Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.
Sommerpause? Nicht auf dem Abmahnmarkt: Es war die Woche der Klassiker rund um die Widerrufsbelehrung, den OS-Link, den versicherten Versand, Grundpreise, Lebensmittelunternehmer und unlizenzierte Merchandisingartikel, abgemahnt von Bravado. Letztlich geht es uns dabei immer um das gleiche: Wir wollen stetig über den Abmahnmarkt informieren, um zu erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Einen guten Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit mit weiteren Verlinkungen zu einschlägigen Beiträgen finden Sie hier, hier, hier und hier.
Inhaltsverzeichnis
- Fehlende Grundpreisangaben / fehlender OS-Link /Haftungsbeschränkung
- Lebensmittelunternehmer – Pflichtinfos beim Verkauf von Wein
- Garantiewerbung
- Keine WRB, keine Info zu Mängelhaftungsrecht, OS-Link, Versicherter Versand, fehlende Info zur Vertragstextspeicherung
- Keine Widerrufsbelehrung
- Urheberrecht: Rechtswidrige Leinwandbilder
Fehlende Grundpreisangaben / fehlender OS-Link /Haftungsbeschränkung
Wer: Nico Röhl
Was: Fehlende Angabe von Grundpreisen
Wieviel: 865,00 EUR
Wir dazu: Es vergeht keine Woche, in dem nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden. Obwohl sich dieses Thema bei den Händlern rumgesprochen haben sollte, ist es dennoch "meistabgemahnt". Es kann daran liegen, dass oft gar nicht so leicht zu erkennen ist, wo und wie die Grundpreise anzugeben sind.
Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes über dieses Thema:
1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.
2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produlte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.
3. Beim Verkauf über eBay ist darauf zu achten, dass der Grundpreis in der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden muss - und zwar am Anfang. Nur so kann derzeit beim Verkauf über die eBay-Plattform gewährleistet werden, dass die Grundpreise
- in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und
- überhaupt in der eBay-Kategorieansicht dargestellt werden.
Schon nicht mehr ausreichend ist es,
- den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen
- erst in der eBay-Artikelbeschreibung auf den Grundpreis hinzuweisen.
- alleine das von eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisangabefeld zu nutzen.
4. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.
5. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.
6. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.
Einen brauchbaren Überblick speziell über die Abmahnthemen rund um die Grundpreise finden Sie auch in diesem Beitrag.
Zudem wurde in dieser Abmahnung noch der allfällige fehlende OS-Link aufgeführt und eine Klausel des Impressums, die die Haftung für den Verkäufer ausschließt. Wir beobachten, dass im Impressum gerne mal unterschiedliche Infos zu finden sind, die dort eigentlich nichts zu suchen haben bzw. Leersätze sind. So etwa der Hinweis zum Marken- und Urheberschutz der verwendeten Marken und Bilder oder die mangelnde Haftung für Linksetzungen. Um es kurz zu machen: All diese ist eher Fehlerquelle als hilfreich. Und wenn sogar Regelungen getroffen werden, wie der Ausschluss der Haftung, dann handelt es sich letztlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unwirksam und also abmahnbar sein können.
Lebensmittelunternehmer – Pflichtinfos beim Verkauf von Wein
Wer: Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V.
Was: Fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmer
Will haben: 243,95 EUR
Wir dazu: Abgemahnt wurde wegen fehlender Angaben zum Lebensmittelunternehmer beim Weinhandel - ein Spezialgebiet dieses Verbraucherschutzvereines.
Beim Handel mit alkoholischen Getränken sind Informationen zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (Name oder Firma und dessen Anschrift) zu erteilen. Konkret bedeutet dies, dass es nicht ausreicht, nur Name oder Firmenbezeichnung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers anzugeben. Vielmehr muss auch dessen vollständige Anschrift genannt werden (z.B.: „Mustermann GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“). Nicht ausreichend ist, wenn z.B. Straße und Hausnummer fehlen. Sitzt der Lebensmittelunternehmer im Ausland, ist auch das Land bei der Anschrift anzugeben.
Ferner ist zu beachten: Sitzt der Produzent des Lebensmittels nicht in der Europäischen Union, ist als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer nicht der Produzent anzugeben, sondern der Importeur, der das Lebensmittel in die Europäische Union einführt.
Tipp: Achtung passen Sie hier für den Fall einer Abgabe einer Unterlassungserklärung gut auf, dass alle Verstöße auch beseitigt sind – dieser Verein schaut nach unserer Erfahrung genau hin und wartet nur auf einen vertragsstrafenbewehrten Verstoß.
Exkurs: Pflichtinformationen für Wein im Fernabsatz nach der LMIV
Die Informationen, die bei Verwendung eines Fernabsatzkommunikationsmittels zum Geschäftsabschluss anzugeben sind, bestimmen sich nach Art. 14 LMIV.
Laut Art. 14 Abs. 1 lit a. sind mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums sowie des Verbrauchsdatums sämtliche nach Art.9 und 10 verpflichtende Informationen für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar zu machen und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes anzuführen.
Bei Online-Angeboten sind so spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs ermöglicht, alle erforderlichen Hinweise anzuführen.
Alternativ kann auf ein anderes geeignetes Mittel, etwa eine externe Website zurückgegriffen werden, sofern dieses vor Abschluss des Kaufes eindeutig (etwa per deutlich ausgewiesenen Link) angegeben wird.
