LG München I: Relativiert Rechtsprechung zur Retourkutsche
Das LG München I hat seine [Rechtsprechung zur sog. Retourkutsche|abmahnung-retourkutsche.html] relativiert und klargestellt, dass auch dann nicht automatisch von einer rechtsmissbräuchlichen Gegenabmahnung ausgegangenen werden kann, wenn die in der Entscheidung vom 16.01.2008 aufgeführten Ausnahmetatbestände nicht vorliegen. Außerdem entschied das Gericht, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig ist.
Abmahnwesen endlich abschaffen
Beitrag von Herbert Huber, Wasserburg am Inn
25.03.2009, 11:47 Uhr
Die verwirrende und teils widersprüchliche Rechtssprechung zu Abmahnung, Gegenabmahnung und Gegengegenabmahnung zeigt, dass diesem Sport der Anwälte der Boden entzogen werden muss. Es ist nicht einzusehen, warum es mit der Abmahnung möglich ist den Beschuldigten sofort und ohne gerichtliche Feststellung zu verurteilen. Selbst ein schuldlos Abgemahnter bleibt meist auf seinen Anwaltskosten sitzen. Schon die Möglichkeit der Abmahnung ermuntert mit ihr z.B. telefonisch zu drohen und zwingt den Angerufenen zu entscheiden: Soll ich wie gefordert meine Telefonnummer mit Schrägstrich angeben? Soll ich den Link auf diese Organisation entfernen? Darf ich weiterhin vorm Haus des X parken? Oder nehme ich eine kostenpflichtige Abmahnung in Kauf? Der Grundsatz: Keine Strafe ohne gerichtliche Verurteilung sollte auch bei Veröffentlichung von Meinungen oder beim privaten Verkauf gebrauchter Bücher gelten. Das ist nur gewährleistet, wenn die Abmahnung als Geldquelle für Juristen endlich abgeschafft wird. Wer meint, ich verstoße gegen ein Gesetz soll mich verklagen und nicht per Schreiben zu 730 Euro "Briefgebühr" verdonnern.
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