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von Julius Ulrich

BGH: Fake-Verkäuferkonto auf eBay erfüllt Straftatbestand

News vom 25.09.2020, 10:21 Uhr | 1 Kommentar 

Im Internet haben Fälscher von Personaldaten oft leichtes Spiel, weil die Authentizität solcher Daten selten überprüft wird. Im Rechtsverkehr ist die Fälschung beweiserheblicher Daten, also auch von Personalien, jedoch nach § 269 StGB strafbar. Der BGH hat nun mit Beschluss vom 21.07.2020 (Az. 5 StR 146/19) entschieden, ein Verstoß gegen § 269 StGB liege auch bei der Fälschung von Personalien auf Verkaufsplattformen zur Verwendung für Geschäftsabschlüsse vor. Der Fall betrifft eine betrügerische Online-Händlerin, die unter Verwendung falscher Personendaten Verkaufsangebote auf Plattformen stellte, ohne die Produkte nach der Bezahlung ausliefern zu wollen. Lesen Sie mehr zum Urteil.

I. Der Sachverhalt

Die Angeklagte, eine eBay-Verkäuferin, hatte sich ein eBay-, eBay-Kleinanzeigen- und chrono24-Mitgliedskonto mit falschen Personalien angelegt. Danach stellte sie auf die Verkaufsplattformen Angebote mit der Absicht ein, die Produkte nach Erhalt der Bezahlung nicht auszuliefern.

Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Beklagte habe dadurch unter anderem gegen § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) verstoßen.

Die Vorschrift regelt das Folgende:

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Verstoß gegen § 269 StGB liegt demnach vor, wenn jemand beweiserhebliche Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr speichert oder verändert und so eine unechte oder verfälschte Urkunde herstellt. Auch die anschließende Verwendung der falschen Daten stellt einen Verstoß gegen § 269 StGB dar.

In der Vorinstanz wurde die Angeklagte vom LG Hamburg mit Urteil vom 06.12.2018 (Az. 632 KLs 16/18) zu 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteil. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Angeklagten zum BGH.

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II. Die Entscheidung

Die Revision wurde vom BGH mit Beschluss vom 21.07.2020 (Az. 5 StR 146/19) wegen unzureichender Begründung in nahezu allen angeklagten Fällen zurückgewiesen. Damit bleibt das Urteil des LG Hamburg vom 06.12.2018 weitgehend bestehen.

Durch die Angabe der falschen Personalien bei der Erstellung des eBay-Kontos habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, einen Nutzungsvertrag mit eBay eingehen zu wollen, die AGB des Unternehmens anzuerkennen und unter dem angegebenen Mitgliedsnamen beim Handel auf der Verkaufsplattform aufzutreten, so der BGH.

Diese Gedankenerklärung sei für den Beweis geeignet und bestimmt gewesen. Eine besondere Erklärung der Authentizität der bei der Anmeldung angegebenen Personalien sei nicht erforderlich gewesen.

Zudem seien die Daten des Mitgliedskontos so gespeichert worden, dass bei ihrer Kenntnisnahme durch Kaufinteressenten eine unechte Urkunde vorgelegen habe. Auch habe die Beklagte im Rechtsverkehr gehandelt, da sie nicht nur eBay getäuscht, sondern über das Konto auch betrügerische Verkäufe abgewickelt habe.

Im Gegensatz zur Rechtslage bei eBay stelle die bloße Erstellung eines Nutzerkontos mit falschen Personalien bei eBay-Kleinanzeigen und chrono24 keinen Verstoß gegen § 269 StGB dar, weil bei diesen Plattformen zur Anmeldung lediglich ein Passwort und eine E-Mail-Adresse angegeben werden müssten.

Jedoch habe sich die Beklagte auch dort strafbar gemacht, indem sie unter falschem Namen konkrete Verkaufsangebote kommuniziert habe. Bei Verkaufsangeboten sei es für den Vertragspartner entscheidend, den echten Namen des Verkäufers zu kennen, um sich bei eventuellen Beschwerden an den Händler wenden zu können.

III. Fazit

Wer sich unter Angabe falscher Personendaten auf Verkaufsplattformen registriert, um sodann unter falscher Identität Geschäfte abzuschließen, verwirklicht bereits dadurch den Straftatbestand der „Fälschung beweiserheblicher Daten“ gemäß § 269 StGB und kann sensibel bestraft werden.

Auf den Abschluss eines konkret betrügerischen Geschäftes kommt es nicht an, es genügt die Absicht dazu. Derselbe Straftatbestand wird weiterhin auch auf anderen Plattformen, die für die Registrierung keine Personalien abfragen, zumindest dann verwirklicht, wenn unter falscher Identität konkrete Verkaufsangebote unterbreitet werden.

Händlern kann nur geraten werden, im Rechtsverkehr mit anderen redlich und transparent aufzutreten. Neben etwaigen zivilrechtlichen Konsequenzen von Identitätstäuschungen können im Angesicht der aktuellen Entscheidung auch empfindliche strafrechtliche Sanktionen drohen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Julius Ulrich Autor:
Julius Ulrich
Wissenschaftlicher Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei

Besucherkommentare

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