Viele bekannte Markenhersteller unterhalten sogenannte selektive Vertriebssysteme, in denen nur gewisse Händler für den Weiterverkauf zugelassen werden. Trotz der kartellrechtlichen Bedenklichkeit derartiger Handelsbindungen hat das OLG Frankfurt a.M. jüngst mit Urteil vom 22.11.2015 (Az. 11 U 84/14) einem Hersteller gestattet, Händler mit einer Amazon-Verkaufstätigkeit aus seinem Vertriebssystem auszuschließen, und so weite Teile des Online-Handels in Unruhe versetzt. Inwieweit dem Urteil aber tatsächlich die unterstellte Breitenwirkung zukommt und ob Online-Händler in Zukunft um eine deutliche Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit fürchten müssen, klärt die IT-Recht Kanzlei nebst anderen Gesichtspunkten mit den nachfolgenden Fragen und Antworten zur Entscheidung.