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Leserkommentar zum Artikel

Rücksendekosten im Widerrufsfall bei nicht paketversandfähiger Ware nach neuem Verbraucherrecht

Ein Grund, warum sich viele Händler auf die Umsetzung des neuen Verbraucherrechts durch die Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht gefreut haben, ist der Umstand, dass künftig grundsätzlich der Verbraucher im Widerrufsfalle die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Nach bisherigem und noch bis zum 12.06.2014 gültigen Recht ist es genau umgekehrt. Dieser unternehmerfreundliche Grundsatz der neuen Rechtslage ab dem 13.06.2014 hat jedoch einen gewaltigen Haken, zumindest für solche Händler, die (auch) nicht paketversandfähige Waren im Sortiment haben.

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Frau

Beitrag von M.M
10.12.2014, 15:24 Uhr

In der Widerrufsbelehrung steht die Adresse vom Verkäufer, da wo ich die Ware eigentlich hin zurück bringen wollte. Was nützt es, wenn ich keinen Termin vereinbaren kann. Der Verkäufer sich nicht meldet auf keine Mails antwortet oder mal selbst ans Telefon geht.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 7 Kommentare vollständig anzeigen

  • Rückerstattung der Speditionskosten von Herr Caesar, 24.09.2015, 12:48 Uhr

    In den Wiederrufs-Erklärungen eines Verkäufers steht nur der Satz: "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren." Vor dem Kauf war nicht ersichtlich dass es sich um "nicht paketversandfähige Ware" handelt. Als ich nun den Kauf innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen... » Weiterlesen

  • Fehlende Information von Mathias, 03.07.2015, 09:14 Uhr

    Wie ist das bei Käufen über Amazon? Da bekomme ich als Kunde im Bestellablauf keine Information über etwaige Rücksendekosten, weder vor dem Bestellabschluss noch via Mail in einer Widerrufsbelehrung. Sie stehen allenfalls auf der Händlerseite. Hat der Händler bei AMazon damit seine Pflicht bzgl.... » Weiterlesen

  • Re. Rücksendekosten bei nicht paketversandfähiger ware von ich weiß noch was, 11.12.2014, 06:43 Uhr

    schreib doch eine mail, das du dein gesetzliches Widerrufsrecht in Anspruch nimmst. Und du die Ware an die in der Widerrufsbelehrung hinterlegte Anschrift zurück bringst. Er muss es an dieser Anschrift annehmen, darf dieses nicht verweigern. sollte kein Kontakt zustande kommen , weil er nicht ans... » Weiterlesen

  • Re. Rücksendekosten bei nicht paketversandfähiger ware von ich weiß was, 09.12.2014, 20:29 Uhr

    Was steht den in der Widerrufsbelehrung für eine Anschrift drin, diese ist maßgeblich für die Rücksendung:

  • Rücksendekosten erheblich höher als Hinsendekosten von M. M, 09.12.2014, 10:33 Uhr

    In der Praxis sieht es so aus: Ich möchte einen Artikel, der mir per Spedition geliefert wurde zurück geben. Um die sehr hohen Lieferkosten einzusparen ( 45€ ) würde ich den Artikel selber wieder zurück an die Adresse die vom Verkäufer im Impressum steht hin bringen. Nun teilte mir der Verkäufer... » Weiterlesen

  • Rücksende-Kosten nach oben deckeln? von Alexander Kipp, 19.05.2014, 11:34 Uhr

    Hallo, ich kann meinem Vorschreiber nur bedingt zustimmen, denn die Rücksendekosten betragen vielleicht maximal die Hinsendekosten, können aber auch signifikant nach unten abweichen. Bsp: Ein Kunde bestellt waren auf 5 Paletten (Versandkosten 500€) und schickt nur zwei Paletten zurück... » Weiterlesen

  • Rücksendekosten von Arno Fischer, 17.05.2014, 10:25 Uhr

    Ich sehe das Ganze nicht als problematisch an. Die Rücksendekosten für nicht paketfähige Ware sind in etwa mit den Hinsendekosten identisch. Somit ist ein einfacher Hinweis mit Bezug auf die "Rücksendekosten gleich Hinsendekosten" doch ausreichend für die Angabe ungefährer Rücksendekosten. MfG

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