Oft gefragt: Muss der Verkäufer eine mangelhafte Ware zum Zwecke der Nacherfüllung vom Käufer abholen?
In seiner Entscheidung vom 13.04.2011 (Az. VIII ZR 220/10) nahm der BGH erstmals zur Frage nach dem Erfüllungsort der Nacherfüllung einer mangelhaften Sache Stellung. Dieser richte sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 I BGB, also nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, sofern keine vorrangige Parteiabrede getroffen wurde. Was genau der BGH unter dieser abstrakten Vorgabe versteht, soll im folgenden Beitrag näher dargestellt werden.
Kostenfreistellung
Beitrag von Peter Müller
13.01.2012, 10:35 Uhr
Da stellt sich dann ja die Frage, wenn der Käufer einen gewissem Umfang Zeit und Mühe aufwänden muss, um Verpackung und Transport vorzunehmen oder zu organisieren, dann kann er diesen Aufwand in Zukunft doch sicherlich nicht mehr geltend machen, wenn er selbständiger Unternehmer ist?
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Herr von Achtung, 12.09.2018, 12:09 Uhr
Dieser Artikel ist veraltet. Siehe BGH Urteil vom 19.07.2017 Az. VIII ZR 278/16
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