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„Versteckte“ Darstellung der Artikelbeschreibungen bei eBay.de – Das steckt dahinter

11.06.2018, 09:52 Uhr | Lesezeit: 3 min
„Versteckte“ Darstellung der Artikelbeschreibungen bei eBay.de – Das steckt dahinter

Seit Anfang März 2018 setzt eBay.de die bereits im letzten Jahr angekündigte Maßnahme um, die Artikelbeschreibungen von Angeboten auszublenden, wenn diese unsichere Inhalte aufweisen (z.B. http-Verlinkungen). Dies ist nicht nur optisch störend bzw. für Käufer ungewohnt, sondern kann auch rechtlich problematisch sein.

Worum geht es?

Bereits in 2017 hatte ebay.de angekündigt, dass ab März 2018 nur noch ein Ausschnitt der jeweiligen Artikelbeschreibung bei Aufruf der Artikelseite angezeigt wird, wenn die jeweilige Artikelbeschreibung noch unsichere http-Inhalte beinhaltet (z.B. Links oder Grafiken).

eBay.de hat hierzu etwa in den Verkäufernews für den Herbst 2017 informiert.

Hinter dieser Maßnahme dürfte die Bemühung eBays stehen, ein besseres Ranking bei Suchmaschinentreffern zu erreichen und Nutzern Warnungen von Sicherheitssoftware und Browsern vor unsicheren Inhalten zu ersparen.

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Woran erkenne ich dies?

Wenn die eigenen eBay-Angebote von dieser Maßnahme betroffen sind, fällt dies auf den ersten Blick auf:

Statt der eigentlichen Artikelbeschreibung erscheint nur noch eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Zur vollständigen Artikelbeschreibung“, auf die der Seitenbesucher dann klicken muss, um zur Artikelbeschreibung zu gelangen. Die Artikelbeschreibung wird meist durch einen Einleitungssatz kurz angeteasert.

So gestaltet sich die Darstellung bei einem betroffenen Angebot konkret:

1

Optisch störend bzw. ungewohnt

Diese versteckte Darstellung der Artikelbeschreibung dürfte störend auf viele Nutzer wirken bzw. aufgrund der ungewohnte Darstellung zu vielen Kaufabbrüchen führen.

Klickt man auf die Schaltfläche, öffnet die Artikelbeschreibung (und nur diese) zudem in einem neuen Browserfenster. Der Nutzer muss dann immer zwischen diesen beiden Fenstern hin- und her wechseln, will er Artikelbeschreibung und sonstige Informationen (z.B. Versandkosten, Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung, Bewertungen etc.) insgesamt zur Kenntnis nehmen.

Auch rechtlich nicht unbedenklich

Neben der optisch störenden Gestaltung bietet die ausgeblendete Artikelbeschreibung auch juristisch Angriffspotential. Schließlich kann der betroffene Artikel auch ohne Aufruf der nun „externen“ Artikelbeschreibung beboten werden bzw. ein Sofort-Kauf genutzt werden. Der Kunde gibt in diesem Fall also bereits seine Vertragserklärung ab, ohne dass ihm zuvor die Inhalte der Artikelbeschreibung zur Ansicht gebracht wurden.

Das kann insbesondere bei Waren, für die Online-Kennzeichnungspflichten bestehen, zum juristischen Problem werden und dürfte auch geeignet sein, abmahnbare Wettbewerbsverstöße zu schaffen.

So sind etwa beim Verkauf bestimmter Waren bereits online umfassende Kennzeichnungspflichten einzuhalten, deren Fehlen bzw. deren nicht transparente Darstellung Abmahnung nach sich ziehen kann. So beispielsweise bei

  • Lebensmitteln die umfassenden Pflichtangaben (insbesondere Zutaten, Nährwerte, Name und Anschrift Lebensmittelunternehmer) nach der LMIV,
  • bestimmten energieverbrauchsrelevanten Produkten die formal sehr stark regulierten Energieverbrauchskennzeichnungen,
  • Textilien die bereits online anzugebende Faserzusammensetzung,
  • Biozidprodukten der entsprechende Warnhinweis.

Bekommt der Kunde diese Pflichtangaben vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht (transparent) dargestellt, kann dies durchaus rechtlich problematisch sein.

Was ist zu tun?

Insbesondere bereits betroffene eBay-Verkäufer sollten rasch die unsicheren Inhalte (das dürften in erster Linie http-Verlinkungen sein etwa bei Links oder Grafiken) identifizieren und entfernen bzw. durch sichere https-Verlinkungen austauschen. Ggf. sollte der eBay-Verkäuferservice kontaktiert werden, wenn Unsicherheiten bei Ursache bzw. Beseitigung bestehen.

Danach sollte sich die Darstellung der Beschreibungen wieder „normalisieren“…

Kostenloses Tool zur Überprüfung verfügbar

eBay-Verkäufer können zur bündelweisen Überprüfung von Angeboten auch auf ein kostenfreies Tool zurückgreifen, welches hier erreichbar ist: https://bulkchecker.i-ways.net/ebay/de

Fazit

Es lohnt sich, als eBay-Verkäufer die Angebote einmal auf diese Problematik hin zu überprüfen, da diese neue Maßnahme eBays nicht nur zahlreiche Abschlüsse kosten dürfte, sondern ggf. auch juristische Risiken birgt.

Die IT-Recht Kanzlei unterstützt eBay-Verkäufer bereits ab 9,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich mit professionellen und abmahnsicheren Rechtstexten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

L
Laura 18.11.2018, 22:23 Uhr
Schülerin
Mein Vater hat mir i-phone aus USA per Fedex zugeschickt für eigene Nutzung. Muss ich trotzdem die Zollgebühren zahlen? Danke für Ihre Antwort 
A
Andre 20.03.2018, 21:46 Uhr
Achtung
Denkt bitte daran:
Der iways-checker prüft wirklich nur die Oberfläche der Angebote.
Sollten in euren Angeboten Dateien verlinkt sein und auf externen Servern liegen (Bsp. CSS), dann prüft das nicht iways!

Allerdings erkennt es eBay natürlich und blendet entsprechend eure Beschreibung aus.
Wenn also die Übersicht von eBay immer noch rummeckert aber iways nicht, dann stimmt tatsächlich noch etwas nicht mit euren Angeboten. Dann prüft einfach nochmal selber oder ruft den ebay-supporr an, die finden das auch raus.

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