Leserkommentar zum Artikel

Die Urheberrechtsabgabe – eine Handlungsempfehlung für betroffene Händler

Hersteller bestimmter Geräte und Speichermedien, die der (elektronischen) Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken dienen, müssen gemäß §§ 54 ff. UrhG eine sog. Urheberrechtsabgabe leisten. Allerdings sind nicht nur Hersteller, sondern auch Importeure und Händler solcher Geräte und Speichermedien betroffen, insbesondere wenn die jeweiligen Hersteller ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Problematik und gibt Ratschläge, was betroffene Händler im Einzelfall tun können.

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USB Stick 4 GB

Beitrag von Reiner Wößner
17.04.2018, 17:31 Uhr

Wir haben von einer englischen Firma USB Sticks bezogen mit einem Werbefilm unserer Firma. Der Händer hat keine Abgabe geleistet und weist darauf hin, dass wir an die ZPÜ die Gebühr abführen müssen. Die Sticks werden an Kunden verschenkt. bin ich jetzt Händler?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Organisierte, mafiöse Abzocke ... von Leser, 11.12.2023, 21:13 Uhr

    ... anders kann man das nicht mehr bezeichnen. Dieser Rattenverein zockt Kohle ab mit der Behauptung, man können sich ja Privatkopien anfertigen. Problem an der Sache ist, dass seit mindestens 1 Jahrzehnt alles kopiergeschützt und es strafbar ist, die Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Es ist also... » Weiterlesen

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