Deutscher Onlinehändler: wird in Frankreich in Rechtstreitigkeit mit französischem Kunden verwickelt
Ein uns kürzlich bekannt gewordener Fall aus der Praxis hat nachdrücklich vor Augen geführt, wie entscheidend es sein kann, ob ein deutscher Onlinehändler an einen französischen Gewerbetreibenden (B2B) oder an einen französischen Verbraucher (B2C) Ware verkauft.
Verbraucherdefinition im deutschen Recht?
Beitrag von Till Wollheim
21.11.2012, 17:56 Uhr
Auch im deutschen Recht ist die Definition so wie im französischen. Ob das nun Gesetzes- oder Caselaw ist spielt ja nun wirklich keine Rolle. Viel wichtiger wäre, daß ein Händler ganz einfach klar macht, wer "hier Einkauft" kauft gewerblich ein - dann auch kein Ausweis der MWSt oder eben, "wenn sie hier einkaufen, bestätigen Sie, daß sie als privater Kunde einkaufen". Dann gäbe es das ganze Getue nicht!! Warum gibt es nicht schon lange von den Handelskammern entsprechende Informationsseiten, wo der Händler bei Verkauf im Ausland leicht und schnell die nötigen Informationen wie zB einen Anwalt finden kann.
Gruß Till
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