Vorgaben der neuen EU-Verordnung für persönliche Schutzausrüstung (PSA) ab dem 21.4. 2018
Hersteller, Importeure und Online-Händler müssen sich mit der EU-Verordnung für persönliche Schutzausrüstung (Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. 3.2016) auseinandersetzen, die am 20.4.2016 in Kraft getreten ist und ab dem 21.4.2018 Anwendung findet. Diese Verordnung muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden, sondern gilt direkt in allen EU-Mitgliedsstaaten. Die Verordnung löst die bisherige Richtlinie für persönliche Schutzausrüstung ab (89/686/EEC). Wenn Sie wissen wollen, welche Pflichten auf Hersteller, Importeure und Online-Händler zukommen, dann lesen Sie den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei, der in Frage & Antwort Format gehalten ist.
Angabe der Kontaktadresse des (eigentlichen) Herstellers wirklich erfordlich
Beitrag von PSA
17.09.2020, 08:13 Uhr
Frage: Muss der Importeur auch die Kontaktadresse des in einem Drittland ansässigen Herstellers auf der PSA anbringen? Ja
Bei Import-PSA muss sowohl die Adresse des Importeurs wie die Adresse des Herstellers angegeben werden, um die Ware rückverfolgen zu können (s. Leitfaden).
In der PSA Verordnung "Artikel 12" steht dazu folgendes.
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er PSA unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits in den Verkehr gebrachte PSA so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
D.h. doch, dass es ausreichend ist wenn der "Quasi-Hersteller" (gemäß Artikel 8 der PSA) seine Kontaktdaten auf der Verpackung bzw. auf der PSA anbringt. Der eigentliche Hersteller muss nicht genannt werden oder ist diese Aussage falsch.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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bereits auf dem Markt befindliche Produkte? von Stefan, 05.03.2018, 18:54 Uhr
Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Was bedeutet bereits auf dem Markt befindliche Produkte? Kann eine bereits produzierte/importierte Charge auch ab dem 21.4.18 ohne die Vorschriften der neuen Verordnung verkauft werden?
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