LG München I: Irreführende Werbung mit Streichpreisen
Online Vergleichs- und Verkaufsplattformen werben oftmals gerne mit Rabatten, da dies ein bewährtes Mittel zur Anziehung von Kunden darstellt. Eine aktuelle Entscheidung des LG München (Urteil vom 10.10.2022 - 42 O 9140/22) stellt jedoch klar, dass eine solche Anpreisung mittels Streichpreisen und Rabattkästchen wettbewerbswidrig ist, wenn keine geeignete Bezugsgröße angegeben wird. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Beitrag.