Achtung Parfüm-Schnäppchenjäger: Abmahnung wegen Verwendung des Begriffes „Outlet“

Achtung Parfüm-Schnäppchenjäger: Abmahnung wegen Verwendung des Begriffes „Outlet“
18.08.2014 | Lesezeit: 2 min

Der IT- Recht Kanzlei liegen mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Auftrag der Coty Germany GmbH wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße durch die Verwendung des Begriffes Outlet in Zusammenhang mit dem Verkauf von Markenparfüms vor – konkret ging es um folgende Werbeangabe, die auf der Handelsplattform Amazon in dem beanstandeten Angebot eines Jil Sander-Parfüms vorgehalten wird:

"….im Trusted Shop zertifizierten Jil Sander Parfüm Outlet"

Der Abmahner behauptet, dass die angebotenen Markenparfüms gerade nicht über Fabrikverkäufe (sog. Outlets) angeboten werden können, sondern fast ausschließlich über selektive Vertriebssysteme. Dadurch werde der Verbraucher über den sich daraus ergebenden Preisvorteil in die Irre geführt. Zu prüfen wäre hier natürlich insbesondere, welche Kriterien bei der Verwendung des Begriffes Outlet anzulegen und zu erfüllen sind und ob tatsächlich ein Irrführungstatbestand erfüllt ist.

In der Abmahnung wird der Adressat aufgefordert eine entsprechend strafbewehrte Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe: 5.000 EUR!) abzugeben, sowie Rechtsanwaltskosten, die sich nach einem Gegenstandwert von 25.000 EUR berechnen sollen und damit einen Bruttobetrag iHv. 1.044,40 EUR ausmachen, zu erstatten.

In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – denn da es hier im speziellen um einen relativ hohen Gegenstandswert geht, ist das finanzielle Risiko für den Abgemahnten entsprechend hoch.

Die IT-Recht Kanzlei steht bei Fragen zu dieser oder einer vergleichbaren Abmahnung gerne beratend zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© puckillustrations - Fotolia.com

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