Auch und gerade bei Ebay-Auktionen hat derjenige, der seine Waren gewerblich anbietet, die potentiellen Käufer klar und verständlich auf das ihnen nach dem Fernabsatzgesetz zustehende Widerrufsrecht bei Verkaufsangeboten hinzuweisen.
Ein Hinweis an versteckter Stelle sei hierfür nicht ausreichend, entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 14.04.2005 (Az.:4 U 2/05, rechtskräftig, MMR 2005, 541). Dabei bezog es sich auf die Seitengestaltung eines Ebay-Verkäufers, der unter der Rubrik «Angaben zum Verkäufer» und dem Unterpunkt «mich» die Widerrufsbelehrung untergebracht hatte. Eine solche Platzierung sei wettbewerbswidrig, denn unter der Rubrik „mich" vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Käufers. Schließlich sei ja die Belehrung über das Widerrufsrecht kauf- und nicht verkäuferbezogen. Das „mich" finde sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer". Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten wolle, komme deshalb nicht auf den Gedanken, das „mich" anzuklicken. Tue der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen wolle, stoße er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschehe dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun hätten. Das stelle aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert werden würde.
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