Leserkommentar zum Artikel
Grundpreise: Grundsatzentscheidung des BGH!
Der BGH hat entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sind. Es ist nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann. Auch ist die Angabe von Grundpreisen bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt.
Ohne Titel
Beitrag von Unbekannt
25.08.2009, 13:52 Uhr
Die Geltendmachung der Vertragsstrafe, war alleinschon wegen des Deppen-Apostrophes im Artikel-Namen berechtigt...
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