Leserkommentar zum Artikel

Impressumspflicht: in Frankreich

„Frankreich ist und bleibt der größte Handelspartner Deutschlands“ lautete die Anzeige des Außenwirtschaftsportals im Januar diesen Jahres. Für Unternehmer, die auf elektronischem Weg Waren oder Dienstleistungen im Nachbarland anbieten, verspricht der Austausch hervorragende Geschäftsmöglichkeiten. Doch wie auch beim Aufstellen von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hinsichtlich des Impressums Vorsicht geboten, denn das französische Recht weist bei diesem Thema ebenfalls einige Besonderheiten auf.

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Und wie ist das mit Ebay?

Beitrag von Peter Hartmann
06.06.2012, 09:45 Uhr

Und wie wirken sich diese Vorschriften auf Händler aus, die über Ebay oder eine ander Plattform verkaufen?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • B2B von Christian E., 04.06.2012, 23:34 Uhr

    Hallo, sehr informativer Artikel. Wie schaut es aus, wenn man als Händler ausschließlich Geschäftskunden beliefert und seinen Firmensitz in Deutschland hat? Gruß Christian E. aus Bremen P.S. Wir sind Update Mandant der IT Recht Kanzlei.

  • Französisches Impressum von Michael Gramer, 01.06.2012, 11:48 Uhr

    Hallo Frau Lengert, ab wann benötigt man denn überhaupt ein Impressum wie in Ihrem Artikel beschrieben - reicht es schon aus, wenn man eine mehrsprachige Website betreibt, oder gilt das erst, wenn man seine Dienstleistungen etc. explizit auch für Kunden mit Wohnsitz in Frankreich anbietet? Mit... » Weiterlesen

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