EU-Kosmetikverordnung: Die Rolle der "verantwortlichen Person"
Um die Verantwortlichkeiten eindeutig zu regeln, muss jedes kosmetische Mittel einer in der Gemeinschaft niedergelassenen verantwortlichen Person zugeordnet sein. Diese verantwortliche Person hat die Einhaltung der in der EU-Kosmetikverordnung aufgeführten Verpflichtungen zu gewährleisten. Wer ist diese "verantwortliche Person"? Was hat sie für Pflichten? Kann auch ein Händler eine "verantwortliche Person" im Sinne der EU-Kosmetikverordnung sein? Diese und viele weitere Fragen klärt die IT-Recht Kanzlei in ihrem aktuellen Beitrag.
Händler als verantwortliche Person
Beitrag von Mercury
04.06.2016, 11:06 Uhr
Sehr geehrter Herr Keller,
Sie schreiben unter Punkt 3
"Händler werden dann in die Produktverantwortung genommen, also als verantwortliche Person behandelt, wenn sie ebenfalls zu einer Art Hersteller werden, indem sie ein Kosmetikprodukt unter ihrem Namen BZW. ihrer Marke herausgeben"
In der Kosmetikverordnung heisst es allerdings unter Artikel 4 (6)
"Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen UND seiner eigenen Marke in Verkehr bringt [...]"
Das ist natürlich ein erheblicher Unterschied. Ich lese aus der Rechtsnorm nämlich dass man als Händler etwa ein Produkt unter eigener Marke aber unter dem Namen des Herstellers vertreiben könnte.
Meines Erachtens ist soetwas z.B. gängige Praxis bei Discountern, die Ihre Marken von Lohnherstellern herstellen lassen, etwa "hergetellt vom Müller KG für Aldi Süd" oder so ähnlich.
Wenn bereits die Verwendung der eigenen Marke ODER des eignenen Namens den Händler zur verantwortlichen Person machen würde, hätte es doch in der Verordnung auch ODER heissem müssen?
Wie sehen Sie das?
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