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Produktsicherheit

Das GS-Zeichen – Geprüfte Sicherheit

Das GS-Zeichen – Geprüfte Sicherheit

(Hinweis vorab: Umfangreiche Erläuterungen in Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung erhalten Sie hier).

Viele werden neben der CE-Kennzeichnung auch das GS-Zeichen kennen. GS steht dabei für „Geprüfte Sicherheit“. Dabei ist der Name Programm, denn Produkte, die dieses Zeichen tragen, müssen – und zwar nur auf Antrag des Herstellers – besonders geprüft sein. Anders als bei der CE-Kennzeichnung, wo der Hersteller gewissermaßen selbst bestätigt bzw. bestätigen muss, dass das gekennzeichnete Produkt den gesetzlichen Anforderungen genügt, werden die Anforderungen für das GS-Zeichen extern von einem Prüfer geprüft. Das GS-Zeichen ist somit ein Prüfzeichen und nationales Gütesiegel.

1. Verwendung des GS-Zeichens

Gemäß § 20 Absatz 1 ProdSG darf das GS-Zeichen dann verwendet werden, wenn es von der zuständigen sog. GS-Stelle dem Produkt auf Antrag des Herstellers zuerkannt worden ist. Wer das GS-Zeichen verwenden will, muss sich somit die Erlaubnis hierfür einholen.

Allerdings darf das GS-Zeichen nach § 20 Absatz 2 ProdSG dann nicht verwendet werden, wenn es mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an die entsprechende CE-Kennzeichnung mit den Anforderungen, die für das GS-Zeichen gelten, gemäß § 21 Absatz 1 ProdSG mindestens gleichwertig sind.
Insoweit „sticht“ die CE-Kennzeichnung dann das GS-Zeichen.

2. Pflichten des Herstellers

In § 22 ProdSG sind einige Pflichten des Herstellers hinsichtlich des Umgangs und der Verwendung des GS-Zeichens geregelt.

So muss der Hersteller zunächst dafür sorgen, dass das Produkt, das mit dem GS-Zeichen versehen ist, mit dem von der GS-Stelle geprüften Baumuster übereinstimmt. Darüber hinaus darf der Hersteller das GS-Zeichen überhaupt nur dann verwenden, wenn von der GS-Stelle eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden ist. Zudem müssen hierzu die Anforderungen, die das ProdSG in § 21 Absatz 1 hinsichtlich des GS-Zeichens aufstellt, eingehalten werden.

Streng muss sich der Hersteller auch an die Gestaltung des GS-Zeichens halten. Er muss das in der Anlage zum ProdSG abgebildete Muster verwenden. Des Weiteren ist es dem Hersteller verboten, ein Zeichen zu verwenden oder mit einem Zeichen zu werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden könnte.

3. Pflichten des Importeurs

Der Importeur, also derjenige, der ein Produkt von außerhalb der EU in die EU einführt, darf ein Produkt mit GS-Zeichen nur dann in Verkehr bringen, wenn er geprüft hat, dass eine entsprechende Bescheinigung der GS-Stelle vorliegt.

Weiter zu: Weitere Regelungen im ProdSG
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