Neue Kennzeichnungspflichten beim Online-Verkauf von Wein
Mit Wirkung ab dem 14.01.2019 hat die Europäische Kommission durch die Verordnung Nr. 2019/33 die geltenden Kennzeichnungsvorschriften für Weinerzeugnisse abgeändert. Zwar regeln die neuen Vorschriften grundsätzlich nur die physische Verpackungskennzeichnung von Weinerzeugnissen und richten sich so primär an Hersteller und Abfüller. Durch die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) werden sie allerdings auch in den Fernabsatz projiziert und verpflichten Online-Händler so dazu, auf ihren Produktdetailseiten für Weinerzeugnisse die Pflichtangaben einzufügen. Unser aktueller Beitrag zeigt, wie Weine im Online-Handel ab sofort zu kennzeichnen sind.
Kohlensäure
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
13.02.2019, 12:37 Uhr
Sehr geehrter Herr Reich,
richtig. Sofern Schaum- oder Perlwein Kohlensäure zugesetzt wird, ist Art. 48 der VO 2019/33 ebenfalls zu beachten. Unser Beitrag befasst sich aber primär mit dem Verkauf von Wein in seiner klassischen Form, der keine Kohlensäure enthält.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Was ist mit Artikel 48 - Angabe zur Kohlensäure? von Thomas Reich, 13.02.2019, 11:19 Uhr
Muss das nicht auch im Online-Shop stattfinden?
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