Vorgaben der neuen EU-Verordnung für persönliche Schutzausrüstung (PSA) ab dem 21.4. 2018
Hersteller, Importeure und Online-Händler müssen sich mit der EU-Verordnung für persönliche Schutzausrüstung (Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. 3.2016) auseinandersetzen, die am 20.4.2016 in Kraft getreten ist und ab dem 21.4.2018 Anwendung findet. Diese Verordnung muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden, sondern gilt direkt in allen EU-Mitgliedsstaaten. Die Verordnung löst die bisherige Richtlinie für persönliche Schutzausrüstung ab (89/686/EEC). Wenn Sie wissen wollen, welche Pflichten auf Hersteller, Importeure und Online-Händler zukommen, dann lesen Sie den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei, der in Frage & Antwort Format gehalten ist.
bereits auf dem Markt befindliche Produkte?
Beitrag von Stefan
05.03.2018, 18:54 Uhr
Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Was bedeutet bereits auf dem Markt befindliche Produkte? Kann eine bereits produzierte/importierte Charge auch ab dem 21.4.18 ohne die Vorschriften der neuen Verordnung verkauft werden?
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Angabe der Kontaktadresse des (eigentlichen) Herstellers wirklich erfordlich von PSA, 17.09.2020, 08:13 Uhr
Frage: Muss der Importeur auch die Kontaktadresse des in einem Drittland ansässigen Herstellers auf der PSA anbringen? Ja Bei Import-PSA muss sowohl die Adresse des Importeurs wie die Adresse des Herstellers angegeben werden, um die Ware rückverfolgen zu können (s. Leitfaden). In der PSA... » Weiterlesen
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