LG München I: Bei Preisangaben im Rahmen der Bewerbung von Service-Dienste-Rufnummern ist zwingend auf Mwst. hinzuweisen
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Das LG München I hat mit Beschluss vom 12.07.2013 (Az. 17 HK O 15420/13) einem Online-Händler untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher zu Wettbewerbszwecken im Internet Leitern anzubieten und dabei die Inanspruchnahme einer Servicehotline unter Angabe einer Service-Dienste-Rufnummer im Sinne des § 3 Ziff. 8 Buchstabe b TKG unter der Angabe von Preisen zu bewerben ohne bei den Preisangaben für die Inanspruchnahme dieser Service-Dienste-Rufnummer anzugeben, dass der jeweils angegebene Preis die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.
Das Gericht folgte damit der Argumentation der von der IT-Recht Kanzlei vertretenen Antragsstellerin, wonach bei Preisangaben für Mehrwertdiensterufnummern zwingend zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält.
Zum rechtlichen Hintergrund siehe hier.
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