Markenbenutzung, Markenpflege

Nutzt ja nichts: Fakten zur Markennutzung

Mit der Eintragung einer Marke ist es nicht getan – sie muss auch rechtserhaltend genutzt werden. Nach Ablauf der Benutzungsschonfrist droht sonst der Verlust der Markenrechte. Was Markeninhaber dabei beachten müssen, zeigen wir in diesem Beitrag.

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EU-Kommission genehmigt „Oktoberfestbier“ als neue geschützte geografische Angabe

Die EU-Kommission hat „Oktoberfestbier“ als eine neue geschützte geografische Angabe (g.g.A.) Deutschlands genehmigt.

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Aus is: Zur Nichtbenutzung der Marke „Schützenlisl“

Das LG München hatte im „Schützenlisl-Fall“ zu beurteilen, wann und unter welchen Umständen eine rechtserhaltende Markennutzung besteht und welche Anhaltspunkte auf eine Scheinbenutzung hindeuten.

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Markenverfall wegen Nichtbenutzung kann auch Apple treffen

Es kann auch die Großen treffen: Der EuG hat Klagen der Apple Inc. gegen den Verfall der Marke "THINK DIFFERENT" abgewiesen.

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Markenüberwachung - das lohnt sich!

Eine professionelle Markenüberwachung gewährleistet, dass die Anmeldung identischer oder ähnlicher Zeichen von Dritten erkannt wird. Wir zeigen auf, wie und warum eine Marke durch permanente Überwachung geschützt werden sollte.

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EuGH: Ist doch Essig - Balsamico kann überall herkommen

Lang lebe der Balsamico-Essig. Es ging hier um den Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ . Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie „aceto“ und „balsamico“ - so der EuGH (C-432/189) in einem aktuellen Urteil.

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Professionelle Markenüberwachung: Vorsorge besser als Nachsorge!

Sobald eine Marke registriert ist, ist sie zunächst geschützt. Allerdings kann jemand sie ähnlich oder identisch erneut anmelden. Daher ist eine professionelle Markenüberwachung wichtig, um die Marke wirksam zu schützen.

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Wer nicht nutzt verliert: Darlegungs- und Beweislast bei Verfall einer Marke

Wer seine Marke nach Ablauf der Schonfrist nicht nutzt, der läuft Gefahr, dass die Marke gelöscht wird. Wen aber trifft die Darlegungs- und Beweislast in einem solchen Löschungsverfahren hinsichtlich der rechtserhaltenden Benutzung der Marke?

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Niemals ohne: Die Markenüberwachung

Schnell ist die eigene Marke angemeldet und registriert. Ist damit alles getan, um sicheren Markenschutz genießen zu können? Man könnte meinen, jetzt darf sich zurückgelehnt und auf die eingetragene Marke und den damit verbundenen Schutz vertrauen zu dürfen. Doch wer diese Annahme teilt, irrt. Um die eigene Marke vor identischen oder ähnlichen Zeichen zu schützen, sollte sie fortlaufend überwachen lassen.

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Markenüberwachung: Warum das Sinn macht

Schnell ist die eigene Marke angemeldet und registriert. Ist damit alles getan, um sicheren Markenschutz genießen zu können? Man könnte meinen, jetzt darf sich zurückgelehnt und auf die eingetragene Marke und den damit verbundenen Schutz vertrauen zu dürfen. Doch wer diese Annahme teilt, irrt. Um die eigene Marke vor identischen oder ähnlichen Zeichen zu schützen, sollte sie fortlaufend überwachen lassen.

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Schonfristende: Der markenrechtliche Benutzungszwang!

Die Eintragung der Marke gewährt keinen Schutz für immer. Nach Ablauf einer fünfjährigen Schonfrist muss eine rechtserhaltende Benutzung nachgewiesen werden. Mit dieser muss man dem Produkt einen gewissen Marktanteil zu sichern. Gerade bei kostenlosen Angeboten wie einer Open-Software wirft das rechtliche Probleme auf. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil. (OLG Köln, Urteil vom 30. 9. 2016, Az.: 6 U 18/16)

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Bleib wie du bist: Zur rechtserhaltenden Nutzung von abgeänderten Marken

Marken mögen keine Veränderung: Wird einer „Ursprungsmarke“ später eine weitere Marke hinzugefügt und diese zusammengesetzte Marke gewinnt nun eine andere Kennzeichnungskraft, als zum Zeitpunkt der Eintragung, kann sich ein Markeninhaber auf die rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 1 MarkenG seiner „Ursprungsmarke“ nicht mehr berufen, da die Marke dem Verkehr nun nur noch als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens gegenüber tritt – so jedenfalls das OLG Köln (Urteil vom 26.06.2015; Az.: 6 U 154/14)

