LG Oldenburg: Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden!
Die Preisangabenverordnung (PAngV) bestimmt, dass Händler bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angebotenen bzw. beworben werden, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) angeben müssen. Die Gesetzeslage fordert bei der Angabe des Grundpreises, dass dieser „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis anzugeben ist. Das LG Oldenburg hat diesbezüglich entschieden, dass Grundpreise lediglich „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ dargestellt werden müssen. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Oldenburg in unserem Beitrag.
Herr
Beitrag von Franz Kühn
03.09.2021, 13:22 Uhr
Heißt das, dass es auch ausreichend ist, den GP in der Artikelbeschreibung unter den Artikelname schreibe. wie z.B.: Testartikel (50ml)
Grundpreis: 70,00€ je 100ml
Hier dann die Artikelbeschreibung ....
Gruß Franz K.
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