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§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt, dass ein jedes Impressum Angaben enthält, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Keineswegs ist es ausreichend, dem Interessenten nur ein Kontaktformular zur Verfügung zu stellen, welches der Interessent auszufüllen hat, um mit dem Betreiber in Kontakt zu treten.
Das LG Essen hat klargestellt (Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07), dass ein Impressum eine E-Mail Adresse enthalten muss, über die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglicht werden soll:
"Dem Verfügungsbeklagten ist nicht darin zuzustimmen, dass die aus der Druckansicht ersichtliche Gestaltung den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt. Zwar zeigt die Druckansicht, dass über den Menuepunkt "Kontakt" eine Seite aufgerufen werden kann, die im oberen Bereich ein Eingabefeld enthält, in welche ein Interessent seinen Namen, seine eigene E-mail-Anschrift und eine Telefonnummer eintragen soll. Die Kammer geht auch davon aus, dass nach erfolgtem Eintrag über das Feld "Abschicken" dann eine Verbindung zum Verfügungsbeklagten hergestellt wird. Eine solche Gestaltung genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG indessen nicht. Dieser verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist. Diesen Anforderungen genügte die Gestaltung der Internetseite nicht."
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1 Kommentar
Kommentar von Peter Müller
zum Beitrag Auszufüllendes Kontaktformular --> keine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme"
Es ist doch sehr verwunderlich, dass die Abzocker nicht einmal selbst ein vernünftiges Impressum erstellen. So ist immer noch auf "opendownload[dot]de" das als NICHT zulässige Kontaktformular (lt.... » Weiterlesen
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