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Nur schön ist keine Marke - reine Verzierung ist keine markenmäßige Benutzung

Herkunftshinweis oder einfach nur schön? Eine bedeutsame Unterscheidung im Rahmen von Markenstreitigkeiten, welche auch jüngst das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2013 (Az.: 6 U 75/13) zu treffen hatte. Denn nur wenn ein Zeichen vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft einer Ware angesehen wird, handelt es sich um eine markenmäßige Benutzung, die ggf. zu einer Markenverletzung führen kann. Eine markenmäßige Benutzung ist auch schon dann zu bejahen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen sowohl als Verzierung als auch als Herkunftshinweis wahrnimmt. Nur wenn der Verkehr das Zeichen ausschließlich als Verzierung wahrnimmt, scheidet eine markenmäßige Benutzung aus.

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Studieren geht über spekulieren – zur rechtsmissbräuchlichen Eintragung von Spekulationsmarken

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2013 (Az.: 6 U 126/12) fest, dass die Anmeldung einer Marke, die als „Spekulationsmarke“ einzustufen ist und lediglich auf Vorrat angemeldet wird, rechtsmissbräuchlich ist. Daher einmal mehr der Tip: Erstmal überlegen, wie und ob eine Marke genutzt werden kann und dann erst das Zeichen zur Anmeldung bringen.

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Marke „Orvieto“ für Möbel nicht herkunftshinweisend – ein Überblick zum Thema

Laut Beschluss des Bundespatentgerichts vom 14. 11. 12 (26 W (pat) 2/12) steht der Anmeldung des Zeichens „Orvieto“ für die Warengruppe Möbel kein Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte das BPatG bei Wortfolgen mit geografischen Herkunftsangaben in den Fällen „Salva“, „Gröhnwohld“ und „Kloster Beuerberger Naturkraft“. Demgegenüber hielt das Gericht in den Beschlüssen zu „Samoa“, „Barcelona“ und „Gizeh“ mit Hinblick auf die Bekanntheit der Orte ein Freihaltebedürfnis für gegeben.

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Bundespatentgericht zur „Hinterhaltsmarke“: Benutzungswille einer angemeldeten Marke wird vermutet

Das Bundespatentgericht bekräftigt, dass denjenigen, der eine Marke für verschiedene Klassen eintragen lassen möchte, keine Beweispflicht hinsichtlich seiner Absicht triffte, die Marke in allen Bereichen auch tatsächlich nutzen zu wollen (Beschluss vom 24.04.2012 – 33 W (pat) 122/09). Vielmehr werde ein genereller Benutzungswille vermutet, der jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt widerlegt werden könne. Ein Benutzungswille sei selbst dann noch nicht widerlegt, wenn der Eintragende nicht über einen entsprechenden Gewerbebetrieb verfüge.

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Aus die Maus: Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke bei nur zweimaliger kurzzeitiger Verwendung

Das Bundespatentgericht hat entschieden (Beschluss vom 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10), dass eine Marke nicht rechtserhaltend genutzt wird, auch wenn diese innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren für jeweils einen Monat genutzt wird. Die Markeninhaberin verlor ihre Ansprüche!

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Her mit dem Umsatzzahlen: Zum Nachweis der Benutzung von Marken

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass für die Darlegung der Benutzung einer Marke gem. § 43 MarkenG konkrete Angaben, etwa zu dem mit der Marke generierten Umsatz, gemacht werden müssen (Beschluss vom 13.01.2011; Az. 25 W (pat) 21/10).

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And the Party goes on – Kein Markenrechtsverstoß bei rein beschreibendem Gebrauch des Begriffs „Dildoparty“

Die Verwendung der Bezeichnung „Dildoparty“ auf einer Internetseite stellt nicht automatisch eine Verletzung der Marke „Dildoparty“ dar. Das LG Hamburg entschied, dass es bei der Frage nach der Zulässigkeit der Nutzung darauf ankommt, wie der Begriff im konkreten Fall eingesetzt wird. Rechtswidrig sei nur ein kennzeichenmäßiger Gebrauch. Ein solcher liege dann nicht vor, wenn der durchschnittliche Internet-User den Werbeterminus ausschließlich als Beschreibung einer Verkaufsveranstaltung verstehe, auf der Dildos präsentiert werden – und nicht als Hinweis auf die Markeninhaberin als Anbieterin der Dienstleistung.

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Darf der das? Zur Zulässigkeit der Nennung fremder Marken auf einer Website

Alt aber gut: Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits vor einiger Zeit (Urteil vom 17.05.2005, Az. 34 O 51/05) zu entscheiden, ob die Nennung eines fremden Markennamens auf einer Webseite marken- oder wettbewerbsrechtswidrig ist, einen Verstoß aber im Ergebnis verneint.

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