Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen
Der BGH hat (nachdem der EuGH die Vorlagefragen beantwortet hatte) entschieden (Urteil vom 16.05.2017 - Az.: VI ZR 135/13), dass eine dynamische IP-Adresse, welche beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite gespeichert wird, ein personenbezogenes Datum darstellt. Die Speicherung dieser dynamischen IP-Adresse (über den konkreten Nutzungsvorgang hinausgehend) ist in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 TMG zulässig, wenn die Erhebung und Verwendung der IP-Adresse erforderlich ist, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des BGH:
Hab ich nicht.
Beitrag von Johannes
06.06.2017, 15:34 Uhr
"Urteil vom 16.05.2017" am 06.06.2017... Mir scheint, dass ist ein "Urteil mit Zukunft" :D
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