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Neue EU-Vorgaben für persönliche Schutzausrüstung betreffen auch den Onlinehandel. Wir erklären, welche Pflichten Händler, Hersteller und Importeure seit April 2018 einhalten müssen.

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Angabe der Kontaktadresse des (eigentlichen) Herstellers wirklich erfordlich

Beitrag von PSA
17.09.2020, 08:13 Uhr

Frage: Muss der Importeur auch die Kontaktadresse des in einem Drittland ansässigen Herstellers auf der PSA anbringen? Ja

Bei Import-PSA muss sowohl die Adresse des Importeurs wie die Adresse des Herstellers angegeben werden, um die Ware rückverfolgen zu können (s. Leitfaden).

In der PSA Verordnung "Artikel 12" steht dazu folgendes.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er PSA unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits in den Verkehr gebrachte PSA so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

D.h. doch, dass es ausreichend ist wenn der "Quasi-Hersteller" (gemäß Artikel 8 der PSA) seine Kontaktdaten auf der Verpackung bzw. auf der PSA anbringt. Der eigentliche Hersteller muss nicht genannt werden oder ist diese Aussage falsch.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Bereits auf dem Markt befindliche Produkte? von Stefan, 05.03.2018, 18:54 Uhr

    Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Was bedeutet bereits auf dem Markt befindliche Produkte? Kann eine bereits produzierte/importierte Charge auch ab dem 21.4.18 ohne die Vorschriften der neuen Verordnung verkauft werden?

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