Produktsicherheit
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
1. Anwendungsbereich
Zunächst gilt es zu klären, in welchen Fällen das ProdSG überhaupt Anwendung findet.
Gemäß § 1 Absatz 1 ProdSG gilt das Gesetz, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Wie es bei EU-rechtlich geprägten Vorschriften üblich ist, enthält auch das ProdSG (dort in § 2) Begriffsdefinitionen, aus denen hervorgeht, was unter den jeweiligen, im Gesetz stehenden (Fach-)Begriffen zu verstehen ist. So meint „Bereitstellen“ die Abgabe des Produkts – u.a. durch den Hersteller – zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem (EU-)Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Gemeint ist somit der gewerbliche Vertrieb. Dagegen bezieht sich das „Ausstellen“ darauf, dass ein Produkt zu Werbezwecken oder zum Vertrieb angeboten oder vorgeführt wird.
Darüber hinaus findet das ProdSG auf sog. überwachungsbedürftige Anlagen Anwendung. Diese Thematik wird jedoch in diesem Beitrag nicht behandelt.
Keine Anwendung findet das ProdSG gemäß § 1 Absatz 3 auf:
- Antiquitäten
- gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt werden müssen
- bestimmte Produkte, die ausschließlich für militärische Zwecke bestimmt sind
- Lebensmittel
- Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere
- Medizinprodukte i.S.d. § 3 des Medizinproduktegesetzes
- sog. Umschließungen für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen
- Pflanzenschutzmittel i.S.d. § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes
Diese Produktarten sind vom Anwendungsbereich des ProdSG deshalb ausgenommen, weil sie in der Regel in anderen Gesetzen spezifisch hinsichtlich ihrer besonderen Eigenschaft oder ihre speziellen Verwendungszwecks eigenständig und vollumfassend geregelt sind.
Darüber hinaus findet das ProdSG gemäß § 1 Absatz 4 ebenfalls dann keine oder maximal ergänzende Anwendung, wenn es entsprechende oder weitergehende spezielle Regelungen in anderen Vorschriften oder Gesetzen zu dem jeweiligen Produkt gibt. In dem Zusammenhang wäre beispielsweise
- das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und
- das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
zu nennen.