Leserkommentar zum Artikel

Kennzeichnungspflichten: zur Identifizierung des Bereitstellers und des Produkts bei Verbraucherprodukten nach § 6 Produktsicherheitsgesetz

Seit dem 01.12.2011 gilt das neue Produktssicherheitsgesetz (ProdSG), welches das bis dahin geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst hat. Das ProdSG hat zum Ziel, durch die Schaffung einheitlicher Sicherheitsstandards für Verbraucherprodukte und technische Arbeitsmittel eine Gefährdung von Leib und Leben der Anwender so weit wie möglich zu reduzieren. Nach dem ProdSG dürfen Produkte damit nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gewisse Sicherheitsstandards erfüllen und nicht die Gesundheit der Verwender gefährden. Das neue ProdSG bringt auch hinsichtlich der Kennzeichnung von Verbraucherprodukten umfangreiche Änderungen mit sich.

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Mr.

Beitrag von Kevin Lang
18.09.2017, 12:32 Uhr

Dear Mr. Amereller, Thank you for explaining the ProdSG. You made it all very clear. Something puzzles me though. Is it mandatory to apply contact details of the manufacturer (or importer) on consumer products that hardly pose safety and/or health risks? A lot of products don't seem to have such risks or only very limited. Think of stationary articles, table protection pads to put under hot drinks, dustbins, picture frames, etc. In short: are there consumer products that are excluded or exempted from the ProdSG? Thank you very much for your advice! Much appreciated!

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Änderung der Firmenanschrift/Auszeichnung auf Produkten von Markus Esser, 28.01.2019, 12:14 Uhr

    Sehr geehrte Damen und Herren, wir benötigen eine Auskunft im Fall einer Änderung der Firmenanschrift. Muss auf allen produzierten Verpackungen (sekundär/primär) eine Änderung vorgenommen werden? Oder würde ein Infozettel in der Primärverpackungen ausreichen?

  • Kennzeichung als Händlerpflicht von Sonja Koller, 27.09.2017, 10:19 Uhr

    Unter Punkt B schreiben Sie, dass die Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ProdSG ist keine Händlerpflicht ist. Inwieweit sind wir als Händler jedoch in der Verantwortung, wenn unser Kunde wiederum keine Adresse auf dem Produkt haben möchte. Wäre es ausreichend, die Verantwortung... » Weiterlesen

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