OLG Hamburg: Die Angabe einer 01805-(Service-)Nummer in der Widerrufsbelehrung ist unzulässig!
Das Hamburger Oberlandesgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Verwendung einer 01805-(Service-)Nummer im Rahmen einer Widerrufsbelehrung zulässig ist. Bei dieser Service-Nummer handelt es sich um eine Rufnummer, welche Festnetzkosten in Höhe von 14 Cent/ Minute (aus dem Mobilfunknetz max. 42 Cent/ Minute) veranschlagt. Das OLG Hamburg machte dem verwendenden Online-Händler einen Strich durch die Rechnung und urteilte, dass die Verwendung von Service-Rufnummern in einer Widerrufsbelehrung unzulässig seien. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.