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Spiel mit dem Feuer: Abmahnung wegen fehlender Kennzeichnung beim Verkauf von Feuerzeugen

03.02.2016, 17:13 Uhr | Lesezeit: 2 min
Spiel mit dem Feuer: Abmahnung wegen fehlender Kennzeichnung beim Verkauf von Feuerzeugen

Es scheint ein neuer Stern am Abmahnhimmel aufgetaucht zu sein – jedenfalls liegen allein der IT-Recht Kanzlei einige der offensichtlich zahlreichen Abmahnungen der BZfM GmbH aus Hannover vor. Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf der fehlenden bzw. fehlerhaften Kennzeichnung beim Verkauf und der Bewerbung von Feuerzeugen. Verlangt wird wie immer die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten.

Rechtlicher Hintergrund

Rechtlicher Hintergrund ist folgender: Nach der CLP-Verordnung (Verordnung Nr. 1272/2008) unterliegen gefährliche chemische Stoffe oder Gemische besonderen Kennzeichnungspflichten – im konkreten Fall wird behauptet, dass es sich bei den Einwegfeuerzeugen bzw. deren Inhalten um Gemische im Sinne der Vorschrift handelt.

Neben den Kennzeichnung- und Verpackungspflichten für Hersteller, Importeure und Lieferanten, gelten diese Vorschriften auch für den Onlinehändler im Fernabsatz.

Konkrete Vorgaben für die (Online-)Werbung von gefährlichen chemischen Stoffen und Gemischen ergeben sich aus Artikel 48 der CLP-Verordnung. Dabei ist der Begriff der Werbung möglichst weit zu verstehen. Hierzu nur überblicksmäßig: Folgenden Hinweise müssen danach in die Produktbeschreibung im Zuge der Werbung der einschlägigen übernommen werden:

  • Gefahrenpiktogramm(e)
  • Signalwörter
  • Gefahrenhinweise
  • Sicherheitshinweise

Bei den einzelnen Hinweisen gibt es feste Vorgaben bzgl. Inhalt, Größe und Form – hier muss genau hingeschaut werden, da die Vorschriften sehr komplex sind.

Zurück zur Abmahnung - was ist jetzt zu tun?

In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der kurzen Frist von nur 4 Tagen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – es geht hier schließlich um die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlungsforderungen aus einem Gegenstandswert von 10.000, mithin um einen Zahlbetrag iHv. 578,00 EUR.

Und gerade in diesem aktuellen Abmahnfall sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung, die immer recht einseitig ist, in dieser Form jedenfalls nicht abgegeben werden – auch vor dem Hintergrund, dass zu einer Abgabe generell nur dann zu raten ist, wenn sichergestellt werden kann, dass dagegen in Zukunft vom Unterlassungsschuldner nicht verstoßen wird. Das könnte wegen der komplexen rechtmäßigen Kennzeichnung von Feuerzeugen für den ein oder anderen abgemahnten Händler noch zur Hürde werden. Und noch aus einem anderen Grunde ist hier zu besonderem Kalkül zu raten: Auch aufgrund der möglicherweise hohen Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen ist im Wettbewerbsrecht stets das Verteidigungsargument des Rechtsmissbrauches zu prüfen. Zwar ist eine Vielzahl von Abmahnungen nicht per se missbräuchlich, aber es kann unter weiteren Umständen ein Indiz dafür sein, dass dem Abmahner mehr der Profit als die Wettbewerbsmäßigkeit seiner Mitbewerber im Vordergrund steht – das wird auch in diesem Fall aber erst im Zuge der ersten gerichtlichen Auseinandersetzung verlässlich geklärt werden können.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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