay Plus Artikeln bestehen Diskrepanzen. So ist hier die Rede davon, dass ein Verkäufer eine Rücknahme (besser: ein Widerrufsrecht) von mindestens einem Monat anbieten muss, damit er sich für eBay Plus qualifiziert:

5

Tatsächlich werden aber auch solche Artikel als eBay Plus-Artikel zugelassen, bei denen der Verkäufer lediglich ein Widerrufsrecht von 30 Tagen einräumt (30 Tage sind ungleich 1 Monat), siehe:

6k


Dies führt zu einiger Verunsicherung und zu Unklarheiten, wie Details durch das Programm eBay Plus nun konkret geregelt sein sollen.

Für die Händler ist dies problematisch, da im Rahmen der Rechtstexte natürlich jede Unklarheit und jeder Widerspruch vermieden werden muss, da sich der Händler andernfalls wettbewerbsrechtlich angreifbar machen könnte.

Auch Zeichenbegrenzung als Problem

Die doch recht restriktive Zeichenbegrenzung bei eBay.de von (bisher) 5.000 Zeichen inkl. Leerzeichen machte es dem eBay-Händler schwer, der in seiner Widerrufsbelehrung über die Besonderheiten für eBay Plus-Mitglieder informieren wollte.

Bereits ohne diese Informationen kratzte eine Widerrufsbelehrung mit umfassenden Angaben (etwa langer Firmenname, Faxnummer, viele Ausschlussgründe beim Widerrufsrecht) nicht selten am Limit von 5.000 Zeichen und konnte daher u.U. gar nicht mehr hinterlegt werden.

Ebay hat hier nun (endlich!) nachgebessert und das Limit für die Zeichenzahl im Feld für die Widerrufsbelehrung auf 7.400 Zeichen (bzw. sogar 8.000 Zeichen, wenn „Rahmenbedingungen“ verwendet werden).

IT-Recht Kanzlei aktualisiert eBay-Widerrufsbelehrung

Durch die nun erweiterten Darstellungsmöglichkeiten im Feld für die Widerrufsbelehrung bei eBay.de steht der Restriktion durch die Zeichenbegrenzung einer detailreichen Information zu den Besonderheiten bei eBay Plus nicht länger im Weg.

Die IT-Recht Kanzlei hat die Anhebung des Zeichenlimits zum Anlass genommen, die Widerrufsbelehrung für eBay.de erneut zu überarbeiten und die Informationen zu den Besonderheiten bei eBay Plus darin weiter zu präzisieren.

Auf diese Weise können eBay-Händler die Kunden umfassend über die kostenfreie Rücksendemöglichkeit für eBay Plus-Mitglieder informieren, um soweit wie möglich Rechtssicherheit zu schaffen.

Sicherster Weg?

Wie vorstehend geschildert, ist eBay Plus in juristischer Hinsicht nicht gänzlich unproblematisch. Dies führt – zwar nur in sehr seltenen Fällen – zu Abmahnungen von Widerrufsbelehrungen bei eBay-Verkäufern.

Davon betroffen können auch eBay-Verkäufer sein, die selbst gar nicht aktiv an eBay Plus teilnehmen, also überhaupt keine eBay Plus-Artikel listen. Dies deswegen, weil neuerdings allein die eBay Plus-Mitgliedschaft des Käufers zu den Besonderheiten bei der Rücksendung führt.

Um den geschilderten Problematiken bezüglich möglicherweise widersprüchlicher oder zumindest unzureichender Informationen bezüglich der Rücksendekostentragung zu entgehen, können eBay-Händler so verfahren, immer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Natürlich ist dies wirtschaftlich nicht wirklich attraktiv und erhöht die Kosten bei einem Widerruf.

Dann muss der Hinweis bei eBay bezüglich der Rücksendekosten wie folgt ausgewählt werden „Verkäufer zahlt Rückversand und in der Widerrufsbelehrung muss es dazu heißen „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“.

Aber aufgepasst, in diesem Fall sollte der Verkäufer keine eBay Plus-Artikel listen, denn sonst zeigt sich eine weitere Schwäche:

7


Auch dieser Hinweis bietet Irreführungspotential.

Die zweite Zeile suggeriert, dass „nur“ für eBay Plus-Mitglieder ein kostenfreier Rückversand möglich ist, was sich nicht in Einklang mit der vorherigen Aussage bringen lässt, dass der Verkäufer (immer) den Rückversand zahlt.

Bitte ebenfalls aufpassen: Angaben zur Länge der Widerrufsfrist müssen im Gleichlauf sein

Ein generelles, alltägliches Abmahnthema bei eBay ist die Angabe abweichender Widerrufsfristen im selben Angebot. Wichtig ist, dass der Hinweis, den eBay bezüglich der Länge der Widerrufsfrist darstellt (oberhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung) in

Gleichlauf zu der in der eigentlichen Widerrufsbelehrung genannten Widerrufsfrist steht.

Richtig wären also 2x 14 Tage, 2x 30 Tage, 2x 1 Monat oder 2x 60 Tage.

Falsch und abmahnbar wäre etwa 1 Monat als Hinweis oben und 14 Tage in der Widerrufsbelehrung oder umgekehrt.

Hier berichten uns Mandanten immer wieder, dass alleine durch Teilnahme an bestimmten Programmen von eBay (wie etwa der eBay-Garantie oder auch eBay Plus) der obere Hinweis auf eine Frist von einem Monat „umgestellt“ wird. Wer dort vorher 14 Tage stehen hatte (und demzufolge auch in der eigentlichen Widerrufsbelehrung über eine 14tägige Widerrufsfrist belehrte), hat dann schnell ein (Abmahn)problem, da – meist ohne hiervon überhaupt etwas mitzubekommen – plötzlich einmal 1 Monat und einmal 14 Tage Widerrufsfrist im selben Angebot genannt werden.

Und: 30 Tage ist nicht gleich 1 Monat. Wer einmal von einer Widerrufsfrist von 30 Tagen spricht und an anderer Stelle im selben Angebot von einer Frist von einem Monat, der handelt klar wettbewerbswidrig. Denn es gibt auch Monate mit 31 Tagen oder den Februar mit 28 bzw. 29 Tagen.

Ein Beispiel wie man es also nicht machen sollte ist hier zu sehen:

8

Fazit

Das Programm eBay Plus läuft in juristischer Hinsicht leider nicht vollkommen rund.

Indem eBay mittelbar in die Kostentragungslast des Verbrauchers bei Widerruf eingreift, wird eine zutreffende und transparente Information des Verkäufers zu diesen Besonderheiten bei der Ausübung des Widerrufsrechts nötig.

Da die „Spielregeln“ bei eBay Plus selbst nicht vollkommen klar und transparent kommuniziert werden bzw. einzelne Hinweise zumindest unglücklich, wenn nicht gar irreführend ausgestaltet sind, ist dies keine leichte Aufgabe.
Vereinzelt sind Abmahnungen der Widerrufsbelehrungen bei Nutzung von eBay Plus zu beobachten. Insgesamt erscheint das Abmahnrisiko derzeit dennoch recht überschaubar.

Ein „Entziehen“ ist für eBay-Verkäufer seit Ende 2019 nicht mehr ohne weiteres möglich, da die Besonderheiten bei der Rücksendung seitdem nicht mehr (auch) an die Teilnahme des Verkäufers bei eBay Plus anknüpfen, sondern nur noch an die Teilnahme des Käufers selbst.

Begrüßenswert ist, dass eBay inzwischen das Zeichenlimit für die Widerrufsbelehrung erhöht hat, so dass Händler nunmehr konkreter zu eBay Plus informieren können. Die IT-Recht Kanzlei hat dies zum Anlasst genommen, nunmehr in der Widerrufsbelehrung für eBay.de noch detaillierter zu den Besonderheiten von eBay Plus zu informieren.

Update-Service-Mandanten, die Rechtstexte für eBay.de nutzen, finden die aktualisierte Fassung der Widerrufsbelehrung für eBay.de ab sofort in ihrem Mandantenportal.

Sie möchten rechtssicher bei eBay verkaufen? Werfen Sie einen Blick auf unsere Schutzpakete.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

J
Jan W. 28.05.2020, 23:34 Uhr
Rückgaben von Gewerblichen
ebay akzeptiert grundsätzlich jede Rückgabe, das wird massenweise von Gewerblichen missbraucht. Ich nutze Ihre Rechtstexte, biete keine "Plus"-Artikel an und meine Widerrufsbelehrung richtet sich ausschliesslich an Verbraucher. Mir fällt da nur eine Anzeige wegen Betrugs und Nötigung und eine Meldung an das Finanzamt wegen offensichtlicher Unregelmässigkeiten in der Buchführung der "Kunden" ein. Es wäre trotzdem schön, wenn Sie in Ihren Rechtstexten die Option bieten würden, für solche "Kunden" Vertragsstrafen für solche Fälle einzubinden, um nachträglich für diese Vertragsbrüche und den damit verursachten Verwaltungsaufwand anständig entlohnt zu werden. Die schicken Artikel zurück, die 7 Euro kosten und ich hab damit mindestens 20 Minuten Arbeit.
W
Wolfgang Maurer 13.05.2020, 21:49 Uhr
REIFE LEISTUNG
Ich allerdings frage mich, warum eBay zum Schutz seiner Händler sich nicht rechtssicher beraten lässt. Der Verlust mehrerer mittelgroßer Händler ist für eBay im Zweifel "teurer" als eine rechtskonforme Beratung.

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