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Leserkommentar zum Artikel

Impressumspflicht reloaded – Wettbewerbsverstoß durch fehlerhafte Impressumsangabe

In einem kürzlich vor dem LG Arnsberg geführten Rechtsstreit hatte das Gericht u.a. zu entscheiden, welche Informationspflichten Anbieter von geschäftsmäßig betriebenen Telemedien (also z.B. Online-Händler) bei der Anbieterkennzeichnung – kurz in ihrem Impressum - erfüllen müssen. Die Klägerin sah in fehlenden Angaben zum Registergericht und zur Registernummer auf der Homepage der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß. In diesem Zusammenhang war zudem streitig, ob nur absichtliche Wettbewerbsverstöße kostenpflichtig abgemahnt werden können.

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hm....

Beitrag von Michael
08.12.2015, 09:28 Uhr

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - das ist bekannt. Dennoch würde mich folgendes interessieren: Es gibt doch m.E. überhaupt keine persönlichen Vorteil für die Beklagte, die Angaben zu verschweigen. Die Angaben stehen fest und wären für jedermann recherchierbar. Im Umkehrschluss ergibt sich draus m.E. eben auch kein Nachteil für die Klägerin, außer dem erheblichen Mehraufwand, zwei Zeilen Text mehr eintippen zu müssen (Ironie...)

Hier zeigt sich also mal wieder, dass es bei der Abmahnung nur darum geht, der Konkurrenz eins reinzuwürgen und das schnelle Geld zu machen. Ich könnte mir vorstellen, dass es Anbieter gibt, für die eine solche Vorgehensweise durchaus praktisch ist, wenn man Angst vor der Konkurrenz hat und das eigene Geschäft womöglich nicht so gut läuft - aber das ist rein spekulativ.

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