Ab dem 13.06.2014: Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten nur noch begrenzt möglich
In der Praxis werden dem Verbraucher bei der Auswahl bestimmter Zahlungsmittel häufig zusätzliche Kosten berechnet. Nicht immer wälzt der Unternehmer dabei nur die ihm selbst durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehenden Kosten auf den Verbraucher ab. Oft werden dem Verbraucher dabei zusätzliche, über die dem Unternehmer selbst entstehenden Kosten hinausgehende Beträge berechnet, nicht zuletzt auch deshalb, um damit andere, für den Unternehmer weniger kostenintensive oder Risiko behaftete Zahlungsmittel attraktiver zu machen.
Wie soll dies bei z.B. PayPal gehen?
Beitrag von Manfred Preußig
13.06.2014, 16:13 Uhr
Die Regelung für die Vorabinformation bezüglich der Gebühren bei speziellen Zahlungsarten stellt den Verkäufer unter Umständen vor Probleme. Denn Bezahldienste erheben für die Dienstleistung nicht selten einen Pauschalbetrag plus einen prozentualen Anteil. Da aber diese Informationen für den Kunden klar verständlich und gut nachvollziehbar sein sollen, sehe ich bei den unter Umständen recht kompliziert gestalteten Gebührenordnungen der Bezahldienste Fallstricke. Denn eine Angabe der Art (Beispiel PasyPal): 1,9 % + 0,35 € ist zwar noch gut verständlich, erfordert aber in der Praxis einen Taschenrechner, um die tatsächliche Gebührenhöhe zu ermitteln. Bei den Händlerkonditionen allerdings wird es 'fummelig'. Denn dort ist die Höhe der Gebühr von den zugestandenen Konditionen abhängig und ist zum Beispiel nach dem monatlichen Verkaufsvolumen gestaffelt. Mir ist nicht bekannt, wie schnell die für ein höheres Verkaufsvolumen gewährten, günstigereren Konditionen aberkannt werden, wenn dieses Verkausfsvolumen nicht erreicht wird (es wäre denkbar, dass, wenn in einem Monat das Verkaufsvolumen deutlich unter der entsprechenden Grenze liegt, bereits im Folgemonat die weniger künstigen Konditionen zur Anwendung kommen). Wie soll ein Händler dieser Bedingungen in seiner Berechnung berücksichtigen? Könnte dies nicht bedeuten, dass der Händler, will er diese Bezahlmethoden anbieten, gar nicht mehr umhinkommt, diese Gebühren selbst zu tragen (übrigens: Bei E-Bay stellt sich das Problem nicht, da E-Bay schon länger die Übernahme dieser Gebühren durch den Verkäufer zwingend verlangt; das Gegenteil nennt E-Bay die 'Abwälzung von Gebühren' und ist unzulässig)?
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
-
ohne von Felix Haas, 04.09.2017, 13:47 Uhr
Wie sieht es ab 2018 für Gebühren durch das Unternehmen bei der Zahlungsart "Überweisung/Dauerauftrag" aus, wenn gleichzeitig die kostenlose Zahlungsart "Lastschrift" angeboten wird?
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben