Chemikalien: Neue Vorgaben für Online-Kennzeichnung
Jüngst wurde die EU-CLP-Verordnung reformiert. Sie sieht ab 2026 eine erweiterte Pflichtkennzeichnung für gefährliche Stoffe und Gemische im Internet vor.
Maßgeblich: Art. 48a der reformierten CLP-VO
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
30.04.2025, 13:59 Uhr
Guten Tag,
danke für Ihren Kommentar.
Der Beitrag behandelt die reformierten Kennzeichnungsvorgaben aus der Änderungsverordnung 2024/2865 zur CLP-Verordnung, die einen neuen Art. 48a für die Online-Kennzeichnung einführt (geltend ab 01.07.2026)
Dieser lautet: "Werden Stoffe oder Gemische im Fernabsatz in Verkehr gebracht, so sind die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente beim Angebot deutlich und erkennbar anzugeben."
Artikel 17 Abs. 1 lit. g der CLP-Verordnung verlangt - wo zutreffend - Sicherheitshinweise ("P-Sätze") nach Art. 22.
Ab dem 01.07.2026 sind in Online-Angeboten im Fernabsatz gemäß Art. 48a, 17 Abs. 1 lit. g der CLP-Verordnung auch Sicherheitshinweise ("P-Sätze") direkt in Fernabsatzangeboten darzustellen.
Mit freundlichen Grüßen, Ihre IT-Recht Kanzlei
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
-
QA-Manager von Franz Zeltner, 30.04.2025, 13:42 Uhr
Die Änderung in Artikel 48 Satz 1 und 2 fordert keine Sicherheitshinweise (P-Sätze), sondern nur Gefahrenhinweise (H-Sätze). Wie kommen Sie deshalb in Kapitel 1 in der Aufzählung der zwingend erforderlichen Daten auf "wo zutreffend: Sicherheitshinweise ("P-Sätze")?
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben