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Anwendbares Recht beim grenzüberschreitenden Betreiben einer Online-Plattform in der Europäischen Union

26.10.2015, 08:39 Uhr | Lesezeit: 9 min
Anwendbares Recht beim grenzüberschreitenden Betreiben einer Online-Plattform in der Europäischen Union

Online-Plattformen werden zunehmend grenzübergreifend betrieben. Dabei gibt es eine Unzahl von Geschäftsmodellen von reinen Suchmaschinen und Vergleichsportalen bis hin zu Verkaufsportalen, für das eigene Produkte angeboten werden oder Händler ihre Produkte anbieten. Bei grenzüberschreitenden Aktivitäten rückt zunehmend auch die Frage der Anwendbarkeit des Rechts des betroffenen Ziellandes in den Fokus. Hier soll der folgende Beitrag eine erste Orientierung geben.

Dies ist wohlgemerkt nur eine erste Orientierung. Die IT-Recht Kanzlei ist gerne zur Beratung und zur Verfügung Stellung von Rechtstexten bereit, die beim Betreiben von grenzüberschreitenden Online-Plattformen notwendig sind.

1. Welches Recht ist in der Europäischen Gemeinschaft für das Betreiben einer Onlineplattform anwendbar?

Grundsätzlich ist das Rechts des Orts der Niederlassung des Anbieters maßgebend für die Frage der Anwendung des jeweiligen Rechts. Es ist daher zu untersuchen, wie der Ort der Niederlassung des Anbieters definiert wird.

Gemäß der hier relevanten sogenannte E-Commerce Richtlinie, in Deutschland durch das Telemediengesetz in nationales Recht umgesetzt, ist der Ort der Niederlassung des Anbieters maßgebend für die Frage, nach welchem Recht das Betreiben einer Online-Plattform erfolgt.

Zur Frage der Definition der Niederlassung des Anbieters gibt Erwägungsgrund 19 der Richtlinie folgende Leitlinien:

19) Die Bestimmung des Orts der Niederlassung des Anbieters hat gemäß den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Kriterien zu erfolgen, nach denen der Niederlassungsbegriff die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit umfasst. Diese Bedingung ist auch erfüllt, wenn ein Unternehmen für einen festgelegten Zeitraum gegründet wird. Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen über eine Web-Site des Internets, so ist es weder dort niedergelassen, wo sich die technischen Mittel befinden, die diese Web-Site beherbergen, noch dort, wo die Web-Site zugänglich ist, sondern an dem Ort, an dem es seine Wirtschaftstätigkeit ausübt. In Fällen, in denen ein Anbieter an mehreren Orten niedergelassen ist, ist es wichtig zu bestimmen, von welchem Niederlassungsort aus der betreffende Dienst erbracht wird. Ist im Falle mehrerer Niederlassungsorte schwierig zu bestimmen, von welchem Ort aus ein bestimmter Dienst erbracht wird, so gilt als solcher der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Anbieters in Bezug auf diesen bestimmten Dienst befindet.

In § 2a Telemediengesetz, das die o.g. Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, wird die Frage der Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts eines EU-Staates etwas differenzierter als der o.g. Erwägungsgrund beantwortet.

(1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) bestimmt sich das Sitzland des Diensteanbieters danach, wo dieser seine Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt. Dies ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Diensteanbieters im Hinblick auf ein bestimmtes Telemedienangebot befindet.

(2) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG bestimmt sich bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf das Sitzland des Diensteanbieters
a) nach dem Ort der Hauptniederlassung, sofern dort die wirksame Kontrolle über den audiovisuellen Mediendienst ausgeübt wird, und
b) nach dem Ort, in dem ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist, sofern die wirksame Kontrolle über den audiovisuellen Mediendienst nicht in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland ausgeübt wird, an dem sich der Ort der Hauptniederlassung befindet; lässt sich nicht feststellen, dass ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals an einem bestimmten Ort befindet, bestimmt sich das Sitzland nach dem Ort der Hauptniederlassung.

Es kann daher durchaus zum Auseinanderfallen von Firmensitz und maßgebender Anbieterniederlassung kommen, wenn die Kontrolle über die Anbietung von Diensten nicht im Sitzstaat der Firma sondern über eine Zweigniederlassung in einem anderen EU-Staat erfolgt. Das Bundesjustizministerium hat in einem Leitfaden zur Anbieterkennzeichnungspflicht anerkannt, dass es zu einem solchen Auseinanderfallen kommen kann und bestimmt, dass dann die Eintragungen eines Diensteanbieters in ausländische Handelsregister eine Pflichtangabe bei der Anbieterkennzeichnung sind.

Fazit: In der Regel ist in der EU das Recht des Firmensitzstaates maßgebend für das Betreiben einer Online-Plattform. Es kann aber zur Anwendung des Rechts des Staates kommen, wo die Online-Plattform tatsächlich betrieben wird.

Grundsätzlich ist bei Betreiben einer Online-Plattform das Recht des EU-Staates maßgebend, wo die Firma des Plattform-Betreibers ihren Geschäftssitz hat. Es kann aber zu einem Auseinanderfallen von Firmensitz und maßgebender Anbieterniederlassung kommen, wenn der Betrieb der Plattform über eine Zweigniederlassung in einem anderen EU-Staat tatsächlich betrieben wird. Dann ist das Recht der Zweigniederlassung maßgebend.

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2. Muss sich der Betreiber einer Online-Plattform, der in einem bestimmten EU-Staat niedergelassen ist, bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten auch nach dem Recht des EU-Ziellandes richten.

Hier ist zu unterscheiden, welche grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Plattformbetreiber vornimmt.

2.1 Er stellt seine Plattform Nutzern unentgeltlich zu Verfügung und finanziert sich über Gebühren oder Werbung von Dritten, die ihre Inhalte auf dieser Plattform darbieten

Diese Fallkonstellation trifft auf das Geschäftsmodell von Suchmaschinen oder Vergleichsportalen zu. Für das Rechtsverhältnis zu den Nutzern der Plattform kann der Betreiber das Recht seines Geschäftssitzes oder seiner Anbieterniederlassung bestimmen.

Anders ist aber die Frage des anwendbaren Rechts bei der Haftung des Betreibers einer solchen Online-Plattform für fremde Inhalte zu beantworten. Diese Haftung ist eine Deliktshaftung gegenüber Dritten, die nicht durch Nutzungsbedingungen zwischen Nutzer und Betreiber geregelt werden kann.

Die hier maßgebende zitierte E-Commerce-Richtlinie besagt zwar, dass ein sogenannte Host-Provider, also ein Betreiber, der Inhalte von Dritten auf seiner Plattform darstellt, nur haftet, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit hat (Haftungsprivileg des Host-Providers). Er hat keine aktive Überwachungspflicht (s. dazu den passenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Damit ist aber nicht die Frage beantwortet, nach welchem Recht der Betreiber einer solchen Plattform bei Rechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden. Es gibt hier um Rechtsverletzungen, die Dritten durch fremde Inhalte auf der Plattform zugefügt werden, also um Deliktsrecht und Wettbewerbsrecht. Hierzu gibt die E-Commerce Richtlinie keine Antwort, da sie ausdrücklich keine Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts setzen will (s. Artikel 1, Absatz 4 Richtlinie)

(4) Diese Richtlinie schafft weder zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, noch befasst sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte

Es gelten daher die allgemeinen Kollisionsregeln entweder der Rom II Verordnung oder des jeweiligen internationalen Privatrechts, die im Ergebnis (zumindest für Deutschland) zur Anwendbarkeit von deutschem Recht und der Zuständigkeit von deutschen Gerichten führt (s. BGH, Urteil vom 8.5.2012 – VI ZR 217/08-). Aber es ist in der Sache Art. 3 Abs. 2 der E-Commerce Richtlinie zu beachten, demnach ein E-Commerce Anbieter in einem anderem Land der EU nicht schlechter behandelt werden darf als in dem Land seines Anbietersitzes.

2) Die Mitgliedsstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedsstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

Der Betreiber kann sein Recht gegenüber dem Nutzer anwenden. Bei Haftung gegenüber Dritten findet im Ergebnis das Recht des in seinen Rechten verletzen Dritten Anwendung. Für den Plattformbetreiber gilt aber das sogenannte Haftungsprivileg des Hostproviders. Die Frage der Anwendbarkeit des Rechts spielt daher in der EU für den Plattformbetreiber bei Haftung für Inhalte Dritter nur eine untergeordnete Rolle, da er jedenfalls nirgendwo in der EU schlechter behandelt werden darf als nach dem Recht seines Sitzstaates.

2.2 Er stellt seine Plattform gegen Entgelt Anbietern von Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung, die über diese Plattform Nutzern ihre Ware und Dienstleistungen anbieten (Verkaufsportal)

Im Verhältnis zu Nutzer-Betreiber der Plattform ändert sich nichts zu den Ausführungen unter Ziffer 2.1. Der Nutzer kann kostenlos die Plattform nutzen. Der Nutzer schließt dann separate Verträge mit den Drittanbietern über den Kauf von Waren und Dienstleistungen ab, für die allgemeinen Regeln unter anderem des Verbraucherrechts gelten.

Im Verhältnis Betreiber der Plattform-Drittanbieter gilt folgendes. Hier verkauft der Plattformbetreiber an Drittanbieter eine Dienstleistung (Zugang zu seiner Plattform). Handelt es sich bei dem Drittanbieter um einen Verbraucher, so gelten die allgemeinen Regeln des EU-Verbraucherrechts und wird sich der Drittanbieter Verbraucher im Ergebnis auf das Recht seines Wohnsitzstaates berufen können. Ist der Drittanbieter ein Unternehmer (was die Regel sein dürfte) so kann der Plattformbetreiber die Anwendbarkeit des Rechts und die Zuständigkeit des Gerichts in seinen AGB frei bestimmen.

Im Verhältnis Nutzer-Betreiber eines Verkaufsportals kann der Betreiber sein Recht anwenden. Dies gilt auch gegenüber gewerblichen Drittanbietern, die über die Plattform Waren und Dienstleistungen anbieten.

2.3 Er bietet den Nutzern seiner Plattform entgeltliche Leistungen (Waren, Dienstleistungen) an.

Zu denken ist hier an Plattformen, wo der Nutzer den Zugang zur Plattformen bezahlen muss (Dienstleistung) oder wo ihm durch den Plattformbetreiber bestimmte entgeltliche Leistungen (Waren oder Dienstleistungen) angeboten werden.

Hier wird der Plattformbetreiber nicht anders behandelt als ein normaler Inhaber eines Onlineshops. Handelt es sich bei dem Nutzer um einen Verbraucher (was die Regel sein dürfte) so hat er das EU-Fernabsatzrecht mit Pflichtinformationen, Belehrung über das Widerspruchsrecht und Datenschutzerklärung zu beachten. Hier wird im Ergebnis meistens das Recht des Wohnsitzstaates des Verbrauchers zur Anwendung kommen, da meistens behauptet werden kann, dass das Wohnsitzrecht gegenüber dem Recht des Sitzstaates des Anbieters für den Verbraucher Vorteile bietet, die ihm nicht genommen werden dürfen. Ist der Kunde solcher Waren oder Dienstleistungen ein Unternehmer, so kann Recht und Zuständigkeit des Gerichts frei vereinbart werden.

Eine wichtige Ausnahme besteht bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern (B2C) in der EU hinsichtlich der Regeln zum Impressum und zum Datenschutz. In vielen datenschutzrechtlichen Vorschriften der EU-Mitgliedsländer befindet sich der Passus, dass der gewerbliche Online-Anbieter von Waren und Dienstleistungen sein Impressum und seine Datenschutzerklärung nach seinem nationalen Recht verwenden darf (so ausdrücklich im französischen und britischen Recht). Voraussetzung ist allerdings, dass er den Verkauf von solchen Produkten nicht über eine Niederlassung im jeweiligen Lieferstaat abwickelt.

Dieser Ausnahmetatbestand wird aus dem bereits zitierten Artikel 3, Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie abgeleitet.

2) Die Mitgliedsstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedsstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

Unter den koordinierten Bereich fallen auch Pflichtangaben zum Impressum und zur Datenschutzbelehrung im Sinne der Legaldefinition des Art. 2, Buchstabe h der E-Commerce-Richtlinie.

Bietet der Betreiber einer Plattform den Nutzern entgeltlich Leistungen an, so wird er wie ein normaler Inhaber eines Onlineshops behandelt. Es gilt bei B2C-Verträgen meistens das Recht des Wohnsitzstaates des Verbrauchers. Allerdings darf der Plattformbetreiber sein Impressum und die Datenschutzerklärung nach seinem Sitzstaatrecht benutzen, soweit er den Vertrieb von Produkten direkt über seinen Sitzstaat abwickelt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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