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Leserkommentar zum Artikel

Energiekennzeichnungsverordnung für Staubsauger nun rechtskräftig nichtig: Konsequenzen für die Online-Kennzeichnung im E-Commerce

Wie die IT-Recht Kanzlei berichtete, hat das Gericht der Europäischen Union (EuG)mit Entscheidung vom 08.11.2018 einer Klage des Staubsaugerherstellers Dyson stattgegeben und die Verordnung Nr. 665/2013 über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig erklärt. Grund war, dass das Berechnungsverfahren für Energieeffizienz auf Basis eines Gerätebetriebs mit leeren Staubsaugerbeuteln erfolgte, was nach Ansicht des Gerichts nicht den tatsächlichen Gebrauchsbedingungen entsprach. Zum 18.01.2019 ist die Gerichtsentscheidung rechtskräftig geworden, weil die Kommission innerhalb der zweimonatigen Frist kein Rechtsmittel eingelegt hat. Fraglich ist nun, ob durch die Nichtigkeit auch die Berechtigung entfällt, die Effizienzlabel und Staubsaugereffizienzklassen weiterhin in der Kennzeichnung zu nutzen. Diesbezüglich sind bereits erste Abmahnungen ausgesprochen worden. Nachfolgend gibt die IT-Recht Kanzlei eine Einschätzung und Empfehlung ab.

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Mitteilung der Bundesregierung

Beitrag von Wolfgang Sturm
28.01.2019, 13:27 Uhr

Ich persönlich finde Ihre Argumentation nachvollziehbar und korrekt. Leider behauptet auch die Bundesregierung auf Ihrer Internetseite (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kein-energielabel-fuer-staubsauger-1573494) es handele sich um ein Kennzeichnungsverbot.

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