OLG Hamm: Der Wiederverkäufer von Konzerttickets haftet nicht für den Ausfall des Konzerts und darf auch seinen Gewinn aus dem Ticketverkauf behalten
Das OLG Hamm hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 4 U 69/09) darüber zu urteilen, ob der Wiederverkäufer von Konzerttickets für den Ausfall des Konzerts haftet und ob er im Falle das Ausfalles seinen Gewinn aus der Differenz zwischen Karten- und Verkaufspreis behalten dürfe.
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Beitrag von G. Bretscheider
10.11.2009, 13:49 Uhr
Da ich eine leidenschaftliche Konzertbesucherin bin, habe ich Ihren Artikel natürlich mit großer Aufmerksamkeit gelesen. Allerdings ist mir nicht so ganz klar, woran ich den typischen Wiederverkäufer erkenne. Meinen Sie den Ebay-Händler oder denjenigen, der vor der Konzerthalle seine letzten Karten an den Mann/die Frau bringen will (nannte man das nicht mal "Schwarzmarkt"?)?...Beste Grüße!
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