Für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% – ein Wert, den Wein stets übersteigt – ist in Art. 16 Abs. 4 LMIV eine Einschränkung des Pflichtumfangs insofern vorgesehen, als die Pflicht zur Anführung eines Zutatenverzeichnisses (seit dem 13.12.2014 verbindlich) und zur Ausweisung einer Nährwertdeklaration (ab dem 13.12.2016 verpflichtend, s. Art. 55 Abs. 2 LMIV) entbehrlich sein soll.
Mithin verbleiben für Weine folgende, im Fernabsatz stets anzuführende Angaben:
a) die Bezeichnung des Lebensmittels
b) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (Allergene)
c) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
d) die Nettofüllmenge des Lebensmittels
e) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
f) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
g) den Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1
h) das Ursprungsland oder den Herkunftsort nach Maßgabe von Art. 26
i) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
j) die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
Garantiewerbung
Wer: VDAK e.V. – Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V.
Was: Werbung mit Garantie
Wieviel: 142,80 EUR
Wir dazu: Das Lieblingsthema des VDAK e.V. – ein Verein, der in letzter Zeit immer aktiver wird. Mit dem Begriff "Garantie" darf nur geworben werden, wenn dabei zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hingewiesen wird, dass die Verbraucher durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, angegeben werden.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.
Keine WRB, keine Info zu Mängelhaftungsrecht, OS-Link, Versicherter Versand, fehlende Info zur Vertragstextspeicherung
Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Was: Versicherter Versand und Vertragstextspeicherung
Wieviel: 232,05 EUR
Wir dazu: IDO ist vermutlich der abmahnstärkste Verband auf dem Markt. Und hatte zuletzt nach Ansicht des LG Berlin Probleme wegen der Aktivlegitimation und einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung seiner Ansprüche bekommen. Es bleibt abzuwarten, was daraus wird in Zukunft – aber zumindest sollte man das bei der Abmahn-Verteidigung im Auge behalten. Bei der umfangreichen Abmahnung des IDO ging es um folgendes:
Keine aktuelle Widerrufsbelehrung und keine Information über das Bestehend eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes in den AGB. Und um bei den AGB zu bleiben: Auch kein Hinweis zur Vertragstextspeicherung. Alles Punkte, die grds. vermeidbar sind.
Zur Wiederholung:
Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um folgende Infopflichten:
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
- die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
- Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern
Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler stattfinden sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur, dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt eine gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.
Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand. Und sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz.
Weitere Abmahnpunkte:
Versicherter Versand: Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB trägt stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
Fehlender OS-Link: Altes Thema: Der fehlende Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform mit Verlinkung.
Es gibt schon seit Januar 2016 eine gesetzliche Verpflichtung auf die OS-Plattform der EU-Kommission hinzuweisen – und das verlinkt. Wir haben hierzu bereits oft und auch erst kürzlich ausführlich berichtet.
P.S.:
Seit 01.02.2017 gibt es weitere gesetzliche Infopflichten in Sachen Streitschlichtung zu erfüllen. Nähere Infos zu den nebeneinander bestehenden Pflichten finden Sie hier und hier.
Und zu guter Letzt noch die Bewerbung eines versicherten Versandes - was in der Tat eine Irreführung darstellt, da vorgetäuscht wird, dass die Transportgefahr beim Unternehmer liegt diese nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden kann. Dieses Thema spielt in den IDO-Abmahnungen mittlerweile eine Hauptrolle und war diese Woche gleich mehrfach Thema - neben dem beliebten fehlenden OS-Link.
Keine Widerrufsbelehrung
Wer: Rinelli GmbH
Was: Keine Widerrufsbelehrung
Wieviel: 1.171,67 EUR
Wir dazu: Wiedermal die Widerrufsbelehrung: In dieser Abmahnung nun ging es auch um keine Widerrufsbelehrung: Ja richtig - es wurde keine Widerrufsbelehrung in einerm gewerblichen eBay-Angebot verwendet, sondern lediglich dargestellt, dass Rücknahmen akzeptiert werden. Das ist natürlich zu wenig. Davon abgesehen, dass es die Unterscheidung Rücknahme und Widerruf im Gesetz so nicht mehr gibt und die Begrifflichkeit überholt wäre, muss natürlich eine wirksame Widerrufsbelehrung hinterlegt werden im Verbraucherhandel.
Urheberrecht: Rechtswidrige Leinwandbilder
Wer: Bravado International Group Merchandising Services, Inc.
Was: Verkauf von nicht lizenzierten Leinwandbildern der Musikgruppe Rolling Stones
Wieviel: 2.073,90 EUR zzgl. Schadensersatz
Wir dazu: Hier ging es um den Verkauf von Bildern - und zwar mit den Motiven der Mitglieder der bekannten Rockgruppe Rolling Stones. Bravado taucht immer wieder auf dem Abmahnmarkt auf, wenn es um nicht lizenzierte Merchandising-Ware von Musikern geht. Da es sich dabei meist um weltweit bekannte Gruppen handelt, sind die Gegenstandswerte meist recht hoch - will sagen: Diese Abmahnungen sind oft teuer. Die Verteidigungsmöglichkeiten sind dann oft sehr beschränkt, sofern der Anbieter nicht beweisen kann, dass es sich eben doch um lizenzierte Ware handelt.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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