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Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Freizeitkurse

27.10.2023, 07:57 Uhr | Lesezeit: 4 min
Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Freizeitkurse

Viele Veranstalter von Präsenz-Freizeitkursen, wie etwa Sportkursen, Yogakursen oder Malkursen, bieten inzwischen auch die Möglichkeit an, sich im Fernabsatz (z. B. per E-Mail) für solche Kurse anzumelden. Wer als Unternehmer Verbrauchern die Möglichkeit anbietet, sich im Fernabsatz für Freizeitkurse anzumelden, muss einige rechtliche Besonderheiten beachten. Die IT-Recht Kanzlei bietet hierzu ab sofort ein Schutzpaket mit professionellen Rechtstexten an.

1) Fernabsatzrechtliche Besonderheiten

Wird der Vertrag zur Teilnahme an einem Freizeitkurs im Fernabsatz geschlossen, muss der Veranstalter zusätzlich besondere fernabsatzrechtliche Regelungen beachten.

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Veranstalter oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Teilnehmer für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Kommt der Vertrag zwischen Veranstalter und Teilnehmer im Fernabsatz zustande, so treffen den Veranstalter besondere Informationspflichten. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht zur Information über das Bestehen oder ggf. auch das Nichtbestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher. Für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen sieht das Gesetz einen Ausschluss vom Widerrufsrecht vor, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Hierunter fallen auch Verträge zur Teilnahme an Freizeitkursen, welche für einen konkret bestimmten Zeitraum – also befristet - geschlossen werden. Werden solche Verträge jedoch unbefristet geschlossen, so greift auch insoweit ein Widerrufsrecht, über welches der Veranstalter informieren muss.

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2) Zusätzliche regelungsbedürftige Punkte

Unabhängig von den vorgenannten rechtlichen Besonderheiten beim Fernabsatzvertrag gibt es bei Freizeitkursen weitere Punkte, über die man zur Vermeidung späterer Streitigkeiten sinnvollerweise eine Regelung treffen sollte. In diesem Zusammenhang stellen sich insbesondere folgende Fragen:

  • Wo soll der Kurs stattfinden?
  • Wer soll die Leistung erbringen (persönliche Kursleitung durch den Veranstalter oder auch durch Dritte)?
  • Wie kommt der Vertrag zwischen Veranstalter und Teilnehmer zustande?
  • Soll der Teilnehmer – unabhängig von einem ggf. bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht – die Möglichkeit haben, seine Anmeldung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stornieren (vertragliches Rücktrittsrecht)?
  • Was gilt hinsichtlich der Kosten für Anreise und Verpflegung?
  • Was gilt hinsichtlich der Kosten für notwendiges Kursmaterial?
  • Soll der Teilnehmer seinen Vertrag auf einen Dritten übertragen können?
  • Soll eine Mindestteilnehmerzahl bestimmt werden?
  • Was gilt bei Änderung von Zeit, Ort, Person des Kursleiters und/oder Inhalt der Veranstaltung?
  • Soll der Teilnehmer krankheitsbedingt versäumte Termine nachholen können?
  • Welche Vertragslaufzeiten und Kündigungsmodalitäten sollen gelten?
  • In welchen Fällen soll der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen können?

3) Professionelle Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle AGB für Freizeitkurse an.

Die AGB sind für Veranstalter von Freizeitkursen (z. B. Sportkurse, Yogakurse, Malkurse) geeignet,

  • bei denen der Vertrag über die Teilnahme am Kurs im Fernabsatz geschlossen wird und
  • bei denen die Kurse ausschließlich als Präsenzveranstaltungen (keine Online-Veranstaltungen) durchgeführt werden.

Die AGB sind ausschließlich für Verträge im Fernabsatz konzipiert worden, die im Wege der individuellen Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, E-Mail oder Brief) geschlossen werden (also nicht über ein Online-Shop-Warenkorbsystem). Sie können daher von Unternehmern verwendet werden, die im Wege der individuellen Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, E-Mail oder Brief) Verträge über die Teilnahme an Freizeitkursen mit Verbrauchern oder Unternehmern abschließen.

Dabei berücksichtigen die AGB die für Freizeitkurse wesentlichen Punkte, insbesondere:

  • Leistungen des Veranstalters
  • Vertragsschluss
  • Widerrufsrecht für Verbraucher
  • Vertragliches Rücktrittsrecht/Stornierungen (optional)
  • Vergütung inkl. Kosten für Anreise, Verpflegung, Kursmaterial
  • Teilnahmeberechtigung, Vertragsübertragung
  • Mindestteilnehmerzahl
  • Änderung der Veranstaltung
  • Nachholung von versäumten Terminen (optional)
  • Hausordnung
  • Haftung
  • Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
  • Anwendbares Recht

Entsprechende Rechtstexte bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort im Rahmen ihrer Schutzpakete an – und das schon für 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich. Neben AGB enthält das Schutzpaket eine geeignete Widerrufsbelehrung sowie eine Datenschutzerklärung gemäß den Vorgaben der DSGVO. Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Nähere Informationen zum Schutzpaket für Freizeitkurse der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.


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