Leserkommentar zum Artikel

Kosten für Bezahldienste auf Kunden umlegen: OLG Frankfurt hält Sofortüberweisung für zumutbare Zahlungsalternative

Ob ein Händler die Kosten für die Nutzung eines bestimmten Bezahldienstes vom Kunden zurückverlangen kann, hängt maßgeblich davon ab, ob dem Kunden eine gängige und zumutbare Zahlungsalternative kostenfrei zur Verfügung steht. In Folge eines Urteils des LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 24.06.15 – Az. 2/6 O 458/14) wurde der Bezahldienst „Sofortüberweisung“ bisher nicht als zumutbare kostenfreie Zahlungsalternative anerkannt. Mit Urteil v. 24.8.2016 (Az. - 11 U 123/15) hat das OLG Frankfurt a.M. nun die Entscheidung des LG aufgehoben und Sofortüberweisung als zumutbare Zahlungsalternative eingestuft. Drüber hinaus hat sich das OLG zu den Kriterien geäußert, an denen die Zumutbarkeit eines Zahlungsmittels generell zu messen ist.

» Artikel lesen


Gravierend unterschätze Gefahr Sofortüberweisung AG

Beitrag von David
06.03.2017, 23:15 Uhr

Ein "man-in-the-middle" ist nicht nur eine geringfügig höhere Gefahr für Online-Kunden, wie das Urteil paradoxerweise selbst andeutet, sondern eine substantielle, die nicht nur "abstrakt" ist. Wer einem fremden Unternehmen freiwillig die Login-Daten inklusive PIN des eigenen Online-Bankings gibt, übergibt damit im Gegensatz zu anderen Bezahlverfahren auch ein Stück weit die Kontrolle. Zum Beispiel wird der in jedem Fall angezeigte Kontostand zweifelsfrei an Sofortüberweisung übermittelt. Was anschließend tatsächlich mit den Daten passiert ist trotz dem Indianerehrenwort von Sofortüberweisung dann nicht mehr kontrollierbar, und auch bei etwaigem Missbrauch nicht mehr nachzuvollziehen und zurückzuverfolgen. Insofern würde mich schon interessieren, wie Sofortüberweisung dem Gericht ihr Halbwissen "substantiiert vortragen" konnten, so dass es ihnen auf den Leim gegangen ist. An und für sich müsste die Bezahlmethode über Sofortüberweisung verboten werden, da nicht alle Kunden über ein solches Fachwissen verfügen. Das Gericht setzt aber noch einen drauf und legalisiert es, Anreize zu schaffen, ein solches System zu benutzen. Bei einer derartigen Inkompetenz bin ich auch wenig optimistisch, ob sich im Falle einer kompletten unbeabsichtigten Offenlegung der Daten von Sofortüberweisung das Gericht in seiner Entscheidung wiederlegt sehen würde.

Kommentar schreiben

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei