Leserkommentar zum Artikel

Pflichtangaben auf Flyern und Prospekten: Verweis auf Online-Impressum reicht nicht!

Pflichtangaben zur Person des Händlers gelten nicht nur für kommerzielle Websites, auch Flyer, Prospekte und Kataloge müssen zumindest die Identität, die Rechtsform und die Anschrift des Anbieters erkennen lassen. Ein Verweis auf die Website des Anbieters – die ja ein vollständiges Impressum enthält – mag eine gute Idee sein, genügt aber nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11) den gesetzlichen Vorgaben nicht.

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Danke!

Beitrag von Leah
20.03.2012, 10:10 Uhr

Ich ärgere mich jedesmal über diese Altkleidersammlungen, auf den Flyern steht meistens keine Adresse geschweige denn ein Firmennamen. Jetzt habe ich endlich eine Bestätigung und bin nicht einfach nur pingelig :)

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