Deo-Spray ohne Warnhinweise = Verstoß gg. Aerosolpackungsverordnung
Diesmal betraf es einen fehlenden Warnhinweis auf einem Deodorant-Spray. Grundlage ist die Aerosolpackungsverordnung, die eine solche Kennzeichnung vorschreibt. Das LG Landau wertete das Fehlen des Warnhinweises als Wettbewerbsverstoß.
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