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Leserkommentar zum Artikel

LG Nürnberg-Fürth: Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen des Internetkaufhauses Amazon

Aus Anlass des Streits zweier Aquaristik-Händler, die beide Waren bei Amazon zum Verkauf anboten, musste das Landgericht Nürnberg-Fürth die Wirksamkeit einer Klausel aus dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilen. Es stellte dabei fest, dass eine Regelung, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die “weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen” gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist.

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Händler NUTZEN Bilder bei Amazon gar nicht

Beitrag von Torsten Kracke
14.07.2011, 17:00 Uhr

Mir scheint, als wäre hier das System des Amazon Marktplatzes grundsätzlich missverstanden worden.

Am Amazon Marktplatz teilnehmende Händler NUTZEN die Bilder bei Amazon gar nicht, sondern nur Amazon nutzt die Bilder, um die Angebote der Händler zu bewerben (da Amazon selber ja auch an den Verkäufergebühren gut mitverdient). Dann wird die ganze Sache auch wieder rund:

- jemand vergibt Bildrechte an Amazon

- Amazon nutzt die Bildrechte um eigene und/oder Dritthändlerprodukte zu bewerben

Dazu passt auch, dass man als Händler in der Regel gar keine Bilder zu Amazon hochlädt, sondern sich nur an eine EAN anhängt. Das Angebot des Händlers besteht nur aus dem Preis, dem Zustand und seinen AGB.

Wenn man dies mal per Gedankenspiel auf einen “echten” Marktplatz überträgt kann man sich vorstellen, dass Amazon einen großen Verkaufsstand hat, wo auch Werbebanner mit den Produktabbildungen stehen. Amazon nutzt diese Banner um Aufmerksamkeit für die Produkte und sich zu erzeugen. Neben dem Verkaufsstand von Amazon stehen noch weitere Händler, die dasselbe Produkt anbieten. Amazon hat den Händlern erlaubt sich neben den Amazon-Stand zu stellen und kassiert dafür von jedem Verkauf auch eine Provision. Selbst wenn Amazons Verkaufsstand selber leer ist, verdient Amazon also weiter an den Händlern, die neben dem (leeren) Amazon-Verkaufsstand stehen. Niemand würde behaupten, dass die Händler die Werbebanner “nutzen”, sie nutzen nur das Angebot Amazons als Werbung für ihr eigenes Angebot.

Sollte nun jemand unberechtigt Amazon Bildrechte übertragen haben oder mit der Nutzung durch Amazon im Nachhinein nicht einverstanden sein, ist dies einzig und allein das Problem Amazons, da nur Amazon diese Bilder tatsächlich nutzt.

Nichts anderes steht auch in der AGB-Klausel. Hier wird zu keinem Zeitpunkt von Marketplace-Händlern gesprochen, denen Amazon Rechte an den Bildern einräumen würde. Mit “verbundene Unternehmen” dürften eher solche Amazon-Plattformen wir JAVARI gemeint sein. Marketplace-Händlern werden hier keine Nutzungsrechte übertragen, da sie diese ohnehin nicht benötigen, da keine “Nutzung” durch sie vorliegt. Wenn man die AGB-Klausel dahingehend falschversteht, dass Händler Nutzungsrechte von Amazon erhalten, ist sie in diesem Punkt nichtig. Das Gericht hat hier also eine Frage beantwortet, die sich ohnehin nicht gestellt hat.

Bei Ebay wäre dies naturgemäß anders, da hier jeder Händler Angebote komplett selber erstellt, inkl. Beschreibung und Bilder. Die Angebote von Händlern bei Amazon des Händlers bestehen dagegen ausschließlich aus Zustand, Preis, Impressum, Widerrufsbelehrung und ggf. AGB. Bilder und Beschreibungen werden nur von Amazon genutzt, um damit Werbung für die ansonst “nackten” Händlerangebote machen.

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