Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 15.11.2006 (Aktenzeichen: VIII ZR 3/06) für große Aufregung gesorgt. Das oft als überraschend bezeichnete Urteil des BGH wurde in vielen Kreisen so verstanden, dass es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun nicht mehr möglich sei, eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist wirksam zu vereinbaren. Dies hätte zur Folge, dass die gesetzlich vereinbarte Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe der Ware gälte. Das Urteil des BGH ist aber weder überraschend noch kann es in dieser Form verstanden werden. » Weiterlesen