Produktsicherheit
Die Konsequenz von Verstößen gegen das ProdSG
Die Konsequenz von Verstößen gegen das ProdSG
Verstöße gegen das ProdSG können sowohl strafrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
1. Bußgelder
Zunächst drohen Herstellern, Importeuren und anderen Normadressaten Geldbußen in Höhe von teilweise bis zu fünfzigtausend Euro, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen das ProdSG verstoßen. In § 39 ProdSG sind die einzelnen Bußgeldvorschriften geregelt.
Beispielsweise handelt ein Hersteller ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden, wenn er (vorsätzlich oder fahrlässig) entgegen § 3 Absatz 4 ProdSG eine Gebrauchsanleitung dem Produkt nicht beifügt, obwohl die Sicherheit und Gesundheit von Personen etwa bei der Verwendung des Produkts nur dadurch gewährleistet wäre.
Ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit würde es darstellen, wenn ein Hersteller entgegen § 6 Absatz 1 Nr. 2 ProdSG seine Kontaktadresse nicht oder nicht richtig angibt oder die Anforderungen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 Absatz 2 ProdSG nicht beachtet.
2. Strafrechtliche Konsequenzen
Gemäß § 40 ProdSG drohen bei wiederholten und beharrlichen Verstößen gegen einzelne, bestimmte Pflichten aus dem ProdSG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
3. Wettbewerbsrechtliche Folgen
Schließlich drohen Herstellern und Händlern bei Verstößen gegen das ProdSG zudem wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Viele Normen im ProdSG sind als Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Somit steht es den nach § 8 UWG Anspruchsberechtigten, also insbesondere Mitbewerbern, aber auch entsprechend befugten Verbänden, die Möglichkeit zu, wettbewerbsrechtlich gegen solche Hersteller und Händler vorzugehen, die gegen das ProdGS verstoßen. Es drohen Abmahnungen, insbesondere etwa wegen Verstößen gegen Informations- oder Kennzeichnungspflichten, sowie ggf. Schadensersatzzahlungen.