Leserkommentar zum Artikel
Neue Kennzeichnungspflichten beim Online-Verkauf von Wein
Die EU-Kommission hat durch die Verordnung Nr. 2019/33 die geltenden Kennzeichnungsvorschriften für Weinerzeugnisse abgeändert. Unser aktueller Beitrag zeigt, wie Weine im Online-Handel ab sofort zu kennzeichnen sind.
Kohlensäure
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
13.02.2019, 12:37 Uhr
Sehr geehrter Herr Reich,
richtig. Sofern Schaum- oder Perlwein Kohlensäure zugesetzt wird, ist Art. 48 der VO 2019/33 ebenfalls zu beachten. Unser Beitrag befasst sich aber primär mit dem Verkauf von Wein in seiner klassischen Form, der keine Kohlensäure enthält.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Was ist mit Artikel 48 - Angabe zur Kohlensäure? von Thomas Reich, 13.02.2019, 11:19 Uhr
Muss das nicht auch im Online-Shop stattfinden?
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