OLG Frankfurt a.M.: Vertrieb auf Amazon darf von Markenherstellern verboten werden
Die Plattform Amazon gehört weltweit zu den absatzstärksten Marktplätzen im Internet und lockt viele Händler mit Aussichten auf eine große Marktdurchdringung und eine gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit. Nach einem nun bekannt gewordenen Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 22.11.2015 (Az. 11 U 84/14 (Kart)), könnten Verkaufsaktivitäten von Händlern auf Handelsportalen zukünftig jedoch deutlich eingeschränkt werden. Das Gericht erachtete das selektive Vertriebssystem eines Herstellers, in welchem den Händlern der Verkauf auf Amazon vollständig untersagt wurde, jüngst als kartellrechtlich zulässig.
Webadministrator
Beitrag von R. Appel
11.09.2018, 08:50 Uhr
Bieten Sie diese Möglichkeit des selektiven Vertriebs auch als Baustein in ihrem Produkt "B2B-AGB für Online-Shops" an?
Über uns: Wir sind ein Hersteller von Wohnaccessoires im Premium-Bereich und möchten das neue Urteil nutzen, um kommerziellen Einkäufern den Vertrieb unserer Produkte auf Marketplaces zu untersagen, d.h. nur der Verkauf im eigenen stationären Laden und im eigenen Webshop (der Kunde muss Inhaber der Domain sein) soll erlaubt sein. Das gleiche soll zutreffen auf die Verwendung von Produktbildern, die man sich im geschützten B2B-Bereich herunterladen kann.
Bisher konnten wir Händlern immer erst nachträglich das Konto sperren, nachdem wir herausfanden, dass sie unsere Produkte auf den Marketplaces vertrieben, aber zu dem Zeitpunkt war die Ware ja schon im Verkehr. Aufgrund des neuen Gesetzes möchten wir dies nun von vorneherein verbieten.
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