Die Urheberrechtsabgabe – eine Handlungsempfehlung für betroffene Händler
Hersteller bestimmter Geräte und Speichermedien, die der (elektronischen) Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken dienen, müssen gemäß §§ 54 ff. UrhG eine sog. Urheberrechtsabgabe leisten. Allerdings sind nicht nur Hersteller, sondern auch Importeure und Händler solcher Geräte und Speichermedien betroffen, insbesondere wenn die jeweiligen Hersteller ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Problematik und gibt Ratschläge, was betroffene Händler im Einzelfall tun können.
Organisierte, mafiöse Abzocke ...
Beitrag von Leser
11.12.2023, 21:13 Uhr
... anders kann man das nicht mehr bezeichnen.
Dieser Rattenverein zockt Kohle ab mit der Behauptung, man können sich ja Privatkopien anfertigen.
Problem an der Sache ist, dass seit mindestens 1 Jahrzehnt alles kopiergeschützt und es strafbar ist, die Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Es ist also technisch nicht mehr möglich, Privatkopien anzufertigen.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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USB Stick 4 GB von Reiner Wößner, 17.04.2018, 17:31 Uhr
Wir haben von einer englischen Firma USB Sticks bezogen mit einem Werbefilm unserer Firma. Der Händer hat keine Abgabe geleistet und weist darauf hin, dass wir an die ZPÜ die Gebühr abführen müssen. Die Sticks werden an Kunden verschenkt. bin ich jetzt Händler?
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