Artikel zum Thema „Shop, AGB“

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AGB-Schnittstelle Version 3.0 der IT-Recht Kanzlei - alles automatisch: AGB-Aktualisierung und AGB-Überwachung

Die IT-Recht Kanzlei hat ihre AGB-Schnittstelle stark weiterentwickelt: Die neue Version 3.0 ermöglicht die komplett automatische Aktualisierung Ihrer Rechtstexte. So sorgt unsere Automatik bei jeder rechtlichen Änderung für ein zeitnahes Update der Texte, ohne dass Sie tätig werden müssen. Ein weiterer Vorteil und derzeit Alleinstellungsmerkmal der IT-Recht Kanzlei: Wir kontrollieren mehrfach täglich (!) Ihre Internetpräsenz auf Fehlerfreiheit. Egal ob Übertragungsprobleme, beschädigte Seiten oder Serverausfall – falls wir bei den Rechtstexten einen Fehler registrieren, informieren wir Sie umgehend.

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Bloße Übersetzung reicht nicht: Französische AGB müssen zwingend franz.Gewährleistungsrecht bei Vertrieb von Waren an franz. Verbraucher regeln!

Onlinehändler haben ab dem 01.03.2015 in ihren vorvertraglichen Informationen französische Verbraucher auch über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie über mögliche Vertragsgarantien zu unterrichten. Weiterhin haben Onlinehändler, die Waren an französische Verbraucher (etwa über amazon.fr oder ebay.fr) vertreiben, ab März 2015 einen gesonderten Passus zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und zu möglichen Vertragsgarantien in ihre AGB aufzunehmen. Es reicht also nicht mehr aus, in den AGB nur auf die Gesetzeslage zu verweisen oder - noch schlimmer - die deutschen Regelungen zur Mängelhaftung in französischer Sprache darzustellen!

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Ware kommentarlos zurück – was gilt rechtlich beim Widerruf?

Viele Kunden schicken Ware einfach zurück – ohne Erklärung. Doch genügt das, um einen Widerruf wirksam auszuüben? Der Beitrag zeigt, was rechtlich gilt, wann Schweigen genügt und wann Händler nicht an die Rückgabe gebunden sind.

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Garantiebezogene Informationspflichten nach neuem Verbraucherrecht: eine Bedrohung für den Online-Handel

Hersteller gewisser Warengattungen gewähren beim Kauf ihrer Produkte üblicherweise gewährleistungsunabhängige Garantien, die Investitionsentscheidungen der Verbraucher erleichtern, die Kundenbindung stärken und der besonderen Schadensneigung einschlägiger Waren Rechnung tragen sollen. Seit dem 13.06.2014 besteht im Online-Handel die Pflicht, über etwaig vorhandene Garantien und deren Bedingungen vor Vertragsschluss zu informieren, und begründet so kaum überschaubare Haftungsdimensionen, die sich Abmahner derzeit zu Nutze machen. Den Umfang und das inhärente Risiko der erforderlichen Garantiehinweise hat die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag einer kritischen Betrachtung unterzogen.

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B2B-AGB für Online-Shops: IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Rechtstexte für 14,90 Euro / Monat an

Online-Händler, die mit anderen Unternehmern (B2B) Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr abschließen, können sich durch die Verwendung geeigneter AGB beachtliche rechtliche Vorteile im Vergleich zur gesetzlichen Lage verschaffen. Denn der Gesetzgeber räumt Unternehmern insoweit einen deutlich breiteren Spielraum bei der Gestaltung von AGB ein, als dies bei Verträgen mit Verbrauchern der Fall ist.

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AGB für Print-Kataloge der IT-Recht Kanzlei - ab 9,90 € / Monat - monatlich kündbar

Viele Online-Händler verwenden für Vertragsschlüsse mit ihren Kunden auch Printkataloge, in denen sie Verbrauchern für Bestellungen Formulare zum Ausfüllen und Einsenden zur Verfügung stellen. Die IT-Recht Kanzlei bietet Händlern, die mit Ihren Kunden im Fernabsatz durch den Einsatz von Printkatalogen mit entsprechenden Bestellformularen Verträge abschließen, hierauf zugeschnittene Rechtstexte an – und das schon für 9,90 Euro / Monat.

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AGB für individuelle Kommunikation: bereits für 9,90 Euro / Monat

Viele Online-Händler bieten ihren Kunden neben der Möglichkeit, Bestellungen über das Warenkorbsystem im Online-Shop aufzugeben auch die Möglichkeit an, telefonisch, per Fax per E-Mail oder per Brief zu bestellen. Daneben verwenden einige Online-Händler auch Printkataloge, in denen Sie Verbrauchern für Bestellungen Formulare zum Ausfüllen und Einsenden zur Verfügung stellen.

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Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler

Die Preisangabenverordnung ist eine Herausforderung für Online-Händler, da sie komplexe Regelungen zum Preisrecht im E-Commerce enthält. Wann sind Händler zur Angabe von Gesamtpreisen verpflichtet? Wie weist man rechtssicher auf die Umsatzsteuer und Versandkosten hin? Was gilt bei Grundpreisen, Mindermengenzuschlägen und Preisermäßigungen etc.? Wir behandeln die wichtigsten Themen der Preisangabenverordnung umfassend in unserem komplett überarbeiteten Leitfaden.

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Anfechtung: Was tun bei fehlerhaften Preisen und anderen Pannen im Webshop?

Spielt die Shop-Software verrückt und wirft viel zu günstige Preise aus, oder hat ein Mitarbeiter irrtümlich falsche Preise ins System gegeben, so können Kunden (vermeintlich) Riesenschnäppchen machen. Über Social Media verbreitet sich die Nachricht wie ein Lauffeuer, der Shop wird über Nacht praktisch leer gekauft. Doch Online-Händler, die schnell und geschickt reagieren, können größere Schäden abwenden, so dass es nicht zum Ruin des Webshops kommt. Die IT-Recht Kanzlei erklärt, was zu tun ist, und gibt eine Handlungsanleitung zum Thema Anfechtung.

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Handelsplattform „PriceMinister“: Alternative für deutsche Händler, die ihre Aktivitäten in Frankreich verstärken wollen

Die französische Handelsplattform „PriceMinister “deckt die ganze Bandbreite des französischen Einzelhandels ab und ermöglicht auch den Zugang zu anderen ausgewählten Ländern wie Brasilien, Spanien, USA, Thailand Ländern. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten speziell für die Plattform „PriceMinister“ angepasste AGB zur Verfügung.

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E-Commerce in Luxemburg: IT-Recht Kanzlei bietet AGB für luxemburgische Shops an

Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Mandanten Rechtstexte (AGB Onlineshop, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung) für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Großherzogtum Luxemburg an.

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Der größte französische Onlinehändler Cdiscount hat 2011 für Frankreich eine Handelsplattform „C le Marché“ auch für deutsche Onlinehändler eröffnet

Global agierende Plattformen wie Amazon oder eBay sind als Handelsplattformen für den französischen E-Commerce Markt nicht alternativlos. Es gibt für deutsche Onlinehändler andere Optionen wie zum Beispiel die Handelsplattform „C le Marché “ des französischen Onlinehändlers Cdiscount, die die ganze Bandbreite des Einzelhandels abdecken und auch den Zugang zu anderen ausgewählten Ländern wie Kolumbien, Brasilien, Cote d’Ivoire, Senegal, Thailand, Vietnam ermöglichen. Dieser Zugang mag für deutsche Onlinehändler sehr attraktiv sein. Die IT-Recht Kanzlei stellt hierfür gerne passende Rechtstexte zur Verfügung.

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E-Commerce in Frankreich: Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für deutsche Amazon-Händler, die Waren in Frankreich vertreiben

Der französische Onlinemarkt hat 2013 etwa ein Volumen von 51 Milliarden Euro erreicht. Trotz der andauernden Wirtschaftskrise ist der französische Onlinemarkt im Jahre 2013 nochmals um 13% im Verhältnis zum Vorjahr gewachsen. Es gibt in Frankreich etwa 140.000 Onlinehändler, aber nur 4% der Onlinehändler sind für einen Anteil von 67% am Gesamtumsatz des Onlinemarkts verantwortlich. Amazon ist mit Abstand der größte Onlinehändler in Frankreich, sowohl was die Zahl der Besucher der Amazon-Webseite als auch die Umsatzzahlen angehen.

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E-Commerce in Österreich: Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in Österreich

Sehr spät ist in Österreich mit dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) vom 26.5.2014 und der Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes und des AGBG die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umgesetzt worden. Im Einklang mit der Verbraucherrechterichtlinie sind diese gesetzlichen Bestimmungen am 13.6.2014 in Kraft getreten.

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E-Commerce in Frankreich: Geltung der AGB des deutschen Onlinehändlers für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern in Frankreich

Der deutsche Onlinehändler, der Waren in Frankreich an französische Verbraucher vertreibt, muss sich auf eine Änderung der Regeln zur Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern in Frankreich einstellen. Auch in Frankreich müssen die AGB dem französischen Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, wenn sie gelten sollen.

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Achtung: Zahlreiche Abmahnungen wegen Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen in Umlauf

Am 13. Juni 2014 ist in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft getreten, welches insbesondere zahlreiche Änderungen im Bereich des Fernabsatzes und des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Folge hatte. Dazu zählen auch Änderungen beim gesetzlichen Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatz. Wichtig: Die Änderungen sind ohne Übergangsfrist in Kraft getreten und gelten damit unmittelbar seit dem 13. Juni 2014.

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Keine Abholpflicht für Online-Händler im Rahmen des Widerrufsrechts

Widerruft ein Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag, so bestimmt die Regelung des § 357 Absatz 6 Satz 3 BGB, dass der Unternehmer die Ware beim Verbraucher abholen muss, wenn sie für den Postweg zu sperrig ist. Die Vorschrift gilt allerdings ausdrücklich nicht für Fernabsatzgeschäfte und den elektronischen Geschäftsverkehr, sondern ausschließlich für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, etwa im Rahmen von Hausbesuchen eines Vertreters. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Unternehmer die Ware tatsächlich selbst abholen muss oder er dafür ein Transportunternehmen, etwa eine Spedition, beauftragen darf? Die IT-Recht Kanzlei erläutert das Problem und gibt Antworten.

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Verkauf digitaler Inhalte gemäß EU-Verbraucherrechterichtlinie: IT-Recht Kanzlei bietet AGB und Widerrufsbelehrung an

Sie bieten als Unternehmer den Verkauf digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden (z.B. Download von Software, Videos oder Musik), an und möchten sichergehen, ab dem 13.06.2014 diesbezüglich eine rechtssichere Widerrufsbelehrung zu verwenden? Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen gerne eine für die Lieferung solcher digitaler Inhalte zugeschnittene und somit an die neue gesetzliche Lage ab dem 13.06.2014 angepasste Widerrufsbelehrung sowie entsprechende AGB zur Verfügung.

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Neue Regelungen und Informationspflichten zum Widerrufsrecht für den Fernabsatz digitaler Inhalte

Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Verbraucherwiderrufsrechts zum 13.06.2014 wird nicht nur das Widerrufsrecht in Bezug auf körperliche Waren sondern auch das Widerrufsrecht in Bezug auf digitale Inhalte, die nicht dauerhaft auf einem Datenträger verkörpert sind, neu geregelt. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts für letztere soll fortan nur bei Einhaltung spezifischer Anforderungen durch den Unternehmer möglich sein. Zusätzlich hat der Gesetzgeber für den Fernabsatz digitaler Inhalte nunmehr spezifische Informationspflichten eingeführt, die den Verbraucher über deren Funktionsweise und deren Anwendungsmöglichkeiten aufklären sollen.

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Das neue Widerrufsrecht 2014 bei eBay – Was kommt auf eBay-Händler zu?

Aktuell informiert eBay über die Neuerungen im eBay-Shopsystem im Zuge der zahlreichen Änderungen im Widerrufsrecht zum 13. Juni 2014. Einigen eBay-Händlern drohen wegen der mangelnden Flexibilität der Einstellungsmöglichkeiten im eBay-Shopsystem Nachteile. Die IT-Recht Kanzlei informiert über die Neuerungen bei eBay und erläutert die rechtlichen Probleme, die auf einige eBay-Händler zukommen könnten.